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Beschluss

14 B 1829/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0106.14B1829.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.657,91 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.657,91 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 14.5.2020 anzuordnen, hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Sie begründen nämlich keine die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtfertigenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Bescheid aus den dargelegten Gründen rechtswidrig ist. Die Antragstellerin macht im Beschwerdeverfahren geltend, sie könne wegen des seuchenbedingten Einnahmeausfalls trotz der staatlichen Hilfen die Steuerforderung aus dem Vergnügungssteuerbescheid vom 14.5.2020 für das 1. Quartal 2020 nicht "stemmen", wenn ihr gleichzeitig keine Stundung gewährt werde. Wegen der Betriebsschließung drohe ausweislich der Bilanz eine Existenzvernichtung. Zwar gehe es vorliegend um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Steuerbescheid vom 14.5.2020. Diese hätte aber gewährt werden müssen, da wegen der wirtschaftlichen Folgen der Coronaseuche die Steuer erlassen oder zumindest gestundet werden müsse. Mit all diesen Einwänden wird die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs in erster Linie erforderliche Rechtswidrigkeit des Steuerbescheids vom 14.5.2020 schon im Ansatz nicht dargelegt. Ein Billigkeitserlass gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. § 227 der Abgabenordnung (AO) hat mit der Rechtmäßigkeit der zu erlassenden Steuerforderung nichts zu tun. Eine Billigkeitsentscheidung ist materiell-rechtlich und formell-rechtlich unabhängig von der Rechtmäßigkeitsprüfung. Vgl. BFH, Urteil vom 26.10.1994 ‑ X R 104/92 ‑, BFHE 176, 3 (5 f.). Eine Stundung kommt für Steuerforderungen bei einer momentanen erheblichen Härte einer Einziehung bei Fälligkeit in Betracht (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i.V.m. § 222 AO) und ist daher auch von der Rechtmäßigkeit der Steuerforderung unabhängig. Kein Stundungsgrund ist insbesondere, dass der Steuerschuldner die Steuer vor Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens bezahlen soll, auf dessen für ihn günstigen Ausgang er setzt und möglicherweise sogar zu setzen begründeten Anlass hat; denn Rechtsschutz gegen eine Zahlungspflicht vor der Bestandskraft des Leistungsbescheides gewährt § 80 Ab. 5 VwGO. Vgl. Rüsken in: Klein, AO, 15. Aufl., § 222, Rn. 41. Eine Umdeutung des vorliegenden Rechtsbehelfs in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Gewährung einer Stundung kommt nicht in Betracht. Zum einen bestätigt die Antragstellerin durch ihren anwaltlichen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 7.12.2020 ausdrücklich, dass es hier nur um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gehe. Zum anderen würde es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung am Anordnungsgrund der Eilbedürftigkeit gerichtlichen Tätigwerdens fehlen. Die Antragstellerin hat noch nicht einmal einen die momentane erhebliche Härte ausreichend belegenden Stundungsantrag im Verwaltungsverfahren gestellt, sondern erschöpft sich in allgemeinen Klagen über die wirtschaftlichen Folgen der Betriebsschließung. Dass ausreichende Liquidität vorhanden ist, belegt sie sogar mit ihrem Antragsschriftsatz vom 28.8.2020, in dem sie sich rühmt, die Steuerforderung für das 2. Quartal 2020 über 22.895,76 Euro vorzeitig gezahlt zu haben. Schließlich ist dem Rechtsschutzantrag auch nicht deswegen stattzugeben, weil die Vollziehung des Bescheides vom 14.5.2020 für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO). Eine derartige unbillige Härte ist anzunehmen, wenn die Zahlung dem Betroffenen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt, weil er auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2016 ‑ 14 B 1187/16 ‑, NRWE, Rn. 23 f. = juris, Rn. 22 f. Zwar behauptet die Antragstellerin, sie werde durch die Betriebsschließung und die dennoch geforderte Steuer in die Insolvenz getrieben, sie macht dies jedoch in keiner Weise glaubhaft, auch nicht, wie fälschlich im Beschwerdeschriftsatz vom 30.11.2020 behauptet, durch Vorlage einer Bilanz. Vorgelegt hat die Antragstellerin erstinstanzlich einige nichtssagende Auszüge aus der Buchhaltung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.