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Beschluss

2 A 2911/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0119.2A2911.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) [1.] noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) [2.] oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) [3.]. 1. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den ent-scheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substan-tiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzei-gen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtli-chen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19. Juni 2019 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung (Az. BG-82/2019) zum Umbau, Sanierung und Teilaufstockung des auf dem Grundstück H. -C. -Allee 20 vorhandenen Zweifamilienhauses zu erteilen, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es den Festsetzungen des am 11. September 1975 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 86 der Stadt N. hinsichtlich der Geschossflächenzahl und der Zahl der Vollgeschosse widerspreche und es z. T. außerhalb der festgesetzten Baugrenzen liege. Nach dem im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (28. November 1974) geltenden und damit anzuwendenden § 2 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der hier maßgeblichen Fassung vom 27. Januar 1970 seien Vollgeschosse Geschosse, die vollständig über der festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche die für Aufenthaltsräume erforderliche lichte Höhe haben. Danach plane die Klägerin hier ein zweites Vollgeschoss. Der Bebauungsplan sei insoweit auch nicht funktionslos geworden. Die Beklagte habe im Bereich des Bebauungsplanes bislang keine Ausnahmen von der zulässigen Zahl der Vollgeschosse erteilt. Ob im Bereich der angrenzenden Bebauungspläne Ausnahmeregelungen getroffen worden seien, wie die Klägerin meine, sei nicht entscheidungserheblich. Außerdem überschritten der Windfang (teilweise) und die vorgesehene Erschließungstreppe die festgesetzten Baugrenzen und lägen damit außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, da jedenfalls die Abweichung von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse die Grundzüge der Planung im Sinne dieser Vorschrift berühre. Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen. Die Bezugnahme des Zulassungsantrags auf das erstinstanzliche Vorbringen dazu, dass die Grundzüge der Planung durch das Vorhaben nicht berührt würden, so dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vorliegen "dürften", genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Ebenfalls ohne Erfolg trägt der Zulassungsantrag vor, der klägerische Schriftsatz vom 16. September 2020 sei "gänzlich unberücksichtigt" geblieben. Die Klägerin habe damit von der im Rahmen des Ortstermins vom 20. August 2020 eingeräumten Frist zur Stellungnahme von vier Wochen Gebrauch gemacht und dabei insbesondere dargelegt, dass die Beklagte bei neuen Gebäuden im unmittelbaren Umfeld Abweichungen in Form von Aufstockungen von der Festsetzung des Bebauungsplanes zugelassen habe und auch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der GRZ vorgenommen worden seien. Dieser Vortrag werde in dem Urteil weder erwähnt noch in irgendeiner Form berücksichtigt. Diese Ausführungen der Zulassungsbegründung vermögen schon deshalb keine ernstlichen Zweifel im genannten Sinne zu begründen, weil das Verwaltungsgericht tragend darauf abgestellt hat, dass die Beklagte Befreiungen von dessen Festsetzungen in seinem Planbereich nicht zugelassen hat, diese also insbesondere nicht funktionslos geworden sei, und es nicht darauf ankomme, ob die Beklagte im Bereich angrenzender Bebauungspläne Befreiungen zugelassen habe. An diesen Ausführungen geht die Zulassungsbegründung vorbei, denn sie bezieht sich ja gerade auf in ihrem Schriftsatz vom 16. September 2020 genannte Bauvorhaben, die nicht im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 86 liegen, sondern von den Regelungen anderer Bebauungspläne (Nrn. 236, 97 oder 74) erfasst sind. Selbst wenn diese zum Teil vergleichbare Regelungen wie der Bebauungsplan Nr. 86 aufweisen und insoweit Befreiungen hinsichtlich einzelner Festsetzungen erteilt worden sein sollten, ließe dies für sich keine Schlüsse darauf zu, dass das vorliegende Vorhaben Grundzüge des Bebauungsplans Nr. 86 nicht berührt. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, ohne dass die Klägerin hierauf einginge. Ob die Grundzüge der Planung durch die Abweichung eines Bauvorhabens von einer hiernach maßgeblichen Festsetzung berührt werden, lässt sich nicht allgemeingültig festlegen. Entscheidend ist die jeweilige Planungssituation und damit der jeweilige Bebauungsplan, aus der bzw. dem sich ergibt, ob die Abweichung dem konkreten planerischen Grundkonzept zuwiderläuft oder nicht. Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2018 ‑ 10 A 2937/15 -, juris Rn. 31 f. Das Verwaltungsgericht hat hierzu unter Bezugnahme auf die konkrete Planungssituation und die Vorstellungen des Rates beim Satzungsbeschluss ausgeführt, dass die Festsetzung zur Zahl der Vollgeschosse hier die Grundzüge der Planung betreffe. Die Festsetzungen seien insofern eindeutig: Die Festsetzung „eingeschossig“ bei sich entsprechender GRZ und GFZ (jeweils 0,3) lasse eine Abweichung hinsichtlich der Geschossigkeit nicht zu. Weiterhin habe der Plangeber in der Begründung zum Satzungsbeschluss hinsichtlich der Dachform (Flachdach) und der GFZ (0,3) auf die bereits vorhandene (Umgebungs-)Bebauung verwiesen, welcher die Bebauung im Plangebiet angepasst werden solle. Diesen Ausführungen tritt der Zulassungsantrag nicht entgegen. Jedenfalls vor dem Hintergrund der fehlenden Entscheidungserheblichkeit etwaiger Befreiungen im räumlichen Geltungsbereich "benachbarter" Bebauungspläne wäre in dem genannten Umstand auch kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör zu sehen. Im Übrigen spricht auch nichts dafür, dass das Verwaltungsgericht den Schriftsatz der Klägerin vom 16. September 2020 nicht zur Kenntnis genommen hat. 2. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. Die Zulassungsbegründung enthält keine Aspekte, die über die bereits unter 1. abgehandelten Aspekte hinausgehen. Dies gilt auch für Annahme, bei "differenzierter Struktur des Baugebietes" sei die Frage, ob eine Befreiung erteilt werden könne, tatsächlich und rechtlich besonders schwierig, weil dies nur durch eine Ortsbesichtigung durch den Senat abschließend geklärt werden könne. Ob das durch den Bebauungsplan Nr. 86 erfasste Baugebiet eine "differenzierte Struktur" aufweist, ist nicht entscheidungserheblich, da eine Befreiung aus den genannten Gründen Grundzüge der Planung berühren würde. Darauf, ob etwa erteilte Befreiungen im Geltungsbereich anderer Bebauungspläne deren Planungsgrundzüge (nicht) berühren, kommt es ebenfalls hier nicht an. 3. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hätte. Eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne ist nur dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwerfen würde, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hätte. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Anforderungen erfüllt das Zulassungsvorbringen weder in Bezug auf die Stellung einer konkreten Frage noch hinsichtlich der Begründung ihrer grundsätzlichen Bedeutung. Die Klägerin stellt lediglich in den Raum, dass der Rechtsstreit „die rechtliche Frage zur Befreiung“ aufwerfe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).