Beschluss
13 B 1892/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0104.13B1892.20.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. November 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. November 2020 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere liegt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor. Zwar ist die ursprünglich streitgegenständliche Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020, wonach „andere Bildungsangebote“ (als Ausbildungs- und berufsbezogene Aus- und Weiterbildungsangebote usw., vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO) untersagt waren, zwischenzeitlich außer Kraft getreten. Sie wurde jedoch durch eine noch umfassendere, nunmehr „sämtliche Bildungs-, Aus- und Weiterbildungsangebote“ betreffende, Verbotsregelung ersetzt, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO vom 30. November 2020 (GV. NRW S. 1060a) in der zuletzt durch Verordnung vom 30. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212c) geänderten Fassung. 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den wörtlich gestellten Antrag, „Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Betrieb der dem Antragsteller gehörenden Hundeschule „I. w. m. ", geschäftsansässig unter der Adresse „B. L. 1, … F. ", bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens (negative Feststellungsklage des Antragstellers vom 08.11.2020 gegen den hiesigen Antragsgegner, gerichtet auf Feststellung, dass die Hundeschule kein anderes Bildungsangebot im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 CoronaSchVO des Landes NRW vom 30.10.2020, sondern ein zulässiger Dienstleister im Sinne des §12 der vorbezeichneten Verordnung ist), sanktionslos zu dulden“, dahingehend ausgelegt, dass dieser darauf gerichtet sei, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass der Betrieb einer Hundeschule kein anderes Bildungsangebot im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO vom 30. Oktober 2020, sondern eine zulässige Dienstleistung im Sinne des § 12 CoronaSchVO ist, und den so verstandenen Antrag als unbegründet abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Die Kammer folge nicht der Auffassung des Antragstellers, dass der Betrieb seiner Hundeschule unter § 12 CoronaSchVO und nicht unter § 7 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO falle. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 seien andere Bildungsangebote als die in Satz 1 genannten bis zum 30. November 2020 untersagt. Bei der vom Antragsteller betriebenen Hundeschule handele es sich um ein solches anderes Bildungsangebot. Nach allgemeinem Sprachgebrauch sei unter dem Begriff „Bildung“ die Vermittlung von Wissen zu verstehen. Eine solche Wissensvermittlung werde durch den Antragsteller auch angeboten. In einer Hundeschule werde Hundehaltern, also Menschen, Wissen darüber vermittelt, wie man seinen Hund erziehe. Das Schulungsobjekt in einer Hundeschule sei mithin nicht primär der Hund selbst, sondern vielmehr der Mensch, der auf das Verhalten des Hundes mit seinem Wissen und Handeln Einfluss nehme. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus einer systematischen Auslegung noch aus dem Sinn und Zweck der Norm, dass der Verordnungsgeber die Anwendung des § 7 CoronaSchVO auf solche Bildungsangebote habe begrenzen wollen, die innerhalb geschlossener Räumlichkeiten stattfänden. Die beispielhafte Aufzählung in § 7 Abs. 1 Satz 3 CoronaSchVO verdeutliche, dass der Verordnungsgeber auch solche Bildungsangebote vor Augen gehabt habe, die typischerweise außerhalb geschlossener Räumlichkeiten stattfänden. Auch im Übrigen verfolge der Verordnungsgeber mit den Regelungen der Coronaschutzverordnung den Zweck, Kontakte von Personen unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb geschlossener Räumlichkeiten stattfinden, zu reduzieren. Gegen die Rechtmäßigkeit der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 bestünden keine durchgreifenden Bedenken. Die Untersagung von Bildungsangeboten beinhalte für alle Betreiber einen nicht unerheblichen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit. Dieser sei jedoch durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. Der Eingriff erfolge zu einem legitimen Zweck, nämlich dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere einer Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems. Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten im Privaten und im Freizeitbereich seien grundsätzlich geeignet, Infektionsrisiken zu reduzieren. Das Verbot von Bildungsangeboten trage zur Kontaktreduzierung bei. Der Gesundheitsschutz, insbesondere das Ziel der Verlangsamung der Ausbreitung der hoch infektiösen Viruserkrankung COVID-19, rechtfertige in der gegenwärtigen Situation auch einschneidende Maßnahmen wie die Vorliegende. Die CoronaSchVO sei zeitlich befristet. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die wirtschaftlichen Folgen einer Schließung von Betrieben durch Überbrückungshilfen des Bundes und des Landes abgemildert würden. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern. Die Ausführungen des Antragstellers ziehen die Annahme des Verwaltungsgerichts, Hundeschulen seien (generell, aber auch im konkreten Fall des Antragstellers) als Bildungsangebot im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO vom 30. Oktober 2020, nunmehr § 7 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO vom 30. November, anzusehen und daher auch grundsätzlich untersagt, nicht durchgreifend in Zweifel. Mit dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Begriffsverständnis von „Bildung“ als Wissensvermittlung gegenüber Menschen und der tatsächlichen Feststellung, dass eine solche Wissensvermittlung an Hundehalter in Hundeschulen allgemein, aber auch konkret in der Hundeschule des Antragstellers, stattfinde, setzt sich das Beschwerdevorbringen schon nicht auseinander. Vgl. zur Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO vom 30. November 2020 mit Blick auf Hundeschulen bereits OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2020 – 13 B 1787/20.NE –, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen. Soweit der Antragsteller meint, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO nach seinem Sinn und Zweck und in Zusammenschau mit der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO nur solche Bildungsangebote untersage, die das Infektionsgeschehen förderten, etwa weil der Mindestabstand nicht eingehalten werden könne, ist dem entgegenzuhalten, dass die vom Verordnungsgeber in § 7 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO einerseits und § 12 Abs. 1 und 2 CoronaSchVO andererseits gewählten unterschiedlichen Regelungsansätze – grundsätzliches Verbot sämtlicher Bildungsangebote gegenüber grundsätzlicher Zulässigkeit von Dienstleistungen mit Ausnahme solcher, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann – gerade belegen, dass das Verbot von Bildungs-, Aus- und Weiterbildungsangeboten umfassend gilt, unabhängig von einer im Einzelfall etwaig möglichen Einhaltung des Mindestabstands. Anders als der Antragsteller vorträgt, entspricht es auch nicht dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO, nur solche Bildungsangebote zu untersagen, bei denen die Teilnehmer auf engem Raum zusammentreffen und die daher mit einem erhöhten Infektionsrisiko einhergehen. Vielmehr zielt das vom Verordnungsgeber verfolgte Schutzkonzept nicht (vorrangig) auf die Schließung von in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht konkret gefährlichen Betrieben und Einrichtungen, sondern auf die Reduzierung nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte durch ein „Herunterfahren“ des öffentlichen Lebens. Ausgenommen davon sind im Wesentlichen nur noch die Wirtschaftstätigkeit der Arbeitswelt und die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs, nachdem selbst im Bereich der Schulen und der Kindertagesbetreuung Maßnahmen für eine erhebliche Einschränkung von Kontakten ergriffen wurden. Vgl. Begründung zur Coronaschutzverordnung vom 30. November 2020, in der ab dem 16. Dezember 2020 gültigen Fassung, abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201217_begruendung_coronaschvo_ab_16.12.2020.pdf; Mitschrift der Pressekonferenz von Bundeskanzlerin Merkel, Bundesminister Scholz, Bürgermeister Müller und Ministerpräsident Söder nach der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschef der Länder, abrufbar unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/pressekonferenz-von-bundeskanzlerin-merkel-bundesminister-scholz-buergermeister-mueller-und-ministerpraesident-soeder-nach-der-besprechung-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-1827474. Siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2020 – 13 B 1983/20.NE, juris, Rn. 54 ff. Schließlich trifft auch die nicht näher begründete Auffassung des Antragstellers, eine einzelfallunabhängige Typisierung von Dienstleistungen jedweder Art mit der Folge, sie generell während der Pandemie zu verbieten oder zu erlauben, könne es nicht geben, diese verstoße gegen Grundrechte des Betreibers aus den Art. 12 und 14 des GG, nicht zu. Vielmehr darf der Verordnungsgeber, insbesondere bei Massenerscheinungen, die sich – wie das gegenwärtige Infektionsgeschehen – auf eine Vielzahl von Lebensbereichen auswirken, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 16. November 2020 – Vf. 90-VII-20 –, juris, Rn. 32. Vor diesem Hintergrund ist weder die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des vom Antragsteller formulierten Antrags zu beanstanden, noch war das Gericht gehalten zu prüfen, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls der Hundeschulbetrieb des Antragstellers mit erhöhten Infektionsrisiken einhergeht bzw. ob diesen wirksam durch etwaige Hygienemaßnahmen begegnet werden kann. Das Beschwerdevorbringen zeigt auch nicht auf, dass die in § 7 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO enthaltene Untersagung sämtlicher außerschulischer Bildungsangebote entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang einwendet, die Untersagung sei nicht erforderlich, wenn im Einzelfall die Einhaltung der maßgeblichen Coronaschutzregeln, insbesondere des Mindestabstands, gewährleistet sei, verfängt dies nicht. Dem Verordnungsgeber wird voraussichtlich nicht vorgehalten werden können, sich nicht für ein anderes, die Berufsfreiheit der betroffenen Anbieter weniger beeinträchtigendes Regelungsmodell entschieden zu haben. Die von dem Antragsteller in Bezug genommenen Infektionsschutzmaßnahmen (Hygienemaßnahmen, Abstandsregeln, Auskunftspflichten) stellen zwar mildere Mittel dar, die jedoch nicht ebenso wirksam sind wie das (zeitweise) Verbot. Verbleibende Infektionsrisiken durch das Aufeinandertreffen von Menschen beim Aufsuchen der Bildungseinrichtungen, dem Aufenthalt dort und beim Verlassen derselben werden durch diese Maßnahmen jedenfalls nicht verhindert. Vgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2020 – 13 B 1787/20.NE –, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, kommt eine Reduzierung des Streitwerts (vgl. dazu auch Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) nicht in Betracht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).