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Beschluss

10 A 1159/20.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0122.10A1159.20A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechung diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., mit weiteren Nachweisen. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die von der Klägerin zu 2) vorgelegten Atteste nicht ausreichten, um das Bestehen der von ihr zur Begründung eines für sie geltenden Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG behaupteten psychischen Erkrankungen glaubhaft zu machen. Die Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Atteste schon nicht den qualifizierten Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG genügten, ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör aufzuzeigen. Ob das Verwaltungsgericht den ärztlichen Attesten die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist eine Frage der dem Gericht obliegenden Tatsachen- und Beweiswürdigung. Etwaige Fehler, die dem Gericht hierbei unterlaufen, sind dem sachlichen Recht zuzurechnen. Solche Fehler bei der Rechtsanwendung bewirken grundsätzlich keinen der in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehler. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2016 ‒ 4 A 2203/15.A ‒, juris, Rn. 14 f., mit weiteren Nachweisen. Siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2017 – 13 A 517/16.A –, juris, Rn. 17. Dass das Verwaltungsgericht die ärztlichen Atteste und deren Inhalt überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und erwogen haben könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Was die von einer Psychologin (psychologischen Psychotherapeutin) des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge in E. ausgestellte „Psychologische Bescheinigung zur Vorlage bei der Ausländerbehörde“ vom 2. Juli 2018 angeht, hat das Verwaltungsgericht nicht etwa übersehen, dass die Bescheinigung Angaben zu den Gesprächsterminen enthält, die die Klägerin zu 2) dort wahrgenommen hat, sondern hat ausdrücklich festgestellt, dass die Bescheinigung Angaben zur Zahl der Behandlungen mache. Das Verwaltungsgericht hat auch die in der Bescheinigung gestellten Diagnosen zur Kenntnis genommen, denn es hat den diesbezüglichen Inhalt der Bescheinigung in dem angefochtenen Urteil wiedergegeben. Anhaltspunkte dafür, dass die für das Verwaltungsgericht bei der Bewertung der Bescheinigung ausschlaggebende Annahme, diese enthalte keine biografische Anamnese, die sich mit den von der Klägerin zu 2) behaupteten traumatischen Erlebnissen befassen würde, darauf beruhen könnten, dass das Verwaltungsgericht wesentliche Inhalte der Bescheinigung übersehen beziehungsweise ignoriert hat, benennen die Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht. Dasselbe gilt für die Annahme des Verwaltungsgerichts, die in der Bescheinigung formulierten Diagnosen beruhten offenbar allein auf den von der Klägerin zu 2) gemachten Angaben und erschienen nicht als das Ergebnis einer objektivierten Betrachtung. Dass das Verwaltungsgericht die Inhalte der von der Diplom-Psychologin (psychologische Psychotherapeutin) F.-L. unter dem 7. August 2018 verfassten „Stellungnahme zur Vorlage beim Verwaltungsgericht“ insgesamt oder in Teilen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen haben könnte, legen die Kläger ebenfalls nicht dar. Die Kläger beziehen sich in diesem Zusammenhang auf Passagen der Stellungnahme zur Anamnesesituation und zu drohenden Gesundheitsgefahren im Fall der Rückführung der Klägerin zu 2) in ihr Heimatland, mit denen sich das Verwaltungsgericht aber ausdrücklich befasst hat. Das Verwaltungsgericht hat entgegen dem Vorbringen der Kläger auch nicht den von ihnen zitierten Passus in dem Arztbrief der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie N. vom 8. April 2019 übersehen. Es hat vielmehr auf die dortigen Ausführungen zur Anamnesesituation ausdrücklich Bezug genommen und diese bewertet. Dass die Kläger die Würdigung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Eignung der genannten Atteste, die geltend gemachten psychischen Erkrankungen der Klägerin zu 2) glaubhaft zu machen, nicht teilen, begründet, wie vorstehend bereits ausgeführt, keinen Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehörs. Ein solcher lässt sich schließlich auch nicht aus der in diesem Zusammenhang von den Klägern erhobenen Rüge fehlender medizinischer Sachkunde des Verwaltungsgerichts herleiten. Das Verwaltungsgericht hat sich eine solche Sachkunde nicht angemaßt, sondern lediglich geprüft, ob die zum Nachweis des Vorliegens der geltend gemachten psychischen Erkrankungen vorgelegten Atteste die einschlägigen qualifizierten Anforderungen erfüllen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.