Beschluss
10 A 3905/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0114.10A3905.19A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und die Klärungsfähigkeit der Rechts- beziehungsweise Tatsachenfrage sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 – 4 A 3232/18.A –, juris, Rn. 2 f., mit weiteren Nachweisen. Dass die von dem Kläger formulierten Fragen: „Darf ein Verwaltungsgericht, vor dem Hintergrund des verwaltungsgerichtlichen Untersuchungsgrundsatzes, eine wesentliche Verfahrensfrage (hier: das Bestehen eines Verfolgungsschicksals) offen lassen? Wenn es dies tut, ist dann von dem Bestehen dieses Verfolgungsschicksals auszugehen oder nicht?“ diese Anforderungen erfüllen könnten, legt er mit seinem Zulassungsantrag nicht dar. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, „selbst wenn man das diesbezüglich im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt dargelegte Verfolgungsschicksal als wahr unterstellte“, bereits deshalb nicht zustehe, weil er sich auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes nach § 3e AsylG verweisen lassen müsse. Das Verwaltungsgericht hat damit schon nicht, wie mit den aufgeworfenen Fragen suggeriert wird, eine aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Frage offen gelassen. Dass die von dem Kläger formulierten Fragen: „Zwingt der verwaltungsgerichtliche Untersuchungsgrundsatz ein Verwaltungsgericht dazu, neueste Erkenntnisquellen heranzuziehen, sofern diese verfügbar sind? Verstößt ein Verwaltungsgericht ganz allgemein gegen den verwaltungsgerichtlichen Untersuchungsgrundsatz, wenn es einen Lagebericht aus dem Jahr 2016 heranzieht, obwohl für das konkrete Land bereits ein aktuellerer Lagebericht aus dem Jahr 2019 existiert? Darf ein Verwaltungsgericht, zur Beantwortung der Frage des Bestehens inländischer Fluchtalternativen in Pakistan, auf Quellen zurückgreifen, die mehr als 3 Jahre alt sind (hier: Lagebericht des Auswärtigen Amtes Stand Mai 2016) oder ist der Rückgriff auf aktueller[e] Quellen (hier: Lagebericht des Auswärtigen Amtes Stand Mai 2019) erforderlich.“ eine grundsätzliche Bedeutung nach den vorstehend genannten Maßstäben aufzeigen könnten, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht. Der Kläger legt schon nicht dar, inwieweit die behauptete Heranziehung veralteter Erkenntnisquellen auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Einfluss gewesen sein könnte. Im Übrigen dürfte der von dem Kläger benannte Lagebericht des Auswärtigen Amtes Stand Mai 2019 erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. Juli 2019 veröffentlicht worden sein. Auch soweit der Kläger schließlich die Fragen aufwirft: „Ist für einen jungen, gesunden Mann in Pakistan, im Falle eines bestehenden Verfolgungsschicksals, interner Schutz im Sinne innerstaatlicher Fluchtalternativen verfügbar? „Kann sich ein junger, gesunder Mann aus Pakistan in einem anderen Landesteil stets eine me[n]schenwürdige, wirtschaftliche Mindestexistenz aufbauen?“ legt er mit seinem Zulassungsvorbringen nicht im Ansatz dar, dass sich diese in solcher Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen werden. Die Berufung ist nicht wegen einer geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO). Der von dem Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verstoß gegen § 116 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Ausweislich der auf dem in der Gerichtsakte befindlichen Originalurteil angebrachten Vermerke wurde die unterschriebene Urteilsformel am 8. August 2019 der Geschäftsstelle übergeben. In entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO ist dies ausreichend, um die in § 116 Abs. 2 VwGO genannte Zweiwochenfrist zu wahren. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. September 2015 – 7 B 22.15 –, juris, Rn. 3, vom 3. August 1998 – 7 B 236.98 –, juris, Rn. 5, vom 7. Juli 1998 – 9 B 931.97 –, juris, Rn. 2, und vom 6. Mai 1998 – 7 B 437.97 –, juris, Rn. 4 f. Wird der Geschäftsstelle innerhalb der Frist des § 116 Abs. 2 VwGO nur die Urteilsformel übergeben, hat das Gericht in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO das Urteil im Weiteren alsbald zu vervollständigen. Hier ist das Urteil ausweislich der angebrachten Vermerke am 16. August 2019 vollständig abgefasst und unterschrieben zur Geschäftsstelle gelangt. Damit ist der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der Niederlegung des Urteilstenors und der Niederlegung, Unterzeichnung und Übergabe der Entscheidungsgründe an die Geschäftsstelle gegeben. Der Kläger legt auch nicht hinreichend dar, dass etwa in Anbetracht des nachlassenden Erinnerungsvermögens der Einzelrichterin die Übereinstimmung zwischen den Gründen, die für ihre Überzeugungsbildung in der mündlichen Verhandlung tatsächlich leitend gewesen sind, und den in dem Urteil formulierten Entscheidungsgründen nicht mehr gewährleistet erscheint, sodass – was er mit dem Zulassungsantrag ohnehin allenfalls sinngemäß geltend gemacht hat – das Urteil als „nicht mit Gründen versehen“ im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO zu betrachten sein könnte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. September 2015 – 7 B 22.15 –, juris, Rn. 4 ff., und vom 3. August 1998 – 7 B 236.98 –, juris, Rn. 6, mit weiteren Nachweisen. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsantrag auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in andere Weise verletzt haben könnte. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht des Gerichts, den von den Prozessbeteiligten vertretenen Rechtsauffassungen zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Vorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2020 – 4 A 2919/19.A –, juris, Rn. 3 f., mit weiteren Nachweisen. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers zu dem von ihm behaupteten Verfolgungsschicksal zur Kenntnis genommen, denn es hat ihn in dem angegriffenen Urteil ausführlich wiedergegeben. Es hat das Vorbringen des Klägers auch für seine Entscheidung in Erwägung gezogen, ist dabei allerdings zu dem im Einzelnen begründeten Ergebnis gelangt, dass dieses Vorbringen der Klage nicht zum Erfolg verhelfen könne, weil der Kläger ungeachtet der Richtigkeit seiner Behauptungen auf internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG zu verweisen sei. Dass beziehungsweise inwieweit das Verwaltungsgericht die Ausführungen des Klägers sonst nicht berücksichtigt haben könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Sollte der Kläger mit den von ihm als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen der Sache nach einen Aufklärungsmangel geltend machen wollen, würde ein solcher – unterstellt, er läge vor – hier keinen Gehörsverstoß begründen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – 4 A 2804/20.A –, juris, Rn. 18 f., mit weiteren Nachweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.