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Beschluss

10 A 234/20.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0115.10A234.20A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechung diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., mit weiteren Nachweisen. Das Verwaltungsgericht hat hier die Ausführungen des Klägers zu dem von ihm behaupteten, an seinen christlichen Glauben geknüpften Verfolgungsschicksal zur Kenntnis genommen. In seinem Zulassungsantrag nimmt der Kläger insoweit selbst Bezug auf den Tatbestand des Urteils, der eine ausführliche Wiedergabe des Vorbringens des Klägers enthält. Das Verwaltungsgericht hat dieses Vorbringen auch erwogen, wie sich den Entscheidungsgründen seines Urteils an verschiedenen Stellen entnehmen lässt. Dass es letztlich zu einer anderen Bewertung des festgestellten Sachverhalts gelangt ist als der Kläger, begründet keinen Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren. Soweit der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht es fehlerhaft unterlassen habe, zur Echtheit und zur inhaltlichen Richtigkeit der von ihm im Rahmen des Folgeverfahrens vorgelegten Dokumente Beweis zu erheben, ergibt sich hieraus ebenfalls kein Gehörsverstoß. Er rügt damit eine Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht, die grundsätzlich nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln gehört, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 4 A 2657/15.A –, juris, Rn. 14. Im Übrigen ist eine prozessrechtswidrige Verletzung der Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht gegeben, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung absieht, die ein – wie hier – durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht förmlich (§ 86 Abs. 2 VwGO) beantragt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 –1 B 37.15 –, juris, Rn. 11. Weshalb das Verwaltungsgericht dennoch – wie nunmehr von dem Kläger gefordert – ausnahmsweise hätte Beweis erheben müssen, zeigt er mit seinem Zulassungsantrag nicht auf. Im Übrigen legt er auch nicht hinreichend dar, dass beziehungsweise inwieweit es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für dessen Entscheidung auf die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der von ihm vorgelegten Dokumente überhaupt angekommen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.