Beschluss
4 A 1383/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0111.4A1383.18.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8.3.2018 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8.3.2018 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Zulassungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, DVBl. 2000, 1458 = juris, Rn. 15. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 14.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.4.2016 abgewiesen. Die auf die Förderperiode 2013 bezogene und auf § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gestützte Rücknahme des Zuwendungsbescheids vom 14.6.2013 und des Abrechnungsbescheids vom 18.8.2014 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe nicht die Lizenz zur Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs innegehabt. Inhaber einer derartigen Lizenz sei im Zuwendungszeitraum nur Herr M. X. gewesen. Ein Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand des Zuwendungsbescheides und Abrechnungsbescheides sei nicht schutzwürdig, weil sie die Rechtswidrigkeit der Bescheide (jedenfalls) infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Abgesehen davon sei ein Vertrauensschutz ausgeschlossen, weil die Klägerin die vorgenannten Bescheide durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Die Beklagte habe ihr Ermessen unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Wege der Grundsätze des so genannten intendierten Ermessens ordnungsgemäß im Sinne von § 114 VwGO ausgeübt. Diese Einschätzung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die Einzelfallgerechtigkeit bei der Prüfung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliege, völlig außer Acht gelassen und für ein (einfach) fahrlässiges Handeln ihrerseits sprechende Argumente nicht berücksichtigt, geht ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat die fehlende Schutzwürdigkeit eines Vertrauens der Klägerin in den Bestand des Zuwendungsbescheides und des Abrechnungsbescheides nicht ausschließlich damit begründet, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit der beiden Bescheide infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Vielmehr hat es eigenständig tragend auch darauf abgestellt, dass die Klägerin den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Die Klägerin hat in dem am 2.10.2012 beim Bundesamt für Güterverkehr eingegangenen Förderantrag unter Nr. 2 a) angekreuzt, dass sie gewerblichen Güterkraftverkehr betreibe. Darüber hinaus hat sie unter Nr. 5.1, erster Spiegelstrich erklärt, als antragstellendes Unternehmen Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchzuführen. Die für den gewerblichen Güterkraftverkehr erforderliche Erlaubnis hatte sie jedoch nicht. Nach § 3 Abs. 1 GüKG ist der gewerbliche Güterkraftverkehr erlaubnispflichtig und im Falle der fehlenden Erlaubnis mit einer Geldbuße bewehrt (§ 19 Abs. 1 Nr. 1b GüKG). Da ein illegaler Betrieb nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert werden kann, stand nach dem objektiven Empfängerhorizont fest, dass nur ein Unternehmen Zuwendungen erhalten kann, das selbst über die erforderliche güterkraftverkehrsrechtliche Erlaubnis verfügt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.12.2020 ‒ 4 A 74/19 ‒, juris, Rn. 7 f., m. w. N. Die Erklärungen im Förderantrag hat das Verwaltungsgericht als unrichtig gewertet, ohne dass die Klägerin dieser Einschätzung in der Zulassungsbegründung entgegen getreten wäre. Für die Anwendung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ist dabei ein Verschulden nicht erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.5.2020 – 4 A 2337/17 –, juris, Rn. 17 f., m. w. N. 2. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Diese sind ausschließlich behauptet, nicht jedoch entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt und auch nicht sinngemäß dem sonstigen Vorbringen zu entnehmen. 3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2017 ‒ 4 A 1808/16 –, juris, Rn. 20 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat die Entscheidungserheblichkeit der von ihr für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen sinngemäß aufgeworfenen Fragen, auf welche Weise eine Behörde eine vollständige Aktenvorlage bei einer elektronischen Aktenführung zu gewährleisten hat, und ob im Rahmen der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG auf den Zeitpunkt der Anhörung abzustellen ist, für den vorliegenden Fall nicht dargelegt. Weder hat sie konkrete Anhaltspunkte dafür benannt, noch ist es sonst ersichtlich, dass die von der Beklagten vorgelegten Akten im Zusammenhang mit der Frage, wann die Beklagte Kenntnis von der fehlenden güterkraftverkehrsrechtlichen Erlaubnis der Klägerin erhalten hat, hinsichtlich entscheidungserheblicher Vorgänge unvollständig oder fehlerhaft sein könnten. Aus ihnen ergibt sich, dass das Bundesamt für Güterverkehr noch bei Erlass des Endabrechnungsbescheids im August 2014 vom Vorliegen der Fördervoraussetzungen ausging. Aus den Verwaltungsvorgängen zum Parallelverfahren 4 A 1382/18 lässt sich entnehmen, dass das Bundesamt im Laufe des Jahres 2015 zunächst Anhaltspunkten für in jenem Verfahren förderschädliche personelle Verflechtungen zwischen der Klägerin und ihrer Weiterbildungsträgerin nachging und dort erst durch eine telefonische Rücksprache mit dem V. -I. -Kreis am 8.10.2015 die fehlende Güterkraftverkehrslizenz der Klägerin bekannt wurde. Der entsprechende Telefonvermerk ist auch in dem Verwaltungsvorgang über die hier streitgegenständliche Zuwendung aktenkundig. Gemessen daran ist nicht ansatzweise erkennbar, inwieweit sich aus der Art der Aktenführung oder der schon am 12.10.2015 veranlassten Anhörung eine allgemeine Klärungsbedürftigkeit bezogen auf die entscheidungserhebliche Frage der Rechtmäßigkeit der bereits am 14.12.2015 erfolgten Rücknahmeentscheidung ergeben könnte. Abgesehen davon hat die Beklagte unwidersprochen und anhand der Akten nachvollziehbar vorgetragen, sie trage dafür Sorge, dass Stand und Entwicklung der Vorgangsbearbeitung jederzeit aus den Akten nachvollziehbar seien. Sie gewährleiste, dass das zu den Akten genommene Schriftgut vollständig und vor Veränderung geschützt verfügbar sei. Damit trägt sie den höchstrichterlich aufgestellten Anforderungen an die Aktenführung Rechnung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.3.1988 – 1 B 153.87 –, NVwZ 1988, 621 = juris, Rn. 9 ff. Bezogen auf die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass sie erst zu laufen beginnt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dabei erlangt die Behörde die vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Rücknahme- oder Widerrufsermessens maßgeblichen Umständen regelmäßig nur infolge einer ‒ mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen ‒ Anhörung des Betroffenen. Unterlässt die Behörde die Anhörung, so läuft die Frist nicht; verzögert sie sie, so läuft die Frist gleichwohl nicht früher; allerdings greifen dann gegebenenfalls die Grundsätze der Verwirkung ein. Die Anhörung selbst setzt die Frist noch nicht in Lauf; erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhält die Behörde Kenntnis von den Umständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, jedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig ist; dann läuft die Frist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.1.2019 – 10 C 5.17 –, BVerwGE 164, 237 = juris, Rn. 30 ff., 32, m. w. N. 4. Schließlich führt auch der geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht zur Zulassung der Berufung. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht hinreichend dargelegt, soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe trotz Beantragung und mehrfacher eingehender Begründung eines Terminverlegungsantrags den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt. Der alleinige Sachbearbeiter sei tief eingearbeitet, aber nicht in der Lage gewesen, einen anderen Termin in einer Strafrechtssache zu verschieben, den er wegen des Prinzips der Einzelbevollmächtigung selbst habe wahrnehmen müssen. Zwar kommt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht, wenn das Gericht einem Verlegungs- oder Vertagungsantrag eines Prozessbevollmächtigten nicht entspricht, obwohl dieser auf im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO erhebliche Gründe gestützt worden ist. Unter erheblichen Gründen sind solche Umstände zu verstehen, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des bereits anberaumten Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern, weil sich der Beteiligte trotz aller zumutbaren eigenen Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen konnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.4.2020 – 5 B 30.19 D –, juris, Rn. 29, m. w. N. Eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann aber nur erfolgreich sein, wenn der Betroffene alle ihm gegebenen prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, sich Gehör zu verschaffen. Deshalb muss er gegebenenfalls substantiiert und nachvollziehbar aufzeigen, dass diesem Gebot Rechnung getragen wurde bzw. dass insoweit keine zumutbare Möglichkeit bestand. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.4.2020 – 5 B 30.19 D –, juris, Rn. 32, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2020 – 4 A 2195/20.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Die Zulassungsbegründung lässt jedoch nicht erkennen, dass die Klägerin alle ihr möglichen und zumutbaren verfahrensrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich vor dem Verwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch das von ihr für erforderlich gehaltene Auftreten des alleinigen Sachbearbeiters anstelle eines anderen Kollegen aus der Sozietät weitergehend rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf die Einwände, die die Bevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5.2.2018 über die Ablehnung des Terminverlegungsantrags erhoben haben, hat der Einzelrichter am 14.2.2018 mitgeteilt, eine Terminverlegung sei (weiterhin) nicht beabsichtigt, weil nicht ersichtlich sei, dass keine Vertretung durch drei andere namentlich benannte Rechtsanwälte aus der Kanzlei erfolgen könne. Sollte lediglich der Sachbearbeiter bevollmächtigt sein, werde um möglichst umgehende Vorlage der Originalvollmacht gebeten. Daraufhin hat der Bevollmächtigte eine persönliche Stellungnahme des Geschäftsführers der Klägerin vorgelegt, wonach dieser der Kanzlei eine Generalvollmacht in allen Vertretungssachen erteilt habe, vereinbarungsgemäß jedoch ausschließlich der Sachbearbeiter, zu dem ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe, ihre Interessen wahrzunehmen und zu vertreten habe. Auf den weiteren Hinweis des Einzelrichters vom 27.2.2018, wonach die Voraussetzungen für eine Terminverlegung nach wie vor nicht ausreichend dargetan seien, haben die Bevollmächtigten der Klägerin vor und in der mündlichen Verhandlung am 8.3.2018, zu der der Geschäftsführer der Klägerin in Begleitung eines anderen Anwalts aus der Kanzlei ihrer Bevollmächtigten erschienen war, nicht mehr geltend gemacht, dass eine Vertretung durch einen anderen Anwalt die Rechte der Klägerin nicht ausreichend wahren könne. Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.2.2019 ‒ 4 A 939/17 –, juris, Rn. 9 f., m. w. N. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Verweis darauf, dass der an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verhinderte, sachbearbeitende Rechtsanwalt besser in die Akte sowie die Unternehmens- und Handlungsstruktur der Klägerin eingearbeitet gewesen sei und damit die zeitlichen Abläufe sowie die Anknüpfungspunkte für eine Verschuldensprüfung hätte besser schildern können, beinhaltet schon keinen konkreten Vortrag, der zur Klärung des Sachverhalts geeignet gewesen wäre. Dazu hätte es einer Schilderung der Tatsachen bedurft, die der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hätte. Soweit dem Zulassungsvorbringen eine derartige Schilderung etwa bezogen auf das vom Verwaltungsgericht angenommene Verschulden der Klägerin zu entnehmen ist, ist diese schon deshalb unzureichend, weil das Verwaltungsgericht – wie ausgeführt – die Klage eigenständig tragend auch unabhängig von einem Verschulden der Klägerin wegen (objektiv) falscher Angaben abgewiesen hat, ohne dass hiergegen durchgreifende Zulassungsgründe erhoben worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.