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Beschluss

10 A 1243/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0118.10A1243.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 76.725 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 76.725 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag auf Erteilung des begehrten Vorbescheids für die Erweiterung des vorhandenen Lebensmitteldiscountmarktes auf eine Verkaufsfläche von 1.481 qm auf dem Grundstück Gemarkung N., Flur 123, Flurstück 26, W.-straße 99 in N. (im Folgenden: Vorhaben) unter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass das Vorhaben wegen des in dem maßgeblichen Bebauungsplan festgesetzten Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben planungsrechtlich unzulässig sei. Die Einwände der Klägerin rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der Bebauungsplan ist nicht wegen der Wahl des beschleunigten Verfahrens unwirksam. Das beschleunigte Verfahren war nicht nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ausgeschlossen, weil durch den Bebauungsplan etwa die Zulässigkeit von Vorhaben begründet würde, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Nach dem Bebauungsplan kann im Plangebiet ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Geschossfläche über 1.200 qm zulässig sein, der – wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargestellt hat – nach den einschlägigen Bestimmungen des UVPG in Verbindung mit Nr. 18.6.2 und Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG der allgemeinen Vorprüfungspflicht unterfällt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung muss danach durchgeführt werden, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Ob § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB auf Angebotsbebauungspläne, die – wie hier – kein konkretes UVP-pflichtiges Vorhaben ermöglichen sollen, anwendbar ist, kann ebenso offenbleiben wie die Beantwortung der Frage, ob die Vorschrift schon deswegen nicht greift, weil der Bebauungsplan nicht erstmalig die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines UVP-pflichtigen Vorhabens schafft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2019 – 10 A 2557/16 –, juris, Rn. 76 ff. m.w.N. Gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB gilt für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden sind, die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und – wie hier – durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird. Das Ergebnis der Beurteilung ist nachvollziehbar, wenn die entsprechende Einschätzung des Plangebers, dem insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht, zum Zeitpunkt der Feststellung insgesamt als vertretbar bezeichnet werden kann. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind, ob der Plangeber von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, ob er den maßgeblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und ob er bei der eigentlichen Beurteilung allgemein gültige Wertungsmaßstäbe angelegt hat und sie willkürfrei war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2019 – 10 A 2557/16 –, juris, Rn. 81. Das Verwaltungsgericht hat die Einschätzung des Rates insbesondere deshalb als nachvollziehbar bewertet, weil das Plangebiet bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in Gänze für gewerbliche Zwecke genutzt werde und der Bebauungsplan wesentlich darauf abziele, dass sich die bestehende Ansammlung von Einzelhandelsbetrieben nicht weiter verfestige. Dem schließt sich der Senat an. Vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2019 – 10 A 2557/16 –, juris, Rn. 82 f. Die allgemein gehaltene Kritik der Klägerin, der Rat habe sich nicht an den Prüfkriterien der Anlagen 2 beziehungsweise 3 zum UVPG orientiert und die Ermittlungen und Ausführungen zum Immissionsschutz würden den maßgeblichen Anforderungen nicht gerecht, lässt die vom Verwaltungsgericht im Einzelnen dargestellten Besonderheiten dieses Einzelfalles außer Betracht. Dies gilt auch, soweit sie geltend macht, der Rat nehme eine Überschreitung der für Gewerbegebiete maßgeblichen Orientierungswerte der TA Lärm hin, ohne festzustellen, dass direkt an das Gewerbegebiet angrenzend Wohnbebauung zu finden sei. Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber zu Recht der Begründung des Rates, dass das Gebiet bereits vollständig entwickelt sei, in absehbarer Zeit nicht mit der Ansiedlung von Betrieben zu rechnen sei, für die der Schallschutz auch im Nachtzeitraum eine Rolle spiele und eine Wohnnutzung in den festgesetzten Gewerbegebieten ausgeschlossen sei, gefolgt. Die von der Klägerin behauptete Gefahr von zusätzlichen planbedingten Verkehrsströmen ist nicht ernsthaft zu befürchten. Auch die allgemein gehaltenen Erwägungen des Rates zum Ausschluss einer betriebsbezogenen Wohnnutzung geben für die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nichts her. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben ist auch nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil der Rat für den Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin keine bestandssichernde Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO erwogen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats kann eine Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei dessen Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie sprechen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des jeweiligen Grundeigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher vom Plangeber als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat dieser folglich die Nachteile einer Planung für die Planunterworfenen zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, juris, Rn. 17. Die Interessen der betroffenen Grundeigentümer an einer möglichst wirtschaftlichen Nutzung ihrer im Plangebiet gelegenen Grundstücke werden danach durch einen Einzelhandelsausschluss nicht unangemessen beeinträchtigt, wenn ihnen trotz des Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten eine hinreichende Bandbreite möglicher Nutzungen verbleibt. Auch wenn die Vermarktung der Grundstücke im Plangebiet für die verbliebenen zulässigen Nutzungen im Einzelfall Schwierigkeiten verursachen könnte, ergäbe sich daraus allein grundsätzlich kein Abwägungsfehler. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2017 – 10 D 70/15.NE –, juris, Rn. 65, und Beschluss vom 3. August 2015 – 10 A 567/14 –, juris, Rn. 23. Eine sachgerechte Abwägungsentscheidung, die – wie hier – dazu führt, dass legal bestehende Betriebe auf den Bestandsschutz gesetzt werden, setzt im Regelfall voraus, dass sich der Plangeber mit der Frage auseinandersetzt, ob und in welchem Umfang der Bebauungsplan mit Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO der herausgehobenen Stellung privaten Eigentums in Form eines erweiterten Bestandsschutzes Rechnung tragen kann und soll. Dass eine Absicherung vorhandener, künftig unzulässiger Nutzungen über den Bestandsschutz hinaus auf diese Weise möglich ist, bedeutet aber nicht, dass eine solche Absicherung auch regelmäßig erfolgen muss. Eine Gemeinde kann im Grundsatz eine bestimmte vorhandene Nutzung auf den Bestand „festschreiben“, um die mit möglichen Erweiterungen dieser Nutzung verbundenen städtebaulich unerwünschten negativen Auswirkungen – etwa auf zentrale Versorgungsbereiche – zu verhindern. Die Frage, ob eine Festsetzung, die den Bestand festschreibt, fehlerfrei abgewogen und insbesondere der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet worden ist, lässt sich nicht generell beantworten. Maßgeblich ist, ob im konkreten Fall gewichtige städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der privaten Belange des betroffenen Grundeigentümers rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. November 2010 – 7 D 1/09.NE –, juris, Rn. 136 ff., vom 24. September 2010 – 2 D 74/08.NE –, juris, Rn. 77, und vom 18. Mai 2010 – 10 D 92/08.NE –, juris, Rn. 53 und 57, jeweils mit weiteren Nachweisen auch zur Rechtsprechung des BVerwG. Danach hat das Verwaltungsgericht zu Recht einen Abwägungsfehler verneint. Der Vortrag der Klägerin, der Rat haben den Lebensmitteldiscountmarkt entsprechend den Empfehlungen des Einzelhandelskonzepts sichern und nicht auf den Bestand setzen wollen, ist unzutreffend. So heißt es beispielsweise auf Seite 8 der Planbegründung ausdrücklich, dass die bestehenden Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme des ansässigen Kfz-Handels weitgehend auf ihren Bestand verwiesen würden. Es ist ausdrücklich davon die Rede, dass der Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin auf den Bestand beschränkt werde und die Festsetzungen seine Erweiterung verhinderten. Aus den Empfehlungen des Einzelhandelskonzeptes der Beklagten folgt entgegen der Annahme der Klägerin nichts Anderes. Das Einzelhandelskonzept (Seite 94 f.) klassifiziert alle Lebensmittel-SB-Betriebe, deren Standorte sich außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen befinden. Der Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin fällt danach in die Gruppe von Märkten, deren Einzugsgebiete sich mit den Einzugsgebieten von Lebensmittel-SB-Betrieben innerhalb von zentralen Versorgungsbereichen überschneiden und damit eine ungewünschte Konkurrenzsituation begründen. Standorte von Lebensmittel-SB-Betrieben, die der wohnungsnahen Versorgung dienten, seien insbesondere dann zu unterstützen, wenn ihre Umgebung eine hohe Bevölkerungszahl innerhalb eines Radius von 700 m aufweise und sie Siedlungsbereiche abdeckten, die nicht dem Einzugsbereich eines zentralen Versorgungsbereichs beziehungsweise dem Einzugsbereich eines dort ansässigen Lebensmittelmagnetbetriebes zuzuordnen seien. Soweit in diesem Zusammenhang davon die Rede ist, dass Lebensmittel-SB-Betriebe mit sich überschneidenden Einzugsbereichen in ihrem Bestand gesichert sein sollten, ohne erweitert werden zu können, mag die Formulierung missverständlich sein, musste den Rat aber bei Würdigung sämtlicher Aspekte des Einzelfalles nicht veranlassen, den vorhandenen Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin über den Bestandsschutz hinaus planerisch abzusichern. Abgesehen davon, dass der Rat an das Einzelhandelskonzept nicht im Sinne einer strikten Handlungsanweisung gebunden ist, kommt darin hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass das Ziel der Stärkung der Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche höher zu bewerten sei als eine flächendeckende Grundversorgung, die zu einem starken Wettbewerb führe und eine Steuerung des zentrenrelevanten Einzelhandels perspektivisch kaum zulasse. Gerade wegen der Bedeutung des Lebensmitteleinzelhandels für die Funktionsfähigkeit des hier in Rede stehenden zentralen Versorgungsbereichs, dessen Funktionsfähigkeit erhalten werden soll, ist es entgegen der Darstellung der Klägerin auch nachvollziehbar, dass der Rat nur für den im Plangebiet ansässigen Zweiradhandel eine bestandssichernde Festsetzung getroffen und sowohl für den Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin als auch für den vorhandenen Getränkemarkt auf eine vergleichbare Festsetzung verzichtet hat. Soweit die Klägerin beanstandet, dass sich der Rat in der Planbegründung zwar zu den Perspektiven des ebenfalls auf den Bestand gesetzten Getränkemarktes verhalten habe, auf eine Existenzgefährdung ihres Lebensmitteldiscountmarktes aber nicht eingegangen sei, ist es in der Tat unverständlich, weshalb der Rat in diesem Zusammenhang auf die durch den Einzelhandelsausschluss zweifellos nicht in Frage stehende Existenz des Konzerns der Klägerin abstellt, statt sich ausdrücklich mit der Überlebensfähigkeit des von ihr im Plangebiet betriebenen Lebensmitteldiscountmarktes zu beschäftigen. Ein Abwägungsfehler ergibt sich aus diesem Versäumnis jedoch letztlich nicht. Wie bereits ausgeführt, war sich der Rat bewusst, dass er den Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin mit dem Einzelhandelsausschluss auf den Bestand setzt und die von ihr begehrte Erweiterung des Betriebes damit ausschließt. Zu weiteren Ausführungen hatte er keine Veranlassung, weil die Klägerin nichts Konkretes für eine Gefährdung der Existenz des Betriebes vorgetragen hatte. Ihre Behauptung, sie werde den Betrieb mittelfristig schließen müssen, ist durch nichts belegt und ergibt sich, ohne dass man die konkreten örtlichen Gegebenheiten betrachtet und bewertet, auch nicht aus allgemeinen Überlegungen zu inzwischen gängigen Marktgrößen im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels. Soweit die Klägerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe insoweit fehlerhaft von einem Bebauungsplan auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB gesprochen, ist weder ersichtlich noch hat sie vorgetragen, weshalb sich dieses Versehen in der Sache ausgewirkt haben könnte. Ihre weitere Kritik, dass sich der Rat nicht mit konkreten schädlichen Auswirkungen ihres Lebensmitteldiscountmarktes auf den fraglichen zentralen Versorgungsbereich beschäftigt habe, geht an der ständigen Rechtsprechung vorbei, wonach ein entsprechender Einzelhandelsausschluss schädliche Auswirkungen in diesem Sinne gerade nicht voraussetzt, sondern fehlerfrei zur Stärkung eines zentralen Versorgungsbereich festgesetzt werden kann. Soweit die Klägerin einen Abwägungsmangel geltend macht, weil der Rat Aspekte einer möglichen Entschädigung wegen Aufhebung einer zulässigen Nutzung nicht in seine Überlegungen einbezogen habe, ist schon nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 BauGB vorliegen könnten. Danach kann der Eigentümer, wenn die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in § 42 Abs. 2 BauGB bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert wird, nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Der Betrieb des vorhandenen Lebensmitteldiscountmarktes in der bisherigen genehmigten Form wird durch die Planung nicht in Frage gestellt. Auch hinsichtlich der Bestimmtheit der textlichen Festsetzungen Nrn. 2.1 und 2.3 bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Bezugspunkte für die Höhenfestsetzung nicht innerhalb des Plangebiets lägen, ist nicht ersichtlich, weshalb die Bestimmtheit dieser Höhenfestsetzungen allein deshalb in Frage stehen könnten. Wenn die Klägerin meint, dass das Verständnis des Verwaltungsgerichts von der textlichen Festsetzung Nr. 2.3, wonach innerhalb der Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 auf der der W1.-straße zugewandten Gebäudeseite ein Vor- und Zurücktreten von der Baulinie sowie eine Überschreitung der Baugrenze zugelassen werden könne, nicht überzeuge, weil die W1.-straße und die nördlich des Plangebiets verlaufende Straße Q. nicht parallel zueinander verliefen und es deshalb im Plangebiet Gebäudeseiten zwischen diesen beiden Straßen geben könne, die zu beiden Straßen einen Winkel zwischen 0 und 90 Grad aufwiesen, übersieht sie, dass die Grundstücke im Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 mit keiner Seite an der Straße Q. liegen. Sollte sich der Zulassungsantrag auch auf die Ablehnung des Hilfsantrages beziehen, mit dem die Klägerin beantragt hatte, festzustellen, dass sie bis zur Zurückstellung der Bauvoranfrage einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids gehabt habe, hätte sie keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat den Hilfsantrag abgelehnt, weil der Beklagten bis zu dem genannten Zeitpunkt kein vollständiger Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für die Erweiterung des Lebensmitteldiscountmarktes vorgelegen habe. Mit diesen Erwägungen hat sich die Klägerin nicht auseinandergesetzt, sondern im Zulassungsverfahren lediglich die geforderten Angaben nachgereicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).