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Beschluss

10 A 980/20.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0119.10A980.20A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 – 4 A 3232/18.A –, juris, Rn. 2 f., mit weiteren Nachweisen. Dass sich die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob pakistanische Staatsangehörige, welche unter einer erheblichen beziehungsweise schwerwiegenden behandlungsbedürftigen Erkrankung leiden, auf die Inanspruchnahme internen Schutzes verwiesen werden können, in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen könnte, legt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht dar. Seine Frage unterstellt, dass die von ihm geltend gemachten Erkrankungen ihn hinderten, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine Arbeit aufzunehmen, um sich hierdurch eine wirtschaftliche Existenzgrundlage auch in einem anderen Landesteil Pakistans aufzubauen. Der Kläger ist allerdings derzeit erwerbstätig. Er hat noch in der mündlichen Verhandlung angegeben, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Bodenverleger tätig zu sein. Aus der von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. med. L. vom 14. Januar 2020 geht ebenfalls hervor, dass der Kläger einer geregelten Arbeit nachgehen und Alltagsanforderungen bewältigen könne. Er trägt mit dem Zulassungsantrag auch weder substantiiert vor, für die Aufrechterhaltung seiner Erwerbsfähigkeit überhaupt auf die Fortführung der Behandlung der von ihm geltend gemachten Erkrankungen angewiesen zu sein, noch greift er die auf verschiedene Erkenntnismittel gestützten Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach er im Fall der Rückkehr in sein Heimatland dort eine notwendige medizinische Behandlung erhalten könne, erfolgreich mit einem Zulassungsgrund an. Er behauptet insoweit nur, dass Behandlungskosten für Mittellose in Pakistan nicht übernommen würden, ohne sich jedoch mit der diesbezüglichen aktuellen Erkenntnislage auseinander zu setzen. Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Dass sich eine Verletzung dieses Anspruchs aus der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass er an den näher bezeichneten Erkrankungen leide, ergeben könnte, zeigt der Kläger nicht auf. Die Ablehnung eines Beweisantrags führt nur dann zu einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2017 ‒ 1 B 118.17 ‒, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2018 – 4 A 203/18.A –, juris, Rn. 6. Dass dies hier der Fall sein könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Hilfsbeweisantrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt, dass selbst dann, wenn zugrunde gelegt werde, dass er unter den Erkrankungen leide, deren Vorliegen bewiesen werden solle, hieraus kein für ihn günstigeres Ergebnis folge. Der Kläger behauptet schon nicht, dass das Verwaltungsgericht im Widerspruch zu diesen Ausführungen tatsächlich auf das Nichtvorliegen der unter Beweis gestellten Erkrankungen an irgendeiner Stelle entscheidungserheblich abgestellt hätte. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2012 – 2 B 32.12 –, juris, Rn. 12, mit weiteren Nachweisen. Dass das Verwaltungsgericht zu einer anderen rechtlichen Bewertung des von ihm insoweit zugrunde gelegten Sachverhalts gelangt ist, begründet keinen Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren. Einen solchen Verstoß zeigt der Kläger auch nicht auf, soweit er meint, das Verwaltungsgericht hätte zudem berücksichtigen müssen, dass er bereits in Belgien einen Schlaganfall erlitten habe, operiert worden sei und nach der Operation Symptome aufgetreten seien, unter denen er immer noch leide. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., mit weiteren Nachweisen. Solche besonderen Umstände sind hier nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den von dem Kläger geltend gemachten Erkrankungen und den sich hieraus etwaig ergebenden (Rechts-)Folgen insgesamt ausführlich befasst. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, dass die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste beziehungsweise Unterlagen, die das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen hat, mögliche fortbestehende gesundheitliche Folgen des Schlaganfalls etwa nicht berücksichtigten und diese gesundheitlichen Folgen daher einer separaten Betrachtung bedürften. Inwieweit unter dem Aspekt der Gewährung rechtlichen Gehörs dennoch eine ausdrückliche Behandlung des diesbezüglichen Vortrags des Klägers geboten gewesen wäre, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.