OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 909/19.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0119.1A909.19A.00
15Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (dazu I.) noch der Divergenz (dazu II.) oder eines Verfahrensmangels (dazu III.) zuzulassen. I. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f. m. w. N. Diesen Darlegungserfordernissen wird die Antragsbegründung nicht gerecht. Der Kläger hat schon nicht aufgezeigt, inwieweit den von ihm aufgeworfenen Fragen, 1. ob die von der tunesischen Botschaft in Berlin erklärte Zusicherung vom 29. Oktober 2018 geeignet ist, einen Widerruf von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a. F. zu begründen und zwar im Hinblick auf die Anforderungen, die an eine solche Zusicherung generell zu stellen sind, 2. falls es sich bei der Zusicherung vom 29. Oktober 2018 um eine den Anforderungen genügende Zusicherung handeln sollte, inwieweit diese geeignet ist, nicht nur eine vorübergehende, sondern auch eine grundlegende Änderung der Umstände zu bewirken, die auch zukünftige Risiken für den Kläger, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden, mit der notwendigen Sicherheit ausschließt, 3. in welchem Umfang und wie die Vorgehensweise zu bewerten ist, mit der die deutschen Behörden, die mit dem konkreten Vorhaben befasst waren, die für einen Widerruf notwendige Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes – so unter anderem die Erlangung der Zusicherung vom 29. Oktober 2018 – durch politische Intervention und rechtswidriges Verhalten herbeigeführt haben, 4. inwieweit die von dem Kläger vorgetragenen Einwände gegen die Pressemitteilungen unmittelbar nach seiner Entlassung aus der tunesischen Haft bei der Bewertung der Gefahr für ihn bei einer Rückkehr zu berücksichtigen sind und die von ihm kurz darauf abgegebene eidesstattliche Versicherung geeignet ist – auch bei Vorliegen einer Zusicherung der tunesischen Behörden –, eine Gefahr für den Kläger, in seiner Heimat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu unterliegen, zu begründen, Bedeutung über seinen Einzelfall hinaus zukommen soll. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Es handelt sich nicht um verallgemeinerungsfähige, für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung der Rechtsprechung bedeutsame Fragen. Deren Beantwortung erfordert vielmehr schon ihrem Wortlaut nach eine Würdigung des vorliegenden konkreten Einzelfalls. In der Sache wendet sich der Kläger daher im Gewand der Grundsatzrüge allein gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind jedoch kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG. Soweit der Kläger hinsichtlich der zweiten Frage noch vorbringt, diese sei in dem angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt worden, ist dies nicht dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, sondern dem des rechtlichen Gehörs zuzuordnen (dazu unter III. 1. c. aa.). Dasselbe gilt, soweit der Kläger im Zusammenhang mit der vierten Frage vorträgt, aus der Urteilsbegründung ergebe sich nicht, weshalb die von ihm vorgelegte eidesstattlichen Versicherung unglaubhaft sein soll (s. dazu unter III. 1. c. bb.). II. Der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist ebenfalls nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 – 1 A 3911/18.A –, juris, Rn. 50 und vom 22. April 2020 – 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 32. Gemessen hieran ist eine Divergenz nicht dargelegt. Der Kläger trägt vor, das angefochtene Urteil widerspreche der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2019 – 1 VR 8.17 –, weil gänzlich andere Maßstäbe für das Vorliegen einer verlässlichen diplomatischen Zusicherung angenommen würden. Wie bereits zu der Grundsatzfrage zu der diplomatischen Zusicherung (Frage 1., hier unter I.) ausgeführt, stelle das Bundesverwaltungsgericht erheblich höhere Anforderungen an die Wirksamkeit einer diplomatischen Zusicherung, die das Verwaltungsgericht ohne eine nachvollziehbare Begründung nicht für notwendig erachtet habe. Die Klärung dieser Frage sei aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Rechtssicherheit von erheblicher Bedeutung. Sie sei zudem für das vorliegende Verfahren entscheidungsrelevant, da die diplomatische Zusicherung der wesentliche Grund für die Klageabweisung sei. Damit sind die Darlegungserfordernisse nicht ansatzweise erfüllt. Der Kläger benennt zwar ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, aber keinen aus diesem folgenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein könnte. Er behauptet lediglich, das Bundesverwaltungsgericht habe erheblich höhere Anforderungen an die Wirksamkeit einer diplomatischen Zusicherung zugrunde gelegt, ohne aufzuzeigen, welche dies gewesen sein sollen. Ebenso wenig hat der Kläger angegeben, inwieweit das Verwaltungsgericht konkret von den (angeblich aufgestellten) höheren Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. Der Verweis auf das Vorbringen zur Grundsatzrüge führt nicht weiter. Der Kläger hat auch dort nur pauschal erklärt, die Anforderungen an die Verbalnote entsprächen nicht der obersten und internationalen Rechtsprechung, was bei der Begründung der Divergenzrüge noch einmal aufgegriffen werde. III. Auch der von dem Kläger gerügte Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, vom 18. September 2014 – 13 A 2557/13.A –, juris, Rn. 3 bis 6, m. w. N., und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 45. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden. 1. Das gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, sein Vorbringen sei unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht zur Kenntnis genommen und angemessen gewürdigt worden. a. Der Kläger bringt zunächst vor: Es komme darauf an, wie die Verbalnote vom 29. Oktober 2018 zu bewerten sei. In der angefochtenen Entscheidung werde lapidar ausgeführt, „es ist nicht ersichtlich, dass Verbalnoten, welche von einer Botschaft eines Staates gegenüber einem Ministerium eines anderen Staates abgegeben werden, keine diplomatische Zusicherung darstellen können" und „zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass die tunesische Botschaft in Berlin – in Anbetracht der Frage, ob die Botschaft nach tunesischem Recht eine eigenständige Behörde ist – nicht berechtigt wäre, die Tunesische Republik insoweit zu verpflichten.“ In Tunesien herrsche nach wie vor der seit Ende 2015 verhängte Ausnahmezustand. Es sei offensichtlich, dass auch sein konkreter Fall dort von den Behörden nicht einheitlich bewertet werde. Er habe vorgetragen, dass ihm wegen der Passbeschaffung einerseits wiederholt zugesagt worden sei, dass er einen solchen beantragen könne. Andererseits weigere sich offenbar das tunesische Innenministerium beharrlich, die notwendige Erklärung, dass der abgelaufene Pass vorliege, gegenüber den zuständigen Behörden abzugeben. Das Verwaltungsgericht habe ausgeführt, dass für die Verlässlichkeit der Erklärung auch „die Umstände ihrer Abgabe“ sprächen. Dabei werde verkannt, dass gerade die Umstände des Zustandekommens der Erklärung gegen ihre Zuverlässigkeit und ihre Bindungswirkung sprächen. Der Bundesinnenminister habe die tunesischen Behörden im Rahmen des Besuchs der tunesischen Delegation in Berlin dazu überredet, eine Erklärung abzugeben. Daran seien die Fragen „wer" „wem" „was für eine" Erklärung abgibt, zu messen. Hier sei eine „Gefälligkeit" eingefordert und erledigt worden. Entsprechend unkonkret sei die Verbalnote ausgefallen. Da sie nicht unterschrieben sei, wisse niemand, wem sie zuzurechnen sei. Bei der Fluktuation in dem tunesischen Regierungsapparat bestünden erhebliche Zweifel, ob jemand und wer sich tatsächlich gebunden fühle. In dem angefochtenen Urteil werde nicht darauf eingegangen, wieso die tunesische Botschaft in der Lage sei, die Regierung von Tunesien durch eine Zustimmung zu verpflichten. Die deutsche Botschaft in Tunis habe sich geweigert, verbindliche Aussagen in eben diesem Verfahren zu treffen. Auch die unterschiedlichen Verlautbarungen der tunesischen Behörden gegenüber der deutschen Botschaft in Tunesien und die Veröffentlichungen in der Presse sprächen dagegen, dass die Verbalnote vom 29. Oktober 2018 ernst gemeint sei. Die Beobachtung des Gerichts, der „intensive Austausch zwischen den tunesischen und deutschen Behörden“ „unterstreiche" die „herausgehobene Stellung des Klägers", sei gerade ein Beleg dafür, dass hier allein aufgrund der Intervention der Behörden nach monatelangem Zögern eine Erklärung erfolgt sei. Diese hätte zumindest den allgemeinen Bedingungen entsprechen müssen. Es hätte auch – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – geprüft werden müssen, ob die Botschaft überhaupt befugt sei, eine derartige Erklärung abzugeben. Das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass der Kläger auch aufgrund seiner Prominenz geschützt sei. Tatsächlich habe das mediale Interesse nach der Entscheidung vom 16. Januar 2019 schlagartig nachgelassen. Der Kläger sei in den vergangenen Jahren und auch im Zusammenhang mit den Vorkommnissen im Sommer 2018 selbst zu keinem Zeitpunkt mit der Presse in Kontakt getreten. Er habe die Sensationsmeldungen selbst nicht verursacht und sei Opfer einer Kampagne gegen seine Person geworden. Daraus ergebe sich, dass die Einschätzung, es handele sich wegen der hohen Medienpräsenz um einen besonderen Fall, nicht zutreffe. Die Urteilsbegründung sei auch widersprüchlich. Solange es um die Verbalnote gehe würden Zusagen für glaubhaft gehalten, gleichzeitig werde festgestellt, dass in der Praxis weiter gegen geltendes Recht in Tunesien verstoßen werde und es zu vielfachen Verletzungen der Menschenrechte komme. Dieser Sachvortrag sei in dem angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt worden, er sei jedoch entscheidungserheblich, da er unmittelbar die Bewertung der diplomatischen Erklärung vom 29. Oktober 2018 betreffe. Hiermit dringt der Kläger nicht durch. aa. Mit seinen Zitaten aus dem angegriffenen Urteil und in der Auseinandersetzung mit den Annahmen des Verwaltungsgerichts belegt der Kläger bereits selbst, dass – entgegen seiner Behauptung – das Verwaltungsgericht seinen Sachvortrag bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt hat. Seine Behauptung, das Verwaltungsgericht habe dies nicht ausreichend getan, zielt allein darauf ab, seinen Vortrag einer abweichenden (für ihn günstigen) rechtlichen Bewertung zuführen. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag des Klägers und den von ihm beigebrachten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist aber keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 ff. Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören (grundsätzlich) nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff bb. Ob ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offen bleiben. Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand. Ein solcher Ausnahmefall lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Der Kläger bringt in diese Richtung nur vor, die Urteilsbegründung sei widersprüchlich, weil das Verwaltungsgericht einerseits Zusagen der tunesischen Regierung für glaubhaft halte, andererseits aber davon ausgehe, dass es in der Praxis in Tunesien weiterhin zu Verstößen gegen geltendes Recht und Menschenrechtsverletzungen komme. Damit zeigt der Kläger aber nicht auf, dass die Würdigung des Verwaltungsgerichts, das in Tunesien bestehende Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung sei für ihn mit Blick auf die diplomatische Zusicherung vom 29. Oktober 2018 erheblich reduziert (UA, S. 19 ff.), willkürlich, etwa unter Verstoß gegen allgemeine Denkgesetze oder Erfahrungssätze erfolgt wäre. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sinke für den Kläger trotz der allgemeinen Menschenrechtslage in Tunesien aufgrund der Verbalnote vom 29. Oktober 2018 unter die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Ausgangspunkt auf die (von ihm zitierte) Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverwaltungsgerichts gestützt. Danach seien diplomatische Zusicherungen unter bestimmten Voraussetzungen geeignet, die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung auszuräumen und zwar selbst in Staaten, in denen – anders als in Tunesien – systematisch gefoltert und misshandelt werde (UA, S. 20). Sodann hat das Verwaltungsgericht umfassend und unter Berücksichtigung der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung ausgeführt, weshalb die Verbalnote vom 29. Oktober 2018 für den Kläger einen verlässlichen Schutz vor der ernsthaften Gefahr biete, eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erleiden. Diese Urteilsbegründung ist schon nicht widersprüchlich. In Anbetracht dieser eingehenden Argumentation kann auch keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht seine Annahme willkürlich unter gänzlich sachfremden Erwägungen getroffen hat. b. Der Kläger rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe seine familienrechtliche Situation, nämlich insbesondere die enge Bindung zu seinen Kindern, nicht berücksichtigt. Auch auf seine ausführlichen Darlegungen, dass eine „Gefährlichkeit“ in seiner Person nicht mehr begründbar sei, gehe das Urteil nicht ein. Das Verwaltungsgericht sei ebenfalls nicht zureichend darauf eingegangen, dass er erhebliche Grundrechtsverletzungen erlitten habe, namentlich seiner Menschenwürde und körperlichen Unversehrtheit durch die Abschiebung, seiner körperlichen Unversehrtheit durch die Inhaftierung und die Gefahr der Folter in Tunesien. Gleiches gelte für die massiven Rechtsverletzungen der mit diesem Verfahren befassten Behörden einschließlich der Einmischung der Politik. Diese Rügen greifen ebenfalls nicht durch. aa. Das Verwaltungsgericht hat die Inhaftierung des Klägers und die Gefahr der Folter für ihn in Tunesien bei der Entscheidungsfindung ganz offensichtlich beachtet. Die Frage, ob dem Kläger (bei einer Inhaftierung) in Tunesien die Gefahr der Folter droht, ist der Kernpunkt der gerichtlichen Würdigung, auf dem das Urteil aufbaut. Mit seiner Wertung, das Verwaltungsgericht sei auf die von ihm (angeblich) erlittenen Rechtsverletzungen nicht zureichend eingegangen, macht der Kläger demnach wiederum nur – zulassungsrechtlich irrelevante – ernstliche Zweifel an der Würdigung seines Falls durch das Verwaltungsgericht geltend. bb. Entgegen der Behauptung des Klägers hat das Verwaltungsgericht auch seine familienrechtliche Situation und (angeblich nicht mehr bestehende) Gefährlichkeit sowie die Rechtsverletzungen durch die mit dem Verfahren befassten deutschen Behörden bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. So hat es in seinen Entscheidungsgründen etwa ausgeführt (UA, S. 37), für den zwingenden Widerruf des festgestellten Abschiebungsverbotes komme es mangels Ermessens der Behörde weder auf die Frage der etwaigen Gefährlichkeit oder die familiären Bindungen des Klägers noch auf die gerügte fehlende Bemühung bzw. behauptete Verhinderung seiner Rückholung durch staatliche Stellen an. Am zwingenden Widerruf des Abschiebungsverbotes ändere auch der Umstand nichts, dass sich der Kläger mit Blick auf seine rechtswidrige Abschiebung und die gerügte fehlende Bemühung bzw. behauptete Verhinderung seiner Rückholung auf einen (temporären) Ausschluss des Widerrufsrechts bzw. eine Verwirkung wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beklagten berufe. Das Verwaltungsgericht ist weiter ausdrücklich davon ausgegangen (UA, S. 38), der Kläger könne sich nicht temporär auf etwaige Folgewirkungen der rechtswidrigen Abschiebung sowie der gerügten fehlenden Bemühung bzw. behaupteten Verhinderung seiner Rückholung berufen. Zudem sei – unbeschadet der Frage, ob ein Verwertungsverbot hinsichtlich der unmittelbar durch die Abschiebung geschaffenen Tatsachen überhaupt vorliege – jedenfalls keine Fernwirkung auf die in der Folge eingetretenen Umstände anzunehmen, die im Rahmen der Gesamtschau bei der Beurteilung der diplomatischen Zusicherung berücksichtigt würden. Dies gelte insbesondere für die Zusicherung selbst, das mediale Interesse infolge der rechtswidrigen Abschiebung oder die im Folgenden stattgefundene zwischenstaatliche Korrespondenz. Auch die hiergegen von dem Kläger vorgebrachten Einwände sind danach allein Ausdruck seines – wie ausgeführt: unerheblichen – Begehrens, eine für ihn günstige rechtliche Bewertung seines Falls zu erreichen. c. Die bereits im Zusammenhang mit der Grundsatzrüge (s. schon unter I.) angeführten Einwände führen ebenfalls nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. aa. Soweit der Kläger bezüglich der zweiten von ihm als grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage, aufgeworfen hat, diese sei in dem angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt worden, ist eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör nicht erkennbar. Den angeblich nicht berücksichtigten Umstand, inwieweit eine Zusicherung einen nicht nur vorübergehenden Schutz bietet, hat das Verwaltungsgericht beachtet. So hat es ausgeführt (UA, S. 18), für den Widerruf des Abschiebungsverbots sei eine nicht nur vorübergehende und grundlegende Änderung der Umstände erforderlich und sodann ausführlich dargelegt, weshalb diese Voraussetzung im Hinblick auf die Zusicherung vom 29. Oktober 2018 nach seiner Ansicht vorliege. bb. Entsprechendes gilt mit Blick auf die vierte Frage, soweit der Kläger geltend macht, aus der Urteilsbegründung ergebe sich nicht, weshalb der von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherung keine Glaubhaftigkeit zugemessen werde. Das Gegenteil folgt schon aus seiner Antragsbegründung, nach der „In dem angefochtenen Urteil [seine] eidesstattliche Versicherung […] in Zweifel gezogen“ werde. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen ausdrücklich festgestellt (UA, S. 26), es halte den Vortrag des Klägers auch unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung, die es nicht von der freien Würdigung des gesamten Vortrags entbinde, nicht für glaubhaft und dies weiter erläutert. 2. Der Kläger hat eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör auch nicht mit der Rüge dargelegt, die von ihm in der mündlichen Verhandlung gestellten bedingten Beweisanträge seien zu Unrecht abgelehnt worden. Die Ablehnung eines Beweisantrags führt nur dann zu einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2017‒ 1 B 118.17 ‒, juris, Rn. 5, m. w. N. Für hilfsweise für den Fall ihrer Entscheidungserheblichkeit gestellte Beweisanträge gilt nichts anderes. Dass diese Beweisanträge nicht unbedingt gestellt sind, entbindet das Gericht lediglich von der verfahrensrechtlichen Pflicht des § 86 Abs. 2 VwGO, über sie vorab durch Gerichtsbeschluss zu entscheiden, nicht aber von den sonst für die Behandlung von Beweisanträgen geltenden verfahrensrechtlichen Bindungen, wenn sie sich als erheblich erweisen. Vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 22. September 2009 ‒ 1 BvR 3501/08 ‒, juris, Rn. 13, m. w. N. Dass die Ablehnung der bedingt gestellten Beweisanträge prozessordnungswidrig war, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen aber nicht. a. Den Beweisantrag, soweit die Kammer der Auffassung ist, dass die Gefahr der Folter in Bezug auf den Kläger unter die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesunken ist, zur Frage der Verlässlichkeit des Schreibens der tunesischen Botschaft vom 29. Oktober 2018 ein Gutachten von Prof. Dr. S. , aus F. einzuholen, hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt (UA, S. 25), er sei auf eine unzulässige Beweiserhebung gerichtet (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO analog). Das benannte Beweisthema betreffe keine Tatsachen, sondern eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage und sei einer Beweiserhebung nicht zugänglich. Bei der Überprüfung der Verlässlichkeit handle sich um eine originär richterliche Aufgabe. Damit hat sich das Verwaltungsgericht auf Erwägungen gestützt, die ihre Grundlage in den einschlägigen Regelungen zu Umfang und Grenzen der gerichtlichen Pflicht zur Beweiserhebung finden. Neben § 98 VwGO und den dort genannten zivilprozessualen Vorschriften zählt dazu auch der – hier herangezogene – § 244 StPO, der im Verwaltungsprozess entsprechend anzuwenden ist. Ein ausreichend substantiierter Beweisantrag kann entsprechend § 244 Abs. 3 bis 5 StPO unter anderem abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache offenkundig, bereits erwiesen oder nicht entscheidungserheblich ist, oder wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist. Letzteres ist etwa der Fall, wenn – wie hier vom Verwaltungsgericht angenommen – ein Beweisantrag nicht den Beweis bestimmter Tatsachen, sondern deren rechtliche Würdigung zum Gegenstand hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2015‒ 8 B 75.14 ‒, juris, Rn. 26 f. Der Kläger legt nicht ansatzweise dar, dass und weshalb die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung keine Grundlage im Prozessrecht finden soll. Die Antragsbegründung setzt sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung des Beweisantrags nicht auseinander. Sie behauptet nur nochmals, das Verwaltungsgericht habe die Verlässlichkeit der Verbalnote nicht ausreichend überprüft, womit aber – wie bereits unter III. a. ausgeführt – keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aufgezeigt ist. Der Verweis auf die Komplexität des Falls, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich mache, verhält sich ebenfalls nicht zu der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Prüfung der Verlässlichkeit des Schreibens eine originär richterliche Aufgabe sei und als Wertung einer Beweiserhebung nicht zugänglich. Tatsächlich macht der Kläger erneut nur ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Hinblick auf die gerichtliche Würdigung des Schreibens vom 29. Oktober 2018 geltend. b. Den Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass I. S. trotz Zusicherung der tunesischen Regierung gefoltert wurde, ein Gutachten der OCTT Tunesien einzuholen, hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt (UA, S. 30), das Beweisthema sei bereits unzulässig (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO analog). Bei dem Begriff der Folter handle es sich nicht um eine Tatsache, sondern um eine Wertungsfrage bzw. einen Rechtsbegriff, dessen Bewertung dem Gericht obliege. Selbst wenn im umgangssprachlich verwendeten Begriff der Folter ein Tatsachenkern enthalten sein sollte, sei der Hilfsbeweisantrag abzulehnen, weil die Frage, ob die Zusicherung Tunesiens, I. S. werde nicht gefoltert, nicht eingehalten wurde, im Fall des Klägers nicht entscheidungserheblich sei. Das Zulassungsvorbringen zeigt auch insoweit nicht auf, dass die Ablehnung des Beweisantrags nach dem – gemäß der bereits aufgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – entsprechend anwendbaren § 244 Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig, jedenfalls aber gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO als nicht entscheidungserheblich nicht vom Prozessrecht gedeckt wäre. Es geht schon fehlerhaft davon aus, das Verwaltungsgericht habe den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, es bestünden „redaktionelle Unterschiede“ in den verschiedenen Fallkonstellationen und die Zusicherung im Falle des I. S. sei vor dem Hintergrund seines „Auslieferungsverfahrens und den insoweit üblichen Gepflogenheiten“ abgegeben worden. Hiermit hat das Verwaltungsgericht aber nicht den Beweisantrag abgelehnt, sondern seine Einschätzung begründet, dass die in der Verbalnote vom 29. Oktober 2018 abgegebene Zusage individualbezogen und inhaltlich ausreichend genau sei (UA, S. 24). Den Beweisantrag hat es dagegen mit der bereits wiedergegebenen Begründung abgelehnt. Zu dieser verhält sich der Kläger aber nicht. bb. Das weitere Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, inwieweit es darauf ankomme, ob bisher erteilte Zusicherungen eingehalten würden und diesem Umstand offenbar keine Relevanz beigemessen, obwohl er – entgegen der Auffassung des Gerichts – gerade nicht durch seine Prominenz geschützt sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Hiermit hat der Kläger nicht dargelegt, dass – was er bei einer für ihn günstigen Auslegung seines Vortrags wohl beabsichtigt – die Ablehnung des Beweisantrags als nicht entscheidungserheblich prozessrechtswidrig wäre. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kam es auf die unter Beweis gestellte Behauptung, dass die Zusicherung der tunesischen Regierung im Falle des I. S. nicht eingehalten wurde, nämlich nicht an. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt (UA, S. 30), „unbeschadet der behaupteten Zusicherung im Fall I. S. durch Tunesien“ sei jedenfalls im Einzelfall des Klägers im Rahmen einer Gesamtschau, insbesondere wegen seiner herausgehobenen Stellung, davon auszugehen, dass die Verbalnote vom 29. Oktober 2018 eingehalten werde. Dass diese Bewertung aktenwidrig, gegen Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sein könnte, vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2015 ‒ 3 B 20.14 ‒, juris, Rn. 9. legt die Antragsbegründung nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere, soweit der Kläger darauf verweist, er sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durch seine Prominenz geschützt. Die von ihm hierfür (auch im Zusammenhang mit der Grundsatzrüge) gegebene Begründung, das im hiesigen Verfahren angefochtene Urteil habe in der Presse praktisch keine Beachtung gefunden, nachdem sich u. a. die Bildzeitung nicht mehr für ihn interessiert habe, zeigt nicht einmal im Ansatz auf, dass die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts willkürlich sein könnte. 3. Eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör hat der Kläger schließlich auch nicht mit seinem Vorbringen dargelegt, das Verwaltungsgericht habe die von ihm beantragte Beiziehung von Akten zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger trägt vor: Das Gericht habe in Bezug auf die Verhinderung der Rückholung angegeben, „darauf komme es nicht an" und aus diesem Grund auch die beantragte Beiziehung der Akten des Bundesinnenministeriums, des MKFFI NRW und des Außenministeriums abgelehnt. Die Verstrickung der Behörden sei ein wesentlicher Gesichtspunkt in diesem Verfahren. Die deutschen Behörden hätten – anstatt bei der Rückholverpflichtung mitzuwirken – den tunesischen Behörden deutlich signalisiert, dass sie kein Interesse an einer Rückführung hätten. Aber auch im Zusammenhang mit der „Beschaffung" der Erklärung der tunesischen Botschaft vom 29. Oktober 2018 habe offenbar eine Reihe von Gesprächen stattgefunden. Er habe schlüssig dargelegt, dass hier eine unlautere Vorgehensweise zumindest sehr wahrscheinlich sei. Dies ergebe sich aus der Gesamtschau des Verfahrens, der Berücksichtigung der medialen Hetze und dem dadurch erzeugten Druck auf die deutschen Behörden, den „Leibwächter von Osama bin Laden" endlich außer Landes zu schaffen. Dabei bestünden ernsthafte Zweifel an seiner ununterbrochen hervorgehobenen „Gefährlichkeit". Aufgrund der Berichterstattung über diesen Skandal seien die Behörden in einer Situation, in der für sie eine Rechtfertigung der illegalen Abschiebung „im Nachhinein" unerlässlich gewesen sei. Hierfür sprächen auch die „voreiligen" Anträge auf Abänderung des Eilbeschlusses vom 12. Juli 2018. Es seien völlig unzulängliche Erklärungen vorgelegt worden. Der Kabinettschef T. B. habe sich kurz nach seiner Verlautbarung nicht mehr im Amt befunden. Die Abänderungsanträge des Bundesamts vom 3. August 2018 und 23. Oktober 2018 seien bei der Antragstellung offenbar nicht begründet gewesen. Für die Beklagte sei es deshalb von Vorteil gewesen, dass im letzten Verfahren endlich die Zusicherung vom 29. Oktober 2018 habe vorgelegt werden können. Es komme aufgrund der beschriebenen Auffälligkeiten auch darauf an, unter welchen Bedingungen die tunesische Botschaft die Zusage erteilt habe. Die Beiziehung der Behördenakten hätte diesen wesentlichen Sachverhalt transparent gemacht. Hierauf habe er ein Recht. Dass diese verwehrt worden sei, sei ebenfalls ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs. Das verhilft dem Kläger nicht zum Erfolg. Die Beiziehung der von ihm benannten Akten hat der Kläger ausweislich des – von ihm nicht beanstandeten – Sitzungsprotokolls (S. 4) nur angeregt, ohne einen förmlichen Beweisantrag zu stellen. Es handelt sich danach allenfalls um einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören aber nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet auch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Im Übrigen wäre es Sache des im Gerichtsverfahren anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, in der mündlichen Verhandlung zu einer – aus seiner Sicht erforderlichen – weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder durch das Stellen weiterer unbedingter Beweisanträge. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2020– 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 27. Im Übrigen könnte auch eine Aufklärungsrüge nicht durchgreifen. Dem Verwaltungsgericht musste sich nämlich auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Ermittlung des Sachverhalts schon deshalb nicht aufdrängen, weil es – wie ausweislich seines Zulassungsvorbringens auch der Kläger erkannt hat – aus seiner Sicht nicht auf die fehlende Bemühung bzw. behauptete Verhinderung der Rückholung des Klägers durch staatliche Stellen ankam, deren „Verstrickung“ also nicht entscheidungserheblich gewesen ist (UA, S. 37). Auch auf eine vermeintlich unlautere Vorgehensweise bei der Beschaffung der Zusicherung kam es nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts nicht an, zumal es etwaigen in der Folge der rechtswidrigen Abschiebung eingetretenen Umständen jedenfalls keine Fernwirkung zugesprochen hat (UA, S. 38). Dass diese rechtliche Würdigung willkürlich sein könnte, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen weder dargelegt noch ist solches sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).