Beschluss
4 A 1589/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0106.4A1589.20.00
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Tenor
1. Das Gesuch des Klägers, den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. T. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.5.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1. Das Gesuch des Klägers, den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. T. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.5.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Gründe: 1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist unzulässig, weil es offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Als rechtsmissbräuchlich ist ein Ablehnungsgesuch zu qualifizieren, wenn es gar nicht oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, entscheidet der Spruchkörper über das Ablehnungsgesuch abweichend von § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters. Ebenso bedarf es keiner dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5.9.2018 – 4 A 3347/18 –, und vom 9.2.2017 – 4 A 427/16 –, juris, Rn. 1 f., m. w. N. So liegt es hier. Mit seinem Vorbringen wendet sich der Kläger in erster Linie gegen die sachliche Richtigkeit der unter Mitwirkung des abgelehnten Richters am VG Minden sowie am OVG NRW ergangenen Entscheidungen zum Schornsteinfegerrecht. Seine Behauptung, der abgelehnte Richter habe als Berichterstatter am VG Minden „bereits viele Verbrechen begangen (§ 12 StGB i. V. m. § 339 StGB)“, auch am OVG NRW begehe er „wie am VG Minden weiterhin im Zusammenhang mit den kriminellen Schornsteinfegertätigkeiten auch zu meinem Nachteil Verbrechen“, kann eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen. Mit der Art und Weise der Ablehnung unter Beifügung einer Strafanzeige gegen die Richter des 4. Senats am OVG NRW wegen Rechtsbeugung, weil sie die Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundeswirtschaftsministers für nichtig hätten erklären müssen, wird ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar. Dies gilt umso mehr, nachdem der Senat ein entsprechendes Ablehnungsgesuch des Klägers in einem früheren Verfahren bereits mit Beschluss vom 5.9.2018 – 4 A 3347/18 – sowie ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen den damaligen Berichterstatter wegen seiner Mitwirkung an früheren Entscheidungen mit Beschluss vom 9.2.2017 ‒ 4 A 427/16 ‒ als unzulässig verworfen hatte, nachdem er mit Beschluss vom 26.1.2017 – 4 A 427/16 – ein entsprechendes Ablehnungsgesuch noch als unbegründet zurückgewiesen hatte. Schon damals hatte der Senat hervorgehoben, dass der Kläger seit 2014 in jeder Abweisung von Klagen und Berufungen wegen Schornsteinfegertätigkeiten die „Unterstützung einer kriminellen Vereinigung“ sowie Rechtsbeugungen und Strafvereitelungen sieht. 2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst der anwaltlich nicht vertretene Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erkennen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2015 – 5 PKH 12.15 D –, juris, Rn. 2, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2020 – 4 A 3671/18 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Das innerhalb der mit Ablauf des 4.8.2020 verstrichenen Frist zur Begründung des Zulassungsantrags eingegangene Vorbringen des Klägers lässt nicht ansatzweise einen Vortrag erkennen, nach dem das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO ernsthaft in Betracht kommen könnte. Insbesondere benennt er keine Umstände, die auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hindeuten könnten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger nach § 62 Abs. 1 VwGO im Zusammenhang mit Schornsteinfegerangelegenheiten partiell prozessunfähig und die Erhebung der vorliegenden Klage deshalb unwirksam sei. Mit dieser entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht auseinander. Er sieht sie lediglich als weiteren „Beweis dafür, dass u. a. die Richter der 3. Kammer am VG Minden seit Jahren das Rechtsstaatsgebot vorsätzlich verletzen“. Zur Begründung seines Antrags erhebt er stattdessen ausschließlich Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, die für das Verwaltungsgericht aber nicht entscheidungserheblich war. Vgl. so schon OVG NRW, Beschluss vom 9.1.2019 – 4 A 3640/18 –. Schon deshalb hat die Rechtssache auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger erstrebte Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und insbesondere der Gesetzgebungskompetenz des Bundes grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und weicht auch nicht von der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Vgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 22.7.2020 – 4 B 1096/20 –, juris, Rn. 3 ff., vom 19.5.2020 – 4 A 3671/18 –, juris, Rn. 10 ff., und vom 20.4.2020 – 4 A 3726/18 –, juris, Rn. 7 ff. Die Rüge des Klägers, der Einzelrichter habe den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen müssen, führt nicht auf eine Berufungszulassung wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Aus der in § 6 Abs. 4 VwGO getroffenen Gesamtregelung, wonach die Übertragung auf den Einzelrichter ebenso wie die Rückübertragung auf die Kammer unanfechtbar ist (Satz 1) und auf eine unterlassene Übertragung ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden kann (Satz 2), ist ersichtlich, dass Verstöße gegen § 6 VwGO allein nicht zum Erfolg eines Rechtsmittels führen sollen. Ein derartiger Rechtsfehler ist nur beachtlich, wenn er zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt, insbesondere einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter oder den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.7.2011 – 3 B 42.11 –, ZOV 2011, 220 = juris, Rn. 4, und vom 26.3.1999 – 7 B 38.99 –, juris, Rn. 3; siehe auch OVG NRW, Beschlüsse vom 6.11.2020 ‒ 4 A 3613/19 ‒, juris, Rn. 17 ff., und vom 14.5.2018 – 4 A 251/16.A –, juris, Rn. 40 f., jeweils m. w. N. Dass die unterbliebene Rückübertragung des Rechtsstreits vom Einzelrichter auf die Kammer, für die die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 3 VwGO nicht einmal gegeben waren, eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellen könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ansatzweise ersichtlich. Eine Rückübertragung auf die Kammer mit Blick auf die von dem Kläger verlangte Vorlage zur Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG war schon deshalb nicht geboten, weil das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig angesehen hat. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.