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Beschluss

1 A 1119/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0107.1A1119.18.00
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Tenor

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag wird abgelehnt. Das Zulassungsvorbringen aus den fristgerecht vorgelegten Schriftsätzen vom 28. März 2018 und vom 6. April 2018 rechtfertigt die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe.

Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe den Rechtsstreit zu Unrecht auf den Einzelrichter übertragen, kann einen Verfahrensfehler nicht begründen, weil weder dargelegt noch sonst erkennbar ist, dass dem Übertragungsbeschluss ein Rechtsfehler anhaftet, der zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt (näher hierzu: Senatsbeschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tage im Verfahren 1 A 1120/18, Gliederungspunkt 2. a)). Die sinngemäß erhobene Gehörsrüge, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2018 gestellten Antrag des Klägers, ihm einen Schriftsatznachlass von drei Wochen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 11. Januar 2018 zu gewähren, ohne Begründung und fehlerhaft abgelehnt, greift ungeachtet dessen, dass der Einzelrichter ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung die Ablehnung sehr wohl begründet hat, schon mangels hinreichender Darlegung nicht durch. Der Kläger führt nämlich nicht aus, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs konkret noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (zu diesem Erfordernis allgemein vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 23. März 2015 – 5 A 352/13 –, juris, Rn. 4, m. w. N.). Insoweit reicht der substanzlose Hinweis, der Kläger wäre dann noch näher auf die Kürzung der Pensionsansprüche und deren Verfassungswidrigkeit eingegangen, erkennbar nicht aus.

Das verbleibende fristgerecht vorgelegte Zulassungsvorbringen kann ebenfalls nicht zu der begehrten Zulassung führen. Es berührt nämlich nicht die tragende Begründung des angefochtenen Urteils, nach der – erstens – ein atypischer, nach der Rechtsprechung (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2013 – 1 B 1282/12 –, juris, Rn. 4 bis 6, m. w. N.) ein Abweichen von der gesetzlichen Anordnung des § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG ausnahmsweise rechtfertigender Fall sich weder aus dem Klagevortrag ergibt noch sonst ersichtlich ist und– zweitens – die Festsetzung der nur noch zu zahlenden Versorgungsbezüge der Höhe nach nicht zu beanstanden ist. Vielmehr wiederholt der Kläger allein sein auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestütztes (erfolgloses, vgl. den dortigen Beschluss vom heutigen Tage) Zulassungsvorbringen aus dem Verfahren 1 A 1120/18 (Rüge, dass eine Betriebsärztin mit der Begutachtung betraut worden ist; Aufklärungsrüge; Rüge mangelhafter Prüfung einer anderweitigen Verwendung), in welchem er nur die (einfache) Rechtswidrigkeit seiner Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit geltend macht. Der neue (sinngemäße) Vortrag im Schriftsatz vom 12. April 2019, der Kläger könne sich gegen die Einbehaltung der Besoldung wenden, weil die Zurruhesetzung mit Blick auf die jahrelangen Schikanen offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich rechtswidrig sei, ist schon nicht berücksichtigungsfähig, weil er nicht innerhalb der Begründungsfrist vorgelegt worden ist. Unabhängig davon würde er, was die behaupteten Schikanen anbetrifft, auch nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügen, da er substanzlos ist.

Der Kläger trägt, da er das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, die Kosten des Zulassungsverfahrens, § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wird in Anwendung der §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Teilstatus) sowohl für das Zulassungsverfahren als auch – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 23.756,88 Euro (Zweijahresbetrag der streitigen monatlichen Versorgungsdifferenz von 989,87 Euro) festgesetzt.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

Entscheidungsgründe
Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag wird abgelehnt. Das Zulassungsvorbringen aus den fristgerecht vorgelegten Schriftsätzen vom 28. März 2018 und vom 6. April 2018 rechtfertigt die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe. Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe den Rechtsstreit zu Unrecht auf den Einzelrichter übertragen, kann einen Verfahrensfehler nicht begründen, weil weder dargelegt noch sonst erkennbar ist, dass dem Übertragungsbeschluss ein Rechtsfehler anhaftet, der zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt (näher hierzu: Senatsbeschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tage im Verfahren 1 A 1120/18, Gliederungspunkt 2. a)). Die sinngemäß erhobene Gehörsrüge, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2018 gestellten Antrag des Klägers, ihm einen Schriftsatznachlass von drei Wochen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 11. Januar 2018 zu gewähren, ohne Begründung und fehlerhaft abgelehnt, greift ungeachtet dessen, dass der Einzelrichter ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung die Ablehnung sehr wohl begründet hat, schon mangels hinreichender Darlegung nicht durch. Der Kläger führt nämlich nicht aus, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs konkret noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (zu diesem Erfordernis allgemein vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 23. März 2015 – 5 A 352/13 –, juris, Rn. 4, m. w. N.). Insoweit reicht der substanzlose Hinweis, der Kläger wäre dann noch näher auf die Kürzung der Pensionsansprüche und deren Verfassungswidrigkeit eingegangen, erkennbar nicht aus. Das verbleibende fristgerecht vorgelegte Zulassungsvorbringen kann ebenfalls nicht zu der begehrten Zulassung führen. Es berührt nämlich nicht die tragende Begründung des angefochtenen Urteils, nach der – erstens – ein atypischer, nach der Rechtsprechung (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2013 – 1 B 1282/12 –, juris, Rn. 4 bis 6, m. w. N.) ein Abweichen von der gesetzlichen Anordnung des § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG ausnahmsweise rechtfertigender Fall sich weder aus dem Klagevortrag ergibt noch sonst ersichtlich ist und– zweitens – die Festsetzung der nur noch zu zahlenden Versorgungsbezüge der Höhe nach nicht zu beanstanden ist. Vielmehr wiederholt der Kläger allein sein auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestütztes (erfolgloses, vgl. den dortigen Beschluss vom heutigen Tage) Zulassungsvorbringen aus dem Verfahren 1 A 1120/18 (Rüge, dass eine Betriebsärztin mit der Begutachtung betraut worden ist; Aufklärungsrüge; Rüge mangelhafter Prüfung einer anderweitigen Verwendung), in welchem er nur die (einfache) Rechtswidrigkeit seiner Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit geltend macht. Der neue (sinngemäße) Vortrag im Schriftsatz vom 12. April 2019, der Kläger könne sich gegen die Einbehaltung der Besoldung wenden, weil die Zurruhesetzung mit Blick auf die jahrelangen Schikanen offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich rechtswidrig sei, ist schon nicht berücksichtigungsfähig, weil er nicht innerhalb der Begründungsfrist vorgelegt worden ist. Unabhängig davon würde er, was die behaupteten Schikanen anbetrifft, auch nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügen, da er substanzlos ist. Der Kläger trägt, da er das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, die Kosten des Zulassungsverfahrens, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wird in Anwendung der §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Teilstatus) sowohl für das Zulassungsverfahren als auch – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 23.756,88 Euro (Zweijahresbetrag der streitigen monatlichen Versorgungsdifferenz von 989,87 Euro) festgesetzt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.