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Beschluss

7 A 3807/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0112.7A3807.19.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.537,50 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.537,50 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben des Klägers sei nach § 35 BauGB zu beurteilen, weil das in Rede stehende Grundstücksareal im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liege. Als sonstiges, nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB könne das Gartengerätehaus nicht zugelassen werden, weil es die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB genannten siedlungsstrukturellen öffentlichen Belange beeinträchtige. Die Gebührenfestsetzung für die Ablehnung sei rechtmäßig. Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers führt nicht zur Zulassung der Berufung. Es weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die immergrüne Eibenhecke nicht hinreichend berücksichtigt, diese sei für die Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich maßgeblich, fehlt es bereits an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung basierenden ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, das unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat, dass es auf den Bestand von Hecken und Baumreihen für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich grundsätzlich nicht ankommt. Dafür ist es entgegen der Meinung des Klägers auch unerheblich, ob die Hecke auf Anordnung des Beklagten angepflanzt und von ihrem dauerhaften Bestand auszugehen ist. Baumreihen oder Hecken sind selbst dann, wenn sie optisch markant in Erscheinung treten und/oder ihr Bestand dauerhaft gesichert sein sollte, nicht geeignet, den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang zu erzeugen. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 8.10.2015 - 4 B 28.15 -, BRS 83 Nr. 78. Das Gleiche gilt für die Ausführungen des Klägers zur sogenannten bauakzessorischen Nutzung von Grundstücksteilen. Auch insoweit fehlt es an der Auseinandersetzung mit der entsprechenden Begründung des Verwaltungsgerichts, das ausgeführt hat, als bauakzessorisch genutzte Grundstücksteile seien dem Innenbereich allenfalls hausnahe Flächen zuzuordnen, die von der vorhandenen Bebauung geprägt seien; bei der Vorhabenfläche handele es sich - anders als bei den südlich des Wohngebäudes auf dem Flurstück … befindlichen Flächen, auf denen eine großzügige Terrasse und eine Teichanlage vorhanden seien - nicht um eine in dieser Weise geprägte hausnahe Fläche. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht sei unzutreffenderweise von einer Abrundungssatzung ausgegangen, obwohl es sich um eine Klarstellungssatzung handele, welche lediglich deklaratorische Wirkung habe, rechtfertigt dies ebenso wenig eine andere Beurteilung. Auf die entsprechenden Ausführungen, die Flächen auf dem Flurstück … betreffen, kommt es hier nicht in entscheidungserheblicher Weise an. Ebenso wenig wird mit dem Zulassungsvorbringen die Feststellung des Verwaltungsgerichts erschüttert, dass das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Außenbereich - der siedlungsstrukturellen öffentlichen Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB - führen würde. Eine solche Beeinträchtigung ist auch nicht etwa durch die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan ausgeschlossen. Die Darstellung einer Vorhabenfläche im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche führt nicht dazu, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB mit Blick auf eine städtebaulich unerwünschte Zersiedlung einem Vorhaben nicht entgegengehalten werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.1.2014 - 7 A 2417/12 -, juris. Soweit der Kläger hierzu ferner geltend macht, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einem Siedlungscharakter des Gartengerätehauses ausgegangen, verkennt er damit die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Grundsätze. Die Beeinträchtigung des siedlungsstrukturellen Belangs, auf den das Verwaltungsgericht abgestellt hat, setzt nicht voraus, dass ein Gebäude bzw. eine sonstige bauliche Anlagen errichtet wird, die im Grundsatz für den Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Dies betrifft zwar die Voraussetzungen für die Begründung eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB. Zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne Nebenanlagen einer Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.8.2019 - 4 B 8.19 -, BRS 87 Nr. 67 = BauR 2019, 1887, m. w. N. Demgegenüber ist bei der Prüfung der Beeinträchtigung der in Rede stehenden siedlungsstrukturellen öffentlichen Belange eine andere Betrachtung maßgeblich. Dass es sich nicht um eine Wohnzwecken dienende bauliche Anlage handelt, schließt eine Beeinträchtigung dieser Belange nicht aus. Eine Zersiedlungswirkung geht nicht allein von Wohnhäusern aus, sondern ebenso gut von Gebäuden, die sonstigen Zwecken zu dienen bestimmt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.1998 - 4 C 10.97 -, BRS 60 Nr. 98 = BauR 1998, 760. Aus den vorstehend dargelegten Gründen führt das Vorbringen des Klägers auch nicht zu den des Weiteren geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Ferner ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht die von ihm gesehene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist weder ausdrücklich formuliert noch im Übrigen der Sache nach dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen, er behauptet lediglich in pauschaler Weise, es hätte verallgemeinerungsfähige Auswirkungen, wenn das Berufungsgericht die von ihm angesprochenen Tatsachenfragen klären würde, weil diese eine Vielzahl von Fällen gleicher Art beträfen. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich schließlich keine Anhaltspunkte für den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den formellen Antragsvoraussetzungen (Fehlen eines amtlichen Lageplans im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 BauprüfVO) angesprochen, die als selbstständig tragend angelegt und für die vorstehend erörterten bauplanungsrechtlichen Zulassungshindernisse nicht erheblich waren. Soweit ein Aufklärungsmangel in Bezug auf die Anordnung des Beklagten hinsichtlich der Anpflanzung der Eibenhecke gerügt wird, kommt es darauf aus den vorstehenden Gründen nicht entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen von ihr selbst getragen und nicht dem Kläger auferlegt werden, denn sie hat keinen Sachantrag gestellt und sich mithin selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.