OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 A 4755/19.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0120.19A4755.19A.00
17Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über die Anträge auf Berufungszulassung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). I. Der mit Schriftsatz der Kläger vom 17. Dezember 2019 gestellte Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den unter II. ausgeführten Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 30. April 2020 vertretene Auffassung, wonach zum „Zeitpunkt des Eingangs der Antragsschrift“ die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegen hätten, da das Grundsatzurteil des Senats zur Frage der Gefahr einer Erkrankung an Malaria für Kleinkinder erst aus März 2020 stamme, ist unzutreffend. Auf den Zeitpunkt der Stellung des Berufungszulassungsantrags kommt es nicht an. Ungeachtet der Frage, ob auch ein späterer Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Prozesskostenhilfeverfahren in Betracht kommt, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2021 ‑ 19 E 815/20 ‑, demnächst in juris, m. w. N., ist als frühester möglicher Zeitpunkt für diese Beurteilung auf die Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags abzustellen, die regelmäßig erst nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme eintritt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 2019 ‑ 1 PKH 49.18 ‑, juris, Rn. 6, und vom 12. September 2007 ‑ 10 C 39.07 ‑, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 42, juris, Rn. 1; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2021, a. a. O., und vom 2. Juni 2020 ‑ 19 A 2171/19.A ‑, juris, Rn. 4 f. Der Zulassungsantrag hatte bereits zum diesem frühesten Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keine Erfolgsaussichten mehr. Zu dem Zeitpunkt des Eingangs der Prozesskostenhilfeerklärung und -unterlagen am 12. Mai 2020 war die aufgeworfene grundsätzlich bedeutsame Tatsachenfrage bereits durch das Urteil des Senats vom 24. März 2020 - 19 A 4470/19.A ‑ (juris) umfassend geklärt (siehe unten II.). Auf diesen Umstand hat der beschließende Senat in einem insoweit identisch gelagerten Fall bereits mit veröffentlichter Entscheidung vom 2. Juni 2020 hingewiesen. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2020, a. a. O., Rn. 6. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich keiner der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe vor. 1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Die Grundsatzrüge genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Juli 2019 ‑ 2 BvR 1545/14 ‑, juris, Rn. 15 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. November 2020 ‑ 19 A 2958/20.A ‑, juris, Rn. 3, vom 18. März 2020 - 19 A 147/20.A ‑, juris, Rn. 30, und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Die Kläger halten für grundsätzlich bedeutsam die Frage, ob in Europa geborene Kinder aufgrund fehlender Immunität bei Überstellung nach Nigeria einer relevanten Extremgefahr ausgesetzt sind, die zum Bestehen von Abschiebungsverboten führt. Die Kläger behaupteten, so die Zulassungsbegründung, dass für in Europa geborene Kinder eine relevante Extremgefahr bestehe. Diese Frage bedarf nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie ist bereits durch das zitierte Urteil des Senats vom 24. März 2020 umfassend geklärt. Ist aber eine Rechtsfrage bereits ober- oder höchstrichterlich geklärt, erfordert die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit den Vortrag, welche neuen gewichtigen Gesichtspunkte vorliegen, die bislang von der Rechtsprechung noch nicht berücksichtigt worden sind. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2020, a. a. O., Rn. 22 f., und vom 6. Dezember 2019 - 19 A 4054/18.A ‑, juris, Rn. 21; Seibert, a. a. O., Rn. 212 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1992 ‑ 5 B 183.91 ‑, juris, Rn. 3. Daran fehlt es hier. Da nicht ersichtlich ist, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts von den in der genannten Grundsatzentscheidung aufgestellten Rechtssätzen abweicht, kommt für die „überholte“ Grundsatzrüge auch keine Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen nachträglicher Divergenz in Betracht. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15. August 2019 ‑ 1 B 33.19 ‑, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2020, a. a. O., Rn. 24 f. 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des behaupteten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Die Kläger machen allein und ohne weitere substantiierte Angaben geltend, die gerichtliche Befragung zur Sachverhaltsaufklärung genüge den hieran anzulegenden normativen Anforderungen nicht. Mit diesem Vorbringen ist ein Gehörsverstoß nicht dargelegt. Im Wesentlichen rügen die Kläger wohl nur eine unzureichende Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht, wobei offen bleibt, zu welcher Frage eine weitere Aufklärung aus ihrer Sicht notwendig gewesen wäre. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet indes grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2020 - 19 A 4368/18.A ‑, juris, Rn. 4 ff., vom 20. Mai 2019 ‑ 6 A 4125/18.A ‑, juris, Rn. 12, vom 1. März 2019 ‑ 6 A 1882/18.A ‑, juris, Rn. 34, und vom 18. April 2016 ‑ 19 A 1514/14.A ‑, juris, Rn. 8, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).