Beschluss
15 A 2423/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0121.15A2423.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen nicht die angeführten Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (dazu I.) und greifen auch nicht als sinngemäß geltend gemachte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) durch (dazu II.). I. 1. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es ihr (in der mündlichen Verhandlung wiederholtes) Beweisangebot im Schriftsatz vom 9. April 2019 nicht berücksichtigt habe, greift nicht durch. Zwar kann die Ablehnung eines erheblichen Beweisantrags zu einem Gehörsverstoß führen, wenn sie keine Stütze im Prozessrecht findet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2020 - 2 BvR 113/20 -, juris Rn. 45 m. w. N. Die Pflicht zur Vorabbescheidung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gilt im Grundsatz jedoch nur für in der mündlichen Verhandlung gestellte unbedingte Beweisanträge, nicht dagegen für (nur) in vorbereitenden Schriftsätzen angekündigte Beweisanträge oder bloße Beweisanregungen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2011- 9 B 48.11 -, juris Rn. 10 f. Aus der Zulassungsbegründung erschließt sich nicht, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht nur eine Beweisanregung gegeben, sondern vielmehr einen - gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO protokollierungspflichtigen - formellen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gestellt hat. Das mit besonderer Beweiskraft nach § 105 VwGO i: V. m. § 165 ZPO ausgestattete Protokoll der Sitzung vom 12. April 2019 weist keinen solchen Antrag aus. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat gegen die Richtigkeit des Protokolls der mündlichen Verhandlung, das ihm gemeinsam mit dem angegriffenen Urteil zugestellt worden ist, auch keine Einwände erhoben. Aus der Zulassungsbegründung erschließt sich auch nicht, dass der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 9. April 2019 vom Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und erwogen worden ist. Denn das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt, der vor dem Kammergericht Berlin (13 UF 127/11) geschlossene Vergleich vom 14. Oktober 2011 habe sich „allein auf die auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangenen Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihre Eltern“ bezogen und es lasse sich „auch aus den Begleitumständen des Vergleichs nicht … erkennen, dass die darin geschlossene Vergleichssumme zu einer Tilgung der der Klägerin gewährten Darlehensschuld führen sollte“; „darüber hinausgehende Absprachen bzw. Erlasse“ seien „nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen“ (S. 7 des Urteils). Dass das Verwaltungsgericht, dem die Verwaltungsvorgänge des Hochschul-Sozialwerks X. vorlagen, den Vortrag der Klägerin in dieser Weise gewürdigt hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs. 2. Ein Verfahrensmangel ergibt sich auch nicht aus der Rüge einer „unterbliebenen Terminvorbereitung des Einzelrichters“. Die Klägerin legt mit ihrem Vortrag dazu, dass der Einzelrichter die Klage zunächst für unzulässig angesehen habe und nach einer Verhandlungsunterbrechung insoweit zu einer anderen Beurteilung gelangt sei, ein fehlerhaftes Verfahren schon vom Ansatz her nicht dar. II. Die Gehörsrügen der Klägerin begründen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts. Das gilt insbesondere für den unter I. 1. angesprochenen Vortrag der Klägerin zu dem im Verfahren 13 UF 127/11 geschlossenen Vergleich. Es ist schon nicht dargelegt, dass die angebliche (weder protokollierte noch sonst aktenkundige) Erklärung des Terminvertreters des Studierendenwerks C. , der Vergleich solle auch die „Ansprüche gegen die Klägerin auf Rückzahlung des Darlehens“ umfassen, „so dass gegen sie keine Ansprüche mehr bestehen“, überhaupt die ihr beigemessene rechtliche Wirkung hätte entfalten können. Denn die Erklärung stammte - gegebenenfalls - vom Prozessvertreter des seinerzeit beteiligten Landes Nordrhein-Westfalen. Im vorliegenden Verfahren geht es indes um einen Anspruch der Bundesrepublik Deutschland. Die Verwaltung und Einziehung der nach § 18 Abs. 1 BAföG geleisteten Darlehen liegt in den Händen des Bundesverwaltungsamtes (§ 39 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Aus dem Zulassungsvortrag erschließt sich nicht, weshalb eine Landesbehörde in einem Rechtsstreit um nach § 37 BAföG auf das Land übergegangene Unterhaltsansprüche gegen die Eltern der Auszubildenden legitimiert sein sollte, eine Prozesserklärung abzugeben, die über den Streitgegenstand hinaus unmittelbar auf ein Erlöschen des dem Bund zustehenden Anspruchs auf Darlehensrückzahlung zielt. Schließt das Land im Unterhaltsstreit mit den Eltern einen Vergleich, durch den der eingeklagte Anspruch reduziert wird, so erlischt dieser Anspruch zwar in vollem Umfang, wenn der vereinbarte Betrag von den Eltern an das Land gezahlt wird. Diese Wirkung tritt indes nur zwischen den Beteiligten des Unterhaltsstreits ein. Inwieweit sich infolge der Zahlung das dem Auszubildenden gewährte Darlehen nach Maßgabe von § 37 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 11 Abs. 2 BAföG verringert, hängt allein von der tatsächlichen Höhe des aufgrund des Vergleichs gezahlten Betrages ab. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 1991 - 16 A 972/90 -, juris Rn. 8; Hartmann, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 37 Rn. 10.1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).