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Urteil

11 A 1602/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1229.11A1602.17A.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird - mit Ausnahme der rechtskräftigen Feststellungen zur Unzulässigkeit der Klage gegen die Regelung in Ziffer 2. Satz 4 des Bescheids vom 25. Juli 2016 - geändert.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2016 wird - soweit er im Berufungsverfahren streitbefangen ist - aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt ‑ soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts noch nicht rechtskräftig ist - die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird - mit Ausnahme der rechtskräftigen Feststellungen zur Unzulässigkeit der Klage gegen die Regelung in Ziffer 2. Satz 4 des Bescheids vom 25. Juli 2016 - geändert. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2016 wird - soweit er im Berufungsverfahren streitbefangen ist - aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt ‑ soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts noch nicht rechtskräftig ist - die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die nach eigenen Angaben am 16. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Kläger sind syrische Staatsangehörige. Die in den Jahren 2007, 2008 und 2013 geborenen Kläger zu 3. bis 5. sind die Kinder der Kläger zu 1. und 2. Außerdem sind die Kläger zu 1. und 2. die Eltern des in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2018 geborenen Kindes E. B. , dem Kläger des nach Berufungsrücknahme der Beklagten durch Beschluss vom 25. September 2020 eingestellten Berufungsverfahrens 11 A 789/19.A. Am 7. Juni 2016 stellten die Kläger Anträge auf Gewährung von Asyl. Aufgrund der erzielten EURODAC-Treffer bat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) unter dem 13. Juni 2016 die zuständige bulgarische Behörde um die Übernahme des Asylverfahrens. Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 teilte die ersuchte bulgarische Behörde dem Bundesamt mit, dass sie das Übernahmeersuchen nicht akzeptieren könne. Denn den Klägern sei mit Entscheidung vom 7. August 2015 in Bulgarien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden. Mit Bescheid vom 25. Juli 2016 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1.). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens (Ziffer 2. Satz 1). Zugleich wurde ihnen für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Bulgarien angedroht (Ziffer 2. Satz 2). Sie könnten auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 2. Satz 3). Sie dürften nicht nach Syrien abgeschoben werden (Ziffer 2. Satz 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufentG werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 3.). Am 23. August 2016 haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben geltend gemacht: Bulgarien habe eine Übernahme abgelehnt. Eine Rückkehr nach Bulgarien stelle darüber hinaus eine Gefahr für Leib und Leben dar. Die Klägerin zu 2. leide aufgrund der Erlebnisse in Bulgarien unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Die Kläger haben beantragen, den Bescheid vom 25. Juli 2016 aufzuheben. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 23. Mai 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Anfechtungsklage sei unzulässig, soweit sie auf die Aufhebung der Regelung in Ziffer 2. Satz 4 des Bescheids ziele. Denn den Klägern fehle insoweit die Klagebefugnis, weil sie durch die Feststellung, dass sie nicht nach Syrien abgeschoben werden dürften, nicht beschwert seien. Die im Übrigen zulässige Anfechtungsklage sei vollumfänglich unbegründet. Rechtsgrundlage für die Regelung in Ziffer 1. des Bescheids sei der durch das Integrationsgesetz mit Wirkung vom 6. August 2016 neugefasste § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt; den Klägern sei in Bulgarien der subsidiäre Schutz zuerkannt worden. Auch die in Ziffer 2. Sätze 1 bis 3 des Bescheids erlassene Abschiebungsandrohung begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung stünden auch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote i. S. v. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entgegen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Kläger im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefen, einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung i. S. v. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( EMRK) ausgesetzt zu werden. Die Hürden, die in Bulgarien im Hinblick auf die Durchsetzung von Ansprüchen auf staatliche Unterstützungsleistungen oder bei der Wohnungssuche bestünden, könnten etwa mit Hilfe aus der Zivilgesellschaft oder Unterstützung z. B. durch andere Flüchtlinge überwunden werden. Den Klägern sei es zumutbar, ihre Rechte in Bulgarien notfalls mithilfe eines bulgarischen Rechtsbeistands oder der Unterstützung der in Bulgarien tätigen Flüchtlingsorganisationen durchzusetzen. Ein unzureichender Zugang zum Arbeitsmarkt in Bulgarien berühre den Schutzbereich von Art. 3 EMRK nicht. Auch das unter Ziffer 3. des Bescheids verfügte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot sei rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung führen die Kläger aus: Sie dürften angesichts des gesundheitlichen Zustands der Klägerin zu 2. und der vier minderjährigen Kinder zum vulnerablen Personenkreis gehören. Deshalb drohe ihnen im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK sowie Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). Sie hätten in Bulgarien auch keine Möglichkeit, dort ein Existenzminimum sicherzustellen. Sie verfügten weder über ein familiäres Netzwerk in Bulgarien noch könnten sie dort einen Arbeitsplatz finden. Die Corona-Pandemie habe zudem erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Bulgarien. Angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Situation sei nicht davon auszugehen, dass bulgarische Unternehmen bereit sein könnten, Migranten einzustellen. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, „unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 23.05.2017 - 1 K 3897/16.A -, die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verpflichten den Bescheid vom 25.07.2016 aufzuheben, soweit die Klage hiergegen zurückgewiesen worden ist“. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt der Berufung im Wesentlichen mit folgender Begründung entgegen: Die für Bulgarien vorliegenden Erkenntnissen rechtfertigten nicht die Annahme, anerkannte Flüchtlinge würden dort einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK ausgesetzt. Es fehle an Anhaltspunkten, dass Rückkehrer in Bulgarien von einer existenzbedrohenden Obdachlosigkeit betroffen seien. Sie könnten für eine Übergangszeit Unterbringungseinrichtungen nutzen, um sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu suchen. Die medizinische Notfallversorgung sei sichergestellt. Anerkannte Schutzberechtigte hätten nach dem bulgarischen Gesetz vollständigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Schutzberechtigte könnten zudem Sozialleistungen bekommen. Die monatlichen Lebenshaltungskosten lägen nach den Angaben bulgarischer Gewerkschaften bei 305 Euro, für Sofia bei 397 Euro. Die Verhältnisse in Bulgarien hätten sich auch durch die Corona-Pandemie nicht in einer Weise verschlechtert, die dazu führte, dass eine andere Beurteilung angezeigt sein könnte. Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). B. Der schriftsätzlich formulierte Antrag der Kläger kann mit Blick auf die Berufungsbegründung nur dahingehend verstanden werden, dass sie damit die Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts insoweit begehren, als dieses die gegen den Bescheid vom 25. Juli 2016 gerichtete Anfechtungsklage als „vollumfänglich unbegründet“ abgewiesen hat. Die so verstandene Berufung hat Erfolg. C. Der Bescheid des Bundesamts vom 25. Juli 2016 ist - soweit er im Berufungsverfahren streitbefangen ist - rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Als Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht in Betracht. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. 1. Diese Vorschrift kann für den Fall der Kläger nicht zur Anwendung kommen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist - dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GRCh bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 ‑ C‑540 und 541/17 (Hamed und Omar) ‑, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19. März 2019 ‑ C‑163/17 (Jawo) ‑, juris, Rn. 81 bis 97, und vom 19. März 2019 ‑ C‑297/17 u. a. (Ibrahim) ‑, juris, Rn. 83 bis 94. Für die Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32 nimmt der EuGH einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh an, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris, Rn. 39. Ausgehend hiervon kann der Asylantrag der Kläger nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil ihnen zur Überzeugung des erkennenden Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Fall ihrer Rückkehr nach Bulgarien die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK droht. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Kläger unter Berücksichtigung der Umstände ihres Einzelfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in Bulgarien in eine Situation extremer materieller Not geraten werden und ihre elementarsten Bedürfnisse nicht werden befriedigen können. 2. Es besteht die ernsthafte Gefahr, dass sich die Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Bulgarien keine für ihre sechsköpfige Familie ausreichende Existenzgrundlage sichern könnten. a. Der Senat geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Situation für international Schutzberechtigte in Bulgarien schwierig ist, sie bei der Wohnungs- und Arbeitssuche vor hohen Hürden stehen und staatliche Leistungen kaum zu erhalten sind. Allein diese Umstände rechtfertigen im Lichte der zitierten Rechtsprechung des EuGH allerdings in der Regel noch nicht die Annahme, international Schutzberechtigte hätten im Falle ihrer Rückkehr nach Bulgarien dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Vielmehr sind in Bulgarien anerkannte und dorthin zurückkehrende international Schutzberechtigte nach einer Übergangszeit auf eine Erwerbstätigkeit zu verweisen, um sich dort eine Existenz aufbauen zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 ‑ 11 A 228/15.A -, juris. b. Ob der Senat an dieser Einschätzung angesichts der Auswirkungen der Corona-Pandemie festhält, bedarf anlässlich des Falls der Kläger keiner Klärung. Vgl. an dieser Einschätzung für zurückgeführte Schutzberechtigte auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Pandemie festhaltend: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 20. Oktober 2020 ‑ 7 A 10889/18 -, juris, Rn. 64 ff.; so auch jedenfalls für den Fall der Rückführung von gesunden und arbeitsfähigen Schutzberechtigten: OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22. September 2020 - 3 B 33.19 -, juris, Rn. 34 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 A 382/18 -, juris, Rn. 43 ff. c. Denn den Klägern ist es unabhängig von der Frage, ob sich die Lage in Bulgarien für international Schutzberechtigte infolge der Corona-Pandemie noch verschärft hat, nicht möglich, dort eine zur Existenzsicherung einer sechsköpfigen Familie und Finanzierung einer menschenwürdigen Unterkunft hinreichende Beschäftigung zu finden. aa. Die Klägerin zu 2. leidet ausweislich verschiedener Kurzarztbriefe des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie U. B1. vom 8. Juni 2017, vom 4. Dezember 2018 und zuletzt vom 24. August 2020 u. a. an einer Schizoaffektiven Störung (F 25.1) und einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1), sodass bereits nicht anzunehmen ist, dass die Klägerin zu 2., die zudem die bulgarische Sprache nicht beherrscht, in der Lage sein könnte, in Bulgarien überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. bb. Abgesehen davon setzte eine Erwerbstätigkeit der Kläger zu 1. und 2. voraus, dass eine Betreuungsmöglichkeit für deren minderjährige Kinder besteht. Für die schulpflichtigen Kläger zu 3. bis 5. dürften sich insoweit keine unüberbrückbaren Probleme ergeben; denn minderjährigen Schutzberechtigten steht grundsätzlich der Zugang zu kostenloser Bildung in staatlichen Schulen in Bulgarien offen. Vgl. hierzu OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22. September 2020 - 3 B 33.19 -, juris, Rn. 49, unter Hinweis auf aida - Asylum Information Database, Country Report: Bulgaria, 2019 Update, S. 57 f., 83; Bulgarien Council on Refugees and Migrants (o. J.): Refugee Integration in Bulgaria. Education, https://www.refugee-integration.bg/en/. Für das im Jahr 2018 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kind der Kläger zu 1. und 2. dürften Betreuungsmöglichkeiten in Bulgarien indessen nicht ohne weiteres zur Verfügung stehen. Sie verfügen in Bulgarien über kein familiäres Netzwerk, auf das sie zwecks Betreuung des Kindes zurückgreifen könnten. Aufgrund langer Wartelisten und komplizierter Anmeldeverfahren sind zudem nur wenige anerkannte Schutzberechtigte in der Lage, ihre Kinder kostenlos in öffentlichen Kindergärten anzumelden. Andere hinreichend verlässlich zur Verfügung stehende Betreuungsmöglichkeiten für Kinder dieser Altersgruppe sind nicht erkennbar. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22. September 2020 - 3 B 33.19 -, juris, Rn. 49, unter Hinweis auf Caritas Sofia, Refugee Women and the labour market in Bulgaria, 2019, S. 10. Mit Blick darauf dürfte - unabhängig von der oben aufgeworfenen Frage, ob die Klägerin zu 2. überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann - schon mangels bestehender Betreuungsmöglichkeit für das im Jahr 2018 geborene Kind der Kläger zu 1. und 2. entweder nur eine Vollzeitbeschäftigung für einen dieser beiden Kläger oder aber lediglich eine Teilzeitbeschäftigung für beide in Betracht kommen. cc. Bei einem Einkommen aus Vollbeschäftigung oder zwei Einkommen jeweils aus Teilzeitbeschäftigungen ist aber, ausgehend von einem in Bulgarien zu erzielenden monatlichen Durchschnittseinkommen von ca. 500 Euro, vgl. zum monatlichen Durchschnittseinkommen in Bulgarien pro Person im ersten Quartal 2019: Europäische Kommission, Eures, Lebens- und Arbeitsbedingungen in Bulgarien, Einkommen und Steuern, https://ec.europa.eu, der Lebensunterhalt einer sechsköpfigen Familie nicht hinreichend zu decken, weshalb die Familie nicht vor einer Situation extremer materieller Not zu bewahren sein wird. (1) Dies gilt auch unter Berücksichtigung der günstigen Lebenshaltungskosten in Bulgarien, die nach den von der Beklagten zitierten Angaben der bulgarischen Gewerkschaften mit monatlich 305 Euro bzw. 397 Euro in Sofia beziffert würden. Denn selbst wenn unterstellt würde, die Kläger zu 1. und 2. könnten ein in Bulgarien durchschnittliches Monatseinkommen i. H. v. 500 Euro erzielen und ihre monatlichen Ausgaben lägen unter 1.830 Euro (305 Euro x 6 Personen), wird deutlich, dass sie nicht ansatzweise in der Lage wären, ihre Existenz in Bulgarien zu sichern. (2) Nichts anderes ergibt sich auch mit Blick auf den Umstand, dass Rückkehrer zunächst in einer Aufnahmeeinrichtung unterkommen und die gesetzlich vorgesehene staatliche finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft erhalten können. Denn diese Möglichkeiten stehen den Familien nur zeitlich begrenzt zur Verfügung, sodass absehbar die Notwendigkeit zur eigenständigen (und kaum möglichen) Finanzierung einer Wohnung entsteht, die zudem gefunden werden muss. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 ‑ 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 62 ff., m. w. N.; und insbesondere OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22. September 2020 - 3 B 33.19 -, juris, Rn. 48, m. w. N., für den Fall der Überstellung einer fünfköpfigen Familie mit minderjährigen Kindern an Bulgarien, der es bei einem Alleinverdienereinkommen und unter Zugrundelegung einer dort zu zahlenden durchschnittlichen monatlichen Miete von 350 Euro für eine Dreizimmerwohnung nicht möglich sei, mit dem verbleibenden Betrag von 150 Euro den monatlichen Lebensunterhalt für die Familie hinreichend zu decken. 3. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen kann offenbleiben, ob eine Rückkehr der Kläger nach Bulgarien überhaupt in Betracht kommt oder ob dieser nicht der grund- und konventionsrechtliche Schutz aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK entgegensteht, weil für die Prüfung des Asylantrags des im Bundesgebiet im Jahr 2018 geborenen Kindes der Kläger zu 1. und 2. die Bundesrepublik Deutschland und nicht Bulgarien zuständig ist, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 ‑ 1 C 37.19 -, InfAuslR 2020, 399 = juris, das Kind deshalb voraussichtlich nicht mit den Klägern nach Bulgarien überstellt werden kann und ihm hier zudem ein Bleiberecht zustehen dürfte. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedenfalls für die Prognose der bei Rückkehr in das Herkunftsland drohenden Gefahren - für die Rückkehr von anerkannten Schutzberechtigten nach Bulgarien dürfte nichts anders gelten - in Bezug auf die einzubeziehenden Personen auch zu berücksichtigen, unter welchen Voraussetzungen es überhaupt zu einer Rückkehr kommen kann und wird. Der grund- und konventionsrechtliche Schutz des bestehenden Kernfamilienverbands wirkt auf diese Rückkehrkonstellation ein und lässt auch bei bestehender Bleibeberechtigung einzelner Mitglieder eine getrennte Betrachtung einzelner Familienmitglieder für den Rückkehrfall in der Regel nicht zu. Bereits das Bundesamt hat davon auszugehen, dass Art. 6 GG/Art. 8 EMRK einer Trennung der in familiärer Gemeinschaft lebenden Kernfamilie entgegenstehen und es daher zur Rückkehr - wegen bestandskräftiger Bleiberechte - entweder nicht oder nur im Familienverband kommen wird. Das Bundesamt entscheidet damit nicht über inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, die es auch nicht einzelfallbezogen inzident zu prüfen hat. Es berücksichtigt im Rahmen der realitätsnahen Prognose lediglich das im Regelfall aus Art. 6 GG/Art. 8 EMRK folgende Trennungsverbot bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung über die den einzelnen Familienmitgliedern im Herkunftsland drohenden Gefahren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 45.18 -, BVerwGE 166, 113 (120) = juris, Rn. 21. II. Die auf die §§ 34 und 35 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung in Ziffer 2. Sätze 1 bis 3 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig, weil die Asylanträge der Kläger mit Blick auf die unter C. I. getroffenen Feststellungen nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden durften. Infolgedessen entfällt auch die Grundlage für die Anordnung des auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 3. des Bescheids. D. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. E. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen - insbesondere zur Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Maßstäbe für einen Ausschluss der Unzulässigkeitsentscheidung wegen einer drohenden Verletzung des Art. 4 GRCh oder des Art. 3 EMRK - sind geklärt.