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Beschluss

4 B 1991/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1222.4B1991.20.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den seine Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht Köln verwerfenden Beschluss des Senats vom 26.10.2020 ‒ 4 B 1464/20 ‒ wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den seine Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht Köln verwerfenden Beschluss des Senats vom 26.10.2020 ‒ 4 B 1464/20 ‒ wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Der Senat versteht die Eingabe des Antragstellers vom 16.12.2020, mit der er gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 26.10.2020 in dem Verfahren 4 B 1464/20 „Rüge, hilfsweise Rechtsbehelf, hilfsweise Artikel 47 GRC auf Art. 13 und Art. 6 Abs. 1 EMRK einen wirksamen Rechtbehelf“ einlegt und des Weiteren „hilfsweise ersucht, nach Artikel 34 EMRK Beschwerde nach Straßbourg zum EGMR“ einzulegen, als allein statthafte Anhörungsrüge nach § 152a VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.5.2011 – 6 KSt 1.11 –, Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 13 = juris, Rn. 3. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder fristgemäß noch in der gesetzlichen Form erhoben ist. Der Antragsteller hat die zweiwöchige Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht eingehalten. Der von ihm angegriffene Beschluss des Senats vom 26.10.2020 ist am 28.10.2020 zur Post aufgegeben worden und gilt gemäß § 152a Abs. 2 Satz 3 VwGO mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post – hier am 31.10.2020 – als bekannt gegeben. Die Anhörungsrüge ist erst am 16.12.2020 bei Gericht eingegangen. Der Antragsteller hat auch nicht die für die Erhebung der Anhörungsrüge gesetzlich vorgeschriebene Form gewahrt. Er ist entgegen § 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 7 i. V. m. Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 3 bis 7 VwGO nicht durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Anhörungsrüge (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Der Vertretungszwang steht – ohne dass sich aus den vom Antragsteller in seiner Anhörungsrüge wiedergegebenen rechtlichen Vorgaben etwas anderes ergibt – mit höherrangigem Recht in Einklang. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.7.1996 ‒ 5 B 201.95 ‒, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 9.7.2020 – 4 B 973/20 –, juris, Rn. 1 ff., m. w. N.; Czybulka/ Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 45 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.