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Beschluss

2 A 255/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0107.2A255.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). Ebenso wenig ergibt sich (4.) aus ihnen eine Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann (5.). 1. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den ablehnenden Bauvorbescheid der Beklagten vom 19. Juli 2018 Az. BV-01536/2018-mv, zugestellt am 28. Juli 2018, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, das Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Es sei an den Voraussetzungen des § 35 BauGB zu messen. Aus dem dem Gericht vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterial, insbesondere nach den Luftbildern (maps.google.de; Bing Maps), den Angaben des topographischen Informationsmanagementsystems Nordrhein-Westfalen (Tim online) sowie des GeoPortals der Beklagten folge, dass der zur Bebauung vorgesehene Teil des Grundstücks der Klägerin nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. d. § 34 BauGB gehöre. Bei der Ansiedlung nördlich der N. Landstraße, östlich des von dieser abgehenden Stichwegs und westlich des Gewässers O. handele es sich lediglich um eine sogenannte Splittersiedlung. Nichts anderes ergebe sich, wenn die vorhandenen Baulichkeiten einbezogen würden, die von der N. Landstraße im Süden, der N1. -T. Straße im Westen, vom C. Holzweg im Osten (der die Verlängerung zur S. Straße bilde) und dem Verbindungsweg der beiden letzten Straßen eingefasst würden. Das streitige Vorhaben läge aber selbst dann im Außenbereich, wenn man von einem Ortsteil ausgehe. Denn es sei kein Bebauungszusammenhang gegeben. Der N. Landstraße komme keine verbindende Funktion zu. Als Außenbereichsvorhaben sei das Vorhaben nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Insbesondere handele es sich nicht um ein Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, das wegen seiner besonderen Zweckbestimmung im Außenbereich ausgeführt werden solle. Es möge richtig sein, dass die streitgegenständliche Einrichtung im Außenbereich "besonders gut" zu verwirklichen sei. Aus der Tatsache, dass ein Vorhaben einem zulässigen und sinnvoll nur im Außenbereich zu verwirklichenden Zweck diene, folge jedoch noch nicht, dass es bevorzugt im Außenbereich ausgeführt werden solle. Zur Befriedigung des öffentlichen Interesses an Kindertagesstätten sei das Vorhandensein von Naturkindertagesstätten im Speziellen nicht notwendig. Ferner werde unter Berücksichtigung der sich aus dem vorgelegten Konzept ergebenden Zweckbestimmung des Vorhabens, insbesondere die Erziehung und das Aufwachsen der betreuten Kinder in der Natur zu ermöglichen, deutlich, dass eine Vielzahl von Vorhaben dieser oder ähnlicher Art privilegiert sein müsste, wenn man eine Privilegierung des hier in Rede stehenden Vorhabens anerkennte. Es sei auch nicht ersichtlich, dass für eine Kindertagesstätte, die den betreuten Kindern das Erleben der Natur ermöglichen wolle, keine geeigneten Flächen im Innenbereich der Beklagten zu finden seien. Im Übrigen setze die Prüfung, ob ein Vorhaben im Außenbereich ausgeführt werden „soll“, Feststellungen dazu, ob sich das zur Genehmigung gestellte Vorhaben an einem anderen Standort verwirklichen lasse, nicht voraus; sie könne auch dazu führen, dass auf die Ausführung eines Vorhabens dieser Art überhaupt zu verzichten sei. Das Vorhaben sei auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange sei zu bejahen, da das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche. Es beeinträchtige ferner den öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BauGB, denn es widerspreche den Darstellungen des Landschaftsplans der Beklagten vom 22. Mai 2014. Weiter beeinträchtige die geplante Kindertagesstätte in der beabsichtigten Form und Größe jedenfalls die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ); es handele sich begrifflich nicht mehr um einen Waldkindergarten, der sich aufgrund seiner Größe und vorgesehenen Räumlichkeit gerade dadurch auszeichne, dass er sich ohne Umgestaltung der umgebenden Flächen in diese einfüge, sondern um einen Kindergarten im Wald, der mehr als nur unerhebliche Auswirkungen auf die Umgebung habe. Auch sei das Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB zulässig. Denn das Vorhaben stelle sich nicht als Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes dar. Es handele sich bereits bei dem Bestandsgebäude, das als Wochenendhaus genehmigt worden sei, nicht um ein Wohngebäude. Diesen detaillierten und insgesamt überzeugenden Ausführungen setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen, was im vorstehenden Sinne ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der Entscheidung begründen könnte. a) Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhabengrundstück entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts planungsrechtlich nicht nach § 35 BauGB, sondern nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre, enthält der Zulassungsantrag nicht. Anders als der Zulassungsantrag meint, überzeugen die Ausführung des Verwaltungsgerichts, dass und aus welchen Gründen die Bebauung um die beiden Stichstraßen der N. Landstraße an dem Gewässer O1. nördlich der eigentlichen N. Landstraße keinen Ortsteil bilden. Die Bebauung ist auch nicht Teil eines Ortsteils, der mit den Gebäuden N1. -T. Straße 5 bis 9 im Westen beginnend bis zum C. I.---weg im Osten reicht. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts beachtet die einschlägigen rechtlichen Maßstäbe und beruht auf einer ohne weiteres plausiblen Auswertung des vorliegenden und im Internet frei verfügbaren Karten- und (Luft-)Bildmaterials. Dessen Aussagekraft wird durch den Zulassungsantrag nicht ernsthaft in Frage gestellt. Vielmehr beruft er sich ebenfalls auf das entsprechende Material. So führt er zum Beleg seiner Bewertungen zur Ortslage des Vorhabens ausdrücklich einen "Ausdruck aus GeoDatenbasis" an. Er zieht aus den daraus sich ergebenden Grundstücksverhältnisse allein andere - (rechtlich) allerdings kaum nachvollziehbare, jedenfalls aber nicht haltbare - Schlüsse. Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht von unzutreffenden tatsächlichen Verhältnissen - etwa im Hinblick auf die in der Umgebung vorhandene Bebauung oder auf die sonstigen tatsächlichen Verhältnisses auf dem Vorhabengrundstück und den umgebenden Grundstücken - ausgegangen wäre, sind dem Zulassungsantrag demgegenüber nicht zu entnehmen, insbesondere ergeben sich solche nicht aus den wiederholten Annahmen, das Verwaltungsgericht hätte einen Ortstermin durchführen müssen. Was sich bei einer Inaugenscheinnahme im Tatsächlichen angesichts des vorliegenden Kartenmaterials hier vorliegend entscheidungserheblich konkret anders hätte darstellen sollen, legt die Klägerin in diesen Passagen an keiner Stelle dar. Nach den aus den verfügbaren Karten und (Luft-)Bildern ableitbaren örtlichen Verhältnissen liegt es bereits zumindest fern, für die Bewertung, ob sich das Vorhabengrundstück innerhalb des Bebauungszusammenhanges eines Ortsteils befindet, den Blick über die Ansiedlung hinaus zu erstrecken, die sich nördlich der N. Landstraße, östlich des von dieser abgehenden Stichwegs und westlich des Gewässers O. befindet. Die Anzahl der dort vorhandenen Gebäude (sechs Bauten teilweise mit Nebengebäuden) reicht mit Blick auf die Siedlungsstruktur im Stadtgebiet der Beklagten sicherlich nicht aus, von einem eigenständigen Ortsteil auszugehen. Aber selbst wenn man - wie vom Zulassungsantrag gefordert - die vorhandenen Baulichkeiten einbezöge, die von der N. Landstraße im Süden, der N1. -T. Straße im Westen, vom C. I.---weg im Osten und dem Verbindungsweg der beiden letzten Straßen eingefasst werden, drängt sich die Bewertung als Splittersiedlung auf. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht der Einstufung dieses Bereichs als Ortsteil neben der geringen Anzahl von Gebäuden (20) auch der Umstand entgegen, dass die Bebauung sich nicht als Ausdruck und Fortentwicklung einer organischen, angemessenen Siedlungsstruktur darstellt, wie sie für einen Innenbereich kennzeichnend ist, zumal weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass sich in dem von dem Zulassungsantrag herangezogenen Bereich auch Einrichtungen der Infrastruktur befinden. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. April 1994 ‑ 4 B 77.94 -, juris Rn. 2. Der Stichweg N. Landstraße, an dem auch das Vorhabengrundstück liegt, ist lediglich einseitig bebaut. Gleiches gilt für den Stichweg östlich des Gewässers O. . Hinzu kommen die ausgedehnten Freiflächen zwischen den (wenigen) Gebäuden. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass die im aufgezeigten Straßengeviert gelegene Bebauung nicht am Bebauungszusammenhang des südöstlich der N. Landstraße gelegenen Stadtteils teilnimmt. Davon geht auch der Zulassungsantrag aus; schließlich hebt er selbst die trennende Wirkung der N. Landstraße hervor. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die rechtlichen Maßstäbe für die Einzelfallbewertung, ob einer Ansiedlung bereits die Qualität eines Ortsteils i. .S. d. § 34 Abs. 1 BauGB zugesprochen werden kann, verkannt oder unzutreffend angewandt hätte. Zu Recht hat es insbesondere herausgestellt, dass es für die Frage, ob ein Bebauungskomplex nach seinem Gewicht als Ortsteil oder Splittersiedlung anzusehen ist, auf die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde ankommt. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2020 - 2 B 826/20 -, juris Rn. 8, und vom 22. Mai 2019 - 2 A 2785/18 -. Deshalb überzeugt auch der Einwand des Zulassungsantrags nicht, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne selbst bei nur sechs Gebäuden ein Ortsteil nicht von vornherein ausgeschlossen werden, wobei allerdings hier die untere Grenze vermutet werde. Die Schlussfolgerung, dass also bei insgesamt 18 Wohngebäuden von einer organischen Siedlungsstruktur bzw. einem Ortsteil auszugehen sei, geht an der – nach der einschlägigen Rechtsprechung maßgeblichen – Siedlungsstruktur, wie sie im Stadtgebiet der Beklagten im Übrigen vorzufinden ist, vorbei. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2019 – 2 A 2785/18 – (13 Gebäude reichen schon in Hattingen für die Annahme eines Ortsteils nicht aus). Zu deren Siedlungsstruktur verhält sich der Zulassungsantrag selbst auch nicht weiter. Die Bewertung des Zulassungsantrags vernachlässigt zudem die Freiflächen, die sich etwa zwischen den vier Gebäuden im Bereich der N1. -T. Straße und der Bebauung am Stichweg ergeben, an dem sich das Vorhabengrundstück befindet. Die Bebauung östlich des Vorhabengrundstücks wiederum setzt sich durch das Teilgewässer ab. Auch hier finden sich weite Freiflächen. Die Lage des im Zulassungsantrag angeführten N2. (Hausnummer 104) sowie des W. Hofs (Hausnummer 110) wirken ebenfalls wie von der nächstgelegenen Bebauung abgesetzt und lassen so eine organische Siedlungsstruktur nicht erkennen. Dass sich die Gebäude und Grundstücke nördlich der N. Landstraße in der Örtlichkeit als Teil des südöstlichen bzw. südwestlich versetzt gelegenen Ortsteils darstellen und dann an dessen Bebauungszusammenhang teilhaben könnten, zeigt der Zulassungsantrag ebenfalls nicht auf. Er hebt vielmehr selbst hervor, dass die Bebauung südlich der N. Landstraße einen eigenen, durch Bebauungsplan geprägten Siedlungsbereich darstellt. Konkrete Hinweise darauf, dass das Verwaltungsgericht in relevanter Weise von unzutreffenden tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen wäre, sind dem Zulassungsantrag nicht zu entnehmen. Insbesondere hat es seine Bewertung - fehlender Ortsteil bzw. fehlender Bebauungszusammenhang - gerade auch für den Fall getroffen, dass die Bebauung entlang der Stichstraße im Bereich des Gewässers O. - wie die Klägerin geltend macht - zum Dauerwohnen genutzt wird. So erklärt und versteht sich auch der Hinweis im Urteil auf Seite 10 des Abdrucks, dass die tatsächliche Nutzung der Grundstücke, soweit sie streitig sei, irrelevant sei. Dass der Eindruck von der Örtlichkeit im Rahmen einer Inaugenscheinnahme eine andere Bewertung eröffnen könnte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. Wie ausgeführt erschließen die (Luft-)Bilder insbesondere, dass sich die Verhältnisse nördlich der N. Landstraße von denen südlich abheben und sich hier außerhalb der Ortslage eine Splittersiedlung entwickelt hat, die eine organische Entwicklung eines Ortsteils nicht erkennen lässt. Auch die Klägerin selbst ist noch bei Erwerb des Vorhabengrundstücks sowie während der Projektplanung wie selbstverständlich von einer Außenbereichslage ausgegangen. b) Anders als der Zulassungsantrag meint, ist die Lage des Vorhabengrundstück im Außenbereich nicht deshalb zu vernachlässigen und das Vorhaben nach § 34 BauGB zu bewerten, weil die Beklagte in der Vergangenheit mehrfach Wohngebäude und Nebengebäude in der maßgeblichen Stichstraße der N. Landstraße gestützt auf § 34 BauGB zugelassen habe. Wenn die Beklagte in der Vergangenheit (zu Unrecht) benachbarte Grundstücke als im Innenbereich gelegen bewertet haben sollte, vermittelt dies keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht und auf Zulassung des Vorhabens entsprechend den Maßgaben des § 34 BauGB. Die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ist eine reine Rechtsfrage, die der Baugenehmigungsbehörde keine Ermessens- oder Beurteilungsspielräume, in denen allein Gleichbehandlungsaspekte eine Rolle spielen könnten, eröffnet. Nur ergänzend sei angemerkt, dass der im Klageverfahren eingereichten Aufstellung der Beklagten vom 20. August 2019 allenfalls entnommen werden kann, dass in den 1980er Jahren Baugenehmigungen auf der Grundlage einer Einstufung als Wochenendhausgebiet erteilt worden sind, also einem (faktischen) Baugebiet, in das sich das streitige Vorhaben keinesfalls einfügen würde. Für Vorhaben aus den 1990er Jahre ist hingegen bereits die Einstufung der Grundstücke nach § 35 BauGB vermerkt. c) Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben nach § 35 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig ist, setzt der Zulassungsantrag ebenfalls nichts Erhebliches entgegen. aa) Es spricht nichts dafür, dass das Verwaltungsgericht den Tatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in relevanter Weise fehlerhaft angewandt haben könnte. Der Vorhalt des Zulassungsantrags, das Verwaltungsgericht habe die Prüfung unangemessen auf die 3. Alternative des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB reduziert, also auf ein Vorhaben, das wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, ist nicht zielführend. Der Zulassungsantrag begründet schon nicht ausreichend, weshalb das Vorhaben nicht (zugleich) der 3. Alternative, sondern (ausschließlich) der 1. Alternative des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zuzuordnen sein sollte, d. h. das Vorhaben seine Privilegierung ausschließlich aus besonderen Anforderungen an die Umgebung ableitet. Vorhaben, die wegen besonderer Anforderungen an die Umgebung im Außenbereich verwirklicht werden sollen, sind (nur) solche, die eine bestimmte Beziehung zu den Eigenarten der Umgebung aufweisen, und ihre Funktion nur im Zusammenhang mit bestimmten Eigenschaften der Umgebung erfüllen, die in einem beplanten oder bebauten Gebiet nicht vorzufinden sind, wie Sternwarten, Aussichtstürme oder Freibäder mit solehaltigem Wasser. Vorhaben, die wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung auf den Außenbereich angewiesen sind, sind solche, die eine besondere Beziehung zum Außenbereich haben. Die Fallgruppen überschneiden sich weitgehend. Sie unterscheiden sich von diesen, indem nicht nur auf eine bestimmte Umgebung, sondern auf die Zweckbestimmung des Vorhabens und den Außenbereich im Allgemeinen abzustellen ist. Vgl. Roeser, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, § 35 Rn. 39 (Stand Juli 2005) und Rn. 43 (Stand April 2018); Dürr, in: Brügelmann, BauGB Band 3, Stand Juli 2020, § 35 Rn. 87 und 100; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2020, § 35 Rn. 56 f. Die Klägerin weist zur Begründung einer Privilegierung ihres Vorhabens selbst im Wesentlichen auf die besondere Ausrichtung der vorgestellten Kindertagespflegeeinrichtung hin und damit auf deren Zweckbestimmung. Aus ihr leitet sie ab, im besonderen Maße auf ein naturbelassenes Grundstück mit Gewässeranschluss angewiesen zu sein. Die Elemente Boden, Wasser, Luft und Natur sollten für Kleinkinder erlebbar werden; darauf fuße das pädagogische Konzept ihrer Tagespflege. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass es sich mithin um einen Vorhaben handele, das seine Funktion nur im Zusammenhang mit bestimmten Eigenschaften der Umgebung erfüllen könne, die in einem beplanten oder bebauten Bereich nicht vorzufinden seien, erscheint danach bereits im Ansatz fraglich. Kindertagesstätten für Kinder bis zu 3 Jahren mit maximal 9 Betreuungsplätzen sind in ihrer Betreuungsfunktion – und selbst in einem kleinkindgerechten Naturbezug - nicht zwingend auf den Außenbereich angewiesen und stellen dort eine wesensfremde Nutzung dar. Vgl. zu Kindergärten: OVG NRW, Urteil vom 26. November 1976 - 7 A 283/75 -, BRS 30 Nr. 59; VG München, Urteil vom 12. Juli 2017 - M 9 K 17.1144 -, juris Rn. 22 [Abgrenzung zu einem Waldkindergarten]. Dass das Vorhaben nicht, jedenfalls nicht zwingend, auf den Außenbereich angewiesen ist, ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass die Klägerin selbst in erster Linie einen Genehmigungsanspruch nach § 34 BauGB geltend macht. Außerdem übersieht der Zulassungsantrag, dass auch Vorhaben, die im Sinne der 1. Alternative des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ihre Funktion nur im Zusammenhang mit bestimmten Eigenschaften in der Umgebung erfüllen können, nur unter den vom Verwaltungsgericht weiter aufgezeigten Voraussetzungen privilegiert sind. Die drei Merkmale des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB „besondere Anforderungen an die Umgebung, nachteilige Wirkungen auf die Umgebung und besondere Zweckbestimmung" vermögen die privilegierte Zulässigkeit nur zu begründen, wenn die betreffenden Vorhaben i. S. d. Vorschrift bei wertender Betrachtung „nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen". Dies setzt eine Wertung voraus, ob das Vorhaben in einer Weise billigenswert ist, die es rechtfertigt, es bevorzugt im Außenbereich zuzulassen. Erforderlich ist eine besondere Rechtfertigung für die jeweilige Art von Vorhaben im jeweiligen Einzelfall. Die Rechtfertigung hat insbesondere zu berücksichtigen, dass der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung und seinen Erholungsmöglichkeiten für die Allgemeinheit grundsätzlich von dem Eindringen wesensfremder Nutzungen bewahrt werden soll. Zugleich muss die Privilegierung als Bevorzugung auch unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes gerechtfertigt sein. Als Privilegierungstatbestand ist § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB danach kein geeignetes Instrument, im Außenbereich Bauwünsche zu steuern, die "Vorbildwirkung" für weitere gleichartige Bauwünsche haben. Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 = juris Rn. 21. Im Weiteren ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch geklärt, dass ein Rechtfertigungsgrund für eine Privilegierung dann nicht gegeben ist, wenn das Vorhaben vornehmlich dazu dient, individuelle Bedürfnisse zu befriedigen. Die Verfolgung individueller Interessen schließt eine Privilegierung freilich nicht aus, wenn die Verwirklichung des Vorhabens zugleich auch im überwiegenden Allgemeininteresse liegt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Mai 2012 - 4 B 10.12 -, juris, Rn. 7, und vom 12. April 2011 - 4 B 6.11 -, juris Rn. 7. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar und insgesamt überzeugend hier eine Privilegierung abgelehnt. Dazu hat es zutreffend herausgestellt, dass der gesamte Betrieb privatwirtschaftlicher bzw. gewerblicher Natur sei und zur Befriedigung des öffentlichen Interesses an Kindertagesstätten das Vorhandensein von im Außenbereich gelegenen Naturkindertagesstätten besonderer Konzeption speziell nicht notwendig ist. Der Umstand, dass es aus Sicht der zu betreuenden Kinder bzw. deren Eltern oder anderer Personen wünschenswert sei, wenn Einrichtungen dieser Art in Ballungsgebieten möglichst naturnah im Grünen angesiedelt würden, ändert die Bewertung nicht. Daraus lässt sich ein öffentliches Interesse an einer "naturnahen Erziehung in Ökosystemen auf einem naturbelassenen Grundstück" schon nicht ableiten, jedenfalls keines, das eine Bevorzugung gegenüber den öffentlichen Interessen an dem Erhalten des Außenbereichs in der ihm vornehmlich zukommenden Funktionen (Land- und Forstwirtschaft sowie Erholung) zu rechtfertigen vermag. Kindertagesstätten sind - wie bereits gesagt - nicht zwingend auf den Außenbereich angewiesen, sondern in diversen beplanten oder faktischen Baugebieten zulässig, wie sie auch im Stadtgebiet der Klägerin zu finden sind, und im Außenbereich wesensfremd. Dass dies auch für das Betriebskonzept der Klägerin gilt, ergibt sich zudem – wie ebenfalls bereits ausgeführt – aus ihrem eigenen Vorbringen. Zudem weist das Vorhaben - wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend herausgestellt hat -, gerade auch dann, wenn man ein gewisses öffentliches Interesse an einer Erziehung/Kindertagesbetreuung auf Grundstücken mit Naturbezug unterstellte, unter Berücksichtigung seiner sich aus dem vorgelegten Konzept ergebenden Zweckbestimmung im Grunde schon keinen singulären Charakter mehr auf. Danach müsste eine Vielzahl von Vorhaben dieser oder ähnlicher Art privilegiert sein. Dies würde jedoch – wie vorstehend ausgeführt – zu einer dem Gesetzeszweck widersprechenden Ausweitung des Privilegierungstatbestands des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB auf dann bevorrechtigte Kindertagesstätten für einen bestimmungsgemäß mehr oder weniger begrenzten Personenkreis führen. Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 ‑ 1 ZB 14.1205 -, juris, zu einem im Außenbereich geplanten landwirtschaftlich-tiertherapeutischen Vorhaben. Die Gesamtbewertung wird nicht dadurch durchgreifend in Zweifel gezogen, dass nach Kenntnis der Klägerin sie derzeit die einzige sei, die für unter dreijährige Kinder eine Waldkindertagespflege betreiben wolle. Schließlich mag die fehlende "Nachfrage" gerade in den bisher fehlenden planungsrechtlichen Vorbildern ihren Grund haben oder jedenfalls das Fehlen eines allgemeinen öffentlichen Interesses an Kindertageseinrichtigungen im naturbelassenen Außenbereich bestärken, was gleichermaßen die Argumentation des Verwaltungsgerichts stützt. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Beschluss vom 2. März 2002 - 7 B 16.05 -, juris Rn. 7) darauf hingewiesen, dass die Prüfung, ob ein Vorhaben im Außenbereich ausgeführt werden "soll", anders als der Zulassungsantrag meint, Feststellungen dazu nicht voraussetzt, ob sich das zur Genehmigung gestellte Vorhaben an einem anderen Standort des Gemeindegebietes konkret verwirklichen lässt. Die Prüfung könne auch dazu führen, dass auf die Ausführung eines Vorhabens dieser Art im Gemeindegebiet überhaupt zu verzichten sei. Abgesehen davon bleibt der Zulassungsantrag auch in diesem Zusammenhang unsubstantiiert. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass der E-Mail-Korrespondenz im Verwaltungsverfahren unschwer zu entnehmen ist, dass ursprünglich die Tagespflege im Rahmen eines Innenbereichsvorhabens auf dem Grundstück Alte L.--------straße 175 verwirklicht werden sollte; die Realisierung ist allein an der Finanzierung durch die Bank gescheitert und nicht aus konzeptionellen Gründen. Zudem kommt es bei Beurteilung der konkreten örtlichen Gegebenheiten außerdem nicht auf die tatsächliche Verfügbarkeit eines Grundstücks im Sinne einer Pflicht der Gemeinde zur Beschaffung eines Baugrundstücks an, sondern vielmehr allein auf die konkrete bauplanungsrechtliche Situation im Gemeindegebiet der Beklagten. Bay. VGH, Beschluss vom 24. Mai 2016 - 9 ZB 13.2539 -, juris Rn. 13. Die vom Zulassungsantrag im Zusammenhang mit § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB herausgestellte Nähe des Vorhabens zu sogenannten Waldkindergärten, vgl. hierzu auch VG München, Urteil vom 12. Juli 2017- M 9 K 17.1144 -, juris Rn. 22, die auf ein Waldgrundstück angewiesen seien, bleiben ohne Erläuterung diffus. Es fehlt bereits jeder Vortrag dazu, dass und ggf. unter welchen weiteren Voraussetzungen diese im Einzelfall nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zulässig sein sollten und woraus sich eine Parallelbewertung zum Vorhaben der Klägerin ergeben sollte. Das von der Klägerin im Verwaltungsverfahren angeführte Genehmigungsbeispiel aus der Gemeinde O2. führt schon deshalb nicht weiter, weil die Genehmigung für die Nutzung eines Gebäudes als Wetter-/Ruheschutz und Materialager eines Waldkindergartens nach eigenem Vorbringen der Klägerin nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 BauGB erteilt worden ist. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB wurde danach von der Gemeinde ausdrücklich unbeschadet der notwendigen Beziehung der zur Genehmigung gestellten baulichen Anlage zur Waldnutzung und ungeachtet des vorliegenden besonderen pädagogischen Konzeptes mit der Begründung abgelehnt; Kindertagesstätten seien nicht zwingend auf den Außenbereich angewiesen und dort wesensfremd. Auch fehle es daran, dass die Anlage nur einem beschränkten Personenkreis zur Verfügung stehe. Dieses Abgrenzungskriterium habe das Bundesverwaltungsgericht auch in der jüngeren Rechtsprechung (Beschluss vom 9. Mai 2012 - 4 B 10.12 -, juris) als maßgebliches Abgrenzungskriterium herausgestellt. Entsprechend hat auch das Verwaltungsgericht die Abgrenzung des hier streitigen Vorhabens von einem Waldkindergarten, der sich ohne Umgestaltung der umgebenden Flächen in diese einfüge, nicht etwa im Zusammenhang mit § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB angeführt, sondern im Zusammenhang mit der Frage, ob das streitige Vorhaben als sonstiges nicht privilegiertes Vorhaben ausnahmsweise zulässig ist, weil öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegenstehen. Für einen Waldkindergarten, der sich ohne Umgestaltung der umgebenden Fläche einfügt, mag dies im Einzelfall gelten. Vgl. hierzu aber auch VG München, Urteil vom 12. Juli 2017 - M 9 K 17.114 - , juris Rn. 22. Davon kann im Falle der Klägerin aber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat - schon mit Blick auf die beabsichtigte Form und Größe des geplanten Gebäudes zur Unterbringung des Kindertagesstättenbetriebs keine Rede sein. Es ist ein Gebäude vorgestellt mit einer Fläche von 108 m² mit Spielbereich, Kochen und Essen, Schlafraum I und Schlafraum II, Sanitär- und Wickelbereich, Eingang und Anschlussraum, also ein Gebäude im Ausmaß eines kleinen Wohnhauses mit planungsrelevanter - außenbereichsfremder - Hauptnutzung, das sich im Übrigen nicht wesentlich von der Ausstattung und Raumanforderung und -aufteilung einer „klassischen“ Kindertagesstätte unterscheidet. Zudem ist eine weitere Versiegelung durch 3 Stellplätze nebst Zufahrt und Rangierfläche geplant. Auf die entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass daraus mehr als nur unerhebliche Auswirkungen auf die Umgebung resultieren, geht der Zulassungsantrag nicht einmal im Ansatz ein und belässt es bei dem - so unzutreffenden - Hinweis, Entscheidungen zu Naturkindergärten oder Waldkindergärten oder Waldkindertagespflegeeinrichtungen gebe es in der Rechtsprechung derzeit noch nicht. Dass auf dem Grundstück und der näheren Umgebung ohnehin nur Bäume, aber kein Wald vorhanden ist, sei nur am Rande erwähnt. bb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind auch nicht veranlasst, soweit das Verwaltungsgericht eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB mit der Begründung abgelehnt hat, das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Es hat insbesondere mit überzeugenden Argumenten ausgeführt, dass die Darstellungen für das Vorhabengrundstück nicht funktionslos geworden sind. Der Verweis des Zulassungsantrags auf die auf dem Grundstück vorhandene Bebauung und eine Baugenehmigung für ein Wochenendhaus aus dem Jahre 1937 überzeugen schon deshalb nicht, weil die Gebäude nur untergeordnet sind und ersichtlich ohnehin zuletzt nicht mehr genutzt wurden. Das stellt selbst die Klägerin nicht ernsthaft in Abrede. Auch die Bebauung in der Umgebung führt auf keine andere Bewertung. Hervorzuheben bleibt, dass Darstellungen in einem Flächennutzungsplan nicht schon deshalb die Eignung als Belang verlieren, der einem nicht privilegierten Vorhaben entgegensteht, weil sie nicht überall mit der gegenwärtigen Grundstückssituation übereinstimmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2018 - 2 A 1560/17 -, juris Rn. 37. Unabhängig davon sind die diesbezüglichen Ausführungen des Zulassungsantrages unerheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat selbstständig tragend eine Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB mit der Begründung abgelehnt, das Vorhaben beeinträchtige "ferner" den öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. BauGB, weil es den Darstellungen des Landschaftsplanes der Beklagten vom 22. Mai 2014 widerspreche. Auch hat es ebenfalls selbständig tragend darauf abgestellt, dass das Vorhaben jedenfalls die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) beeinträchtige. Auf diese jeweils detailliert begründeten Feststellungen geht der Zulassungsantrag nicht weiter ein. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten nicht auf. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht, wie sich letztlich bereits aus den vorstehenden Ausführungen unter 1. ergibt. Hinsichtlich der aufgeworfenen Frage, ob eine Waldkindertagespflege einem Waldkindergarten für über dreijährige Kinder gleichzustellen ist und damit auf einen Standort im Außenbereich § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB angewiesen ist, fehlt schon der Bezug zum Fall, da weder nach dem Antragsvorbringen noch sonst ersichtlich ist, dass es sich bei dem Vorhabengrundstück um ein Waldgrundstück handelt oder dass es auf einen Standort im Außenbereich „angewiesen“ wäre. Die Klägerin selbst macht vielmehr vornehmlich einen Genehmigungsanspruch nach § 34 BauGB geltend. Im Weiteren sind die einschlägigen Kriterien, nach denen sich bemisst, ob ein Vorhaben im Einzelfall nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich ausgeführt werden soll, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Dass die Kriterien aus Anlass des vorliegenden Einzelfalls eine weitere verallgemeinerungsfähige Ausschärfung bedürften, zeigt der Zulassungsantrag - wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt - nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für die in den Raum gestellte Frage, ob das Gericht im Rahmen des Angewiesenseins auf die Fläche unterstellen darf, dass für eine Waldkindertagespflegeeinrichtung eine Fläche im Plangebiet oder im unbeplanten Innenbereich existiert. Es fehlt schon an der Darlegung der Relevanz der Fragestellung. Wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt, hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass in der konkreten Situation ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer privatwirtschaftlichen Kindertagesstätte im Außenbereich unbeschadet davon nicht festzustellen sei, ob eine dem Außenbereichsgrundstück vergleichbare Fläche im Innenbereich der Beklagten konkret vorhanden ist. Die Frage, ob eine Baugenehmigungsbehörde sich nicht wegen der Erteilung von Wohnbaugenehmigungen nach § 34 BauGB in unmittelbarer räumlicher Nähe eines streitgegenständlichen (des) Grundstücks im Rahmen ihres Verwaltungsermessens dahingehend gebunden hat, dass sie die Innenbereichslage auch für das Grundstück der Antragstellerin annehmen muss, stellt sich von vornherein nicht, weil es das von der Klägerin ohne Begründung vorgestellte „Verwaltungsermessen“ in diesem Zusammenhang nicht gibt. Die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ist vielmehr eine reine Rechtsfrage, die der Baugenehmigungsbehörde keine Ermessens- oder Beurteilungsspielräume eröffnet. Im Übrigen ist die Frage jedenfalls im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu 1. geklärt. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht sieht die Rechtsordnung nicht vor. Schließlich fehlt es auch hinsichtlich der Frage, ob von der Funktionslosigkeit eines Flächennutzungsplans dann ausgegangen werden muss, wenn sich entlang einer Wasserfläche und einer Straße mehr als 20 Gebäude zu Dauerwohnzwecken entwickelt haben, der Flächennutzungsplan diese Fläche aber nach wie vor als Fläche für die Landwirtschaft darstellt, jedenfalls an einem grundsätzlichen Klärungsbedarf. Sie erschöpft sich im Grunde in der Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls und ist zudem nicht entscheidungserheblich. Denn dem streitigen Vorhaben stehen nach den mit dem Zulassungsantrag nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts weitere öffentliche Belange entgegen, namentlich Vorgaben eines einschlägigen Landschaftsplans sowie die mit der vorgestellten Bebauung verbundene Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft. 4. Der Zulassungsantrag zeigt eine die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO rechtfertigenden Divergenz nicht auf. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender, inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt würde, der zu einem eben solchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Das leistet der Zulassungsantrag nicht. Eine Divergenz zu dem vom Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 27. Juni 1983 - 4 B 201.82 -, (juris Rn. 3) aufgestellten Rechtssatz, dass sich die Frage, ob ein Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht auch im Innenbereich ausgeführt werden kann, "nicht nach der Beschaffenheit von Innenbereichen 'im allgemeinen', sondern nach der Beschaffenheit des Innenbereichs 'hier und so', also des Innenbereichs der jeweiligen Gemeinde" entscheidet, wird nicht aufgezeigt. Letztlich bemängelt der Zulassungsantrag allein, dass das Verwaltungsgericht keine konkrete Fläche benannt habe, auf dem das Vorhaben zu verwirklichen wäre, und rügt dabei letztlich im Grunde nur, dass das Verwaltungsgericht den konkreten Verhältnissen nicht weiter nachgegangen sei. Das Aufzeigen einer unterbliebenen Anwendung eines Rechtssatzes, den das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt haben soll, genügt indes nicht den Anforderungen einer Divergenzrüge. Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 26. März 2014 - 4 B 3.14 -, juris Rn. 4. 5. Die von der Klägerin vorgebrachten Einwände führen auch auf keinen der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann. a) Der Zulassungsantrag lässt eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht entscheidungsrelevantes Klagevorbringen übergangen hätte. Dies gilt namentlich für den Vorhalt, die Klägerin sei auf die konkrete Ausstattung des Grundstücks für die von ihr geplante Kindertagespflegeeinrichtung angewiesen. Allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die rechtliche Relevanz dieses Vorbringen anders bewertet als die Klägerin, führt auf keinen Gehörsverstoß. Entsprechendes gilt für ihre Ansicht, der Anspruch hätte nur abgelehnt werden dürfen, wenn der konkrete Nachweis geführt worden wäre, dass die Beklagte für eine Kindertagesstätte eine entsprechende Fläche im Innenbereich konkret bereit halte. b) Die Rüge mangelhafter Sachverhaltsaufklärung bleibt ebenfalls erfolglos. Wie bereits im Einzelnen unter 1. ausgeführt, zeigt der Zulassungsantrag schon nicht auf, weshalb das umfänglich vorliegende Karten- und (Luft-)Bildmaterial zur Beurteilung der Frage, ob sich das Vorhabengrundstück im Außenbereich oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet, keine hinreichenden Aufschlüsse über die in diesem Zusammenhang relevante Bebauung und Siedlungsstruktur geben sollte. Es erhellt auch nicht, unter welchem Aspekt die in der mündlichen Verhandlung mit dem erklärten Ziel, die tatsächliche Bebauung festzustellen, beantragte Inaugenscheinnahme einen entscheidungsrelevanten Mehrwert an Erkenntnis hätte bringen können. Wie das Verwaltungsgericht zur Begründung der Ablehnung des Beweisantrages ausgeführt hat, ergibt sich insbesondere die umgebende Bebauung aus dem vorliegenden Kartenmaterial sowie aus der Seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 24. September 2019 vorgelegten Übersicht. Die Ablehnung des Antrages auf Beiziehung "der Akte des Oberverwaltungsgerichts zum Flurstück 31, Hausnummer 200a, zur Frage der Einordnung der Bebauung zu einem Planbereich nach § 34 oder § 35 BauGB" begründet ebenfalls keinen Verfahrensverstoß. Sie findet mit dem - zutreffenden - Hinweis darauf, dass der Antrag nicht auf eine Tatsachenbehauptung, sondern eine Rechtsfrage zielt, im Prozessrecht eine hinreichende Stütze. Auch der Zulassungsantrag schweigt dazu, welche weitergehenden entscheidungsrelevanten Erkenntnisse sich aus den Akten ergeben sollten. Vor diesem Hintergrund dürfte der Antrag der Sache nach auf eine Ausforschung gerichtet sein. Dabei bleibt völlig unklar, weshalb das Gericht - unbeschadet des Ablaufs der Aufbewahrungsfristen und der fehlenden Angabe eines identifizierenden Aktenzeichens - ins Blaue hinein den Versuch hätte unternehmen sollen, nähere Inhalte der vorgestellten Verfahrensakte einer Klage aus den 1980er Jahren, die wohl zurückgezogen wurde, durch weitere Nachforschungen zu und bei den damaligen Verfahrensbeteiligten zu erhellen. c) Einen relevanten Verfahrensverstoß zeigt der Zulassungsantrag auch nicht im Zusammenhang mit der Behandlung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Befangenheitsantrages auf. Der Beschluss über die Ablehnung des Befangenheitsantrags kann gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und ist daher gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 512 ZPO grundsätzlich der Überprüfung in einem Berufungsverfahren entzogen. Die unrichtige Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist entsprechend auch in einem Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich irrelevant. Anderes kann nur ausnahmsweise gelten, wenn eine fehlerhafte Ablehnung auf eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führte. Dies setzt allerdings voraus, dass objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nur anzunehmen, wenn jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene, weil die Entscheidung, den Befangenheitsantrag abzulehnen, bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offenbar unhaltbar ist. Zum Ganzen etwa BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juni 2016 - 4 B 45.15 -, juris Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2020 - 6 A 1229/18 -, juris Rn. 16 ff., m. w. N. Dass diese Anforderungen hier erfüllt wären, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Es erschließt sich bereits nicht, was die Klägerin mit ihrem Vorwurf, das Gericht sei dem in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2019 gestellten Befangenheitsantrag nicht „nachgegangen“ konkret rügen will. Das Verwaltungsgericht hat über den Befangenheitsantrag mit Beschluss vom 11. November 2019 nach Einholung einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin entschieden und dabei die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführten Gründen erschöpfend und überzeugend gewürdigt. Weitergehendes war nicht veranlasst. Bezeichnenderweise setzt sich der Zulassungsantrag mit der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung des Befangenheitsantrages erst gar nicht weiter auseinander. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt - auch in der Begründung - der erstinstanzlichen Entscheidung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).