Beschluss
19 A 403/20.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0128.19A403.20A.00
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Leitsätze
Allein die eritreische Abstammung ist in der Praxis der äthiopischen Auslandsvertretungen schon seit vielen Jahren kein Grund mehr, einem äthiopischen Staatsangehörigen die Ausstellung von Reisepapieren für die Einreise nach Äthiopien zu verweigern. (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 169 ff., Rn. 219 ff.).
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein die eritreische Abstammung ist in der Praxis der äthiopischen Auslandsvertre­tungen schon seit vielen Jahren kein Grund mehr, einem äthiopischen Staatsangehö­rigen die Ausstellung von Reisepapieren für die Einreise nach Äthiopien zu verwei­gern. (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 169 ff., Rn. 219 ff.). Die Anträge werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Die Berufungszulassungsanträge sind unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Die Kläger stützen ihre Anträge ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnen sie die Fragen: 1. „Inwieweit muss der klägerische Vortrag nachgewiesen werden, wenn zum Nachweis lediglich äußerst schwer zu erreichende Urkunden zu Verfügung stehen, die zudem in Deutschland nicht anerkannt werden.“ 2. „Stellt Äthiopien Pässe für angebliche äthiopische Staatsangehörige mit eritreischer Volkszugehörigkeit aus, um ihnen eine Rückkehr nach Äthiopien zu ermöglichen?“ Keine dieser beiden Fragen rechtfertigt eine Zulassung der Grundsatzberufung. Die zu Nr. 2 aufgeworfene Grundsatzfrage nach der Ausstellung äthiopischer Pässe für äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung zum Zweck einer Rückkehr in die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats inzwischen in bejahendem Sinn geklärt ist. Danach ist allein die eritreische Abstammung in der Praxis der äthiopischen Auslandsvertretungen schon seit vielen Jahren kein Grund mehr, einem äthiopischen Staatsangehörigen die Ausstellung von Reisepapieren für die Einreise nach Äthiopien zu verweigern. Rückkehrwillige äthiopische Staatsangehörige, auch solche eritreischer Herkunft, die über keine Reisepapiere verfügen, können sich von der Auslandsvertretung ein Laissez-Passer zur einmaligen Einreise nach Äthiopien ausstellen lassen, für das sie, falls vorhanden, Kopien von heimatlichen Identitätsdokumenten, Ausweisen oder Schuldiplomen einreichen müssen. Fehlen die notwendigen Unterlagen, kann die betroffene Person bei der Auslandsvertretung vorsprechen, den Verlust begründen und ein Gesuch um neue Dokumente stellen. Entsprechende Gesuche werden an die föderalen Behörden in Addis Abeba weitergeleitet. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2020 ‑ 19 A 3157/18.A ‑, juris, Rn. 39 f., und vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 169 ff., Rn. 219 ff. Aus den in den Antragsbegründungen zitierten Erkenntnisquellen ergibt sich zu dieser Frage kein weitergehender oder erneuter Klärungsbedarf. Insbesondere steht die darin leicht abgewandelt wiedergegebene Aussage des Auswärtigen Amtes, die Rückübernahme äthiopischer Passinhaber eritreischer Abstammung sei nur gewährleistet, wenn eine Überprüfung der Staatsangehörigkeit stattgefunden habe, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratische Bundesrepublik Äthiopien vom 6. November 2007 (Stand: September 2007), S. 20, im Einklang mit der oben zitierten Senatsrechtsprechung. Denn auch danach machen die äthiopischen Auslandsvertretungen die Ausstellung eines Reisepapiers für rückkehrwillige äthiopische Staatsangehörige, auch solche eritreischer Herkunft, vom Nachweis der Identität und der äthiopischen Staatsangehörigkeit durch geeignete Dokumente abhängig, ohne dass dies flüchtlingsschutzerheblichen Bedenken begegnet. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020, a. a. O., Rn. 219 ff. Entsprechendes gilt für die den Antragsbegründungen beigefügte Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 23. August 2016, S. 3. Diese Auskunft begründet ebenfalls keinen weitergehenden oder erneuten Klärungsbedarf zu der oben genannten Grundsatzfrage, weil sie einen anderen Personenkreis als den hier in Rede stehenden betrifft, nämlich denjenigen der Inhaber einer eritreischen Identitätskarte. Insbesondere steht auch diese Auskunft im Einklang mit der zitierten Senatsrechtsprechung, wonach die äthiopischen Auslandsvertretungen Inhaber einer eritreischen Identitätskarte nicht als äthiopische Staatsangehörige anerkennen. Der Senat hat die vorstehend zitierten Aussagen zur Ausstellung von Reisepapieren für die Einreise nach Äthiopien ausdrücklich nur für vormals äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung getroffen, die ihre äthiopische Staatsangehörigkeit beibehalten haben, die also zu keinem Zeitpunkt seit dem Erlass der „Eritrean Nationality Proclamation No. 21/1992“ vom 6. April 1992 mit der Ausübung von Rechten aus der ihnen zuerkannten vorläufigen oder endgültigen eritreischen Staatsangehörigkeit begonnen haben. Wer sich hingegen eine eritreische Identitätskarte hat ausstellen oder ‑ wie die Person, auf welche sich die zitierte Auskunft der SFH bezieht ‑ in einem Flüchtlingslager im Sudan als eritreischer Flüchtling hat registrieren lassen, wird auch auf der Grundlage der zitierten Senatsrechtsprechung von den äthiopischen Auslandsvertretungen in Europa als ausschließlich eritreischer Staatsangehöriger angesehen. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020, a. a. O., Rn. 165 ff., Rn. 177 ff. Weder den Feststellungen im angefochtenen Urteil noch der Antragsbegründung lässt sich zudem entnehmen, dass der Kläger zu 1. oder die Klägerin zu 2. Inhaber einer eritreischen Identitätskarte sind oder waren oder sich während ihrer jeweils mehrjährigen Aufenthalte im Sudan als eritreische Flüchtlinge haben registrieren lassen. Beim Bundesamt hat der Kläger zu 1. vielmehr angegeben, 14 Jahre und 4 Monate „illegal“, also ohne Registrierung in Khartoum/Sudan gelebt zu haben. Die Klägerin zu 2. hat beim Bundesamt die Frage ausdrücklich verneint, ob sie einmal die eritreische Staatsbürgerschaft beantragt habe. Auch die von den Klägern jeweils unter Nr. 1 ihrer Antragsbegründungen bezeichnete Grundsatzfrage nach den Nachweisanforderungen an einen Klägervortrag in Bezug auf „äußerst schwer zu erreichende Urkunden …, die zudem in Deutschland nicht anerkannt werden“, rechtfertigt keine Berufungszulassung. Sie ist in dieser Allgemeinheit weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig. Bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt sich, dass der Ausländer asylverfahrensrechtlich persönlich verpflichtet ist, bei der Aufklärung des Sachverhalts, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes insbesondere an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken (§ 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 AsylG). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem geklärt, dass der Ausländer im Hinblick auf die Klärung seiner Identität und Staatsangehörigkeit einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit unterliegt. Er ist gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um seine Identität und Staatsangehörigkeit nachzuweisen, und alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die hierfür erforderlichen Beweismittel beizubringen. Diese Mitwirkungspflicht trifft grundsätzlich auch einen Asylbewerber und einen anerkannten Flüchtling. Bei ihm ist je nach Lage des Einzelfalles zu prüfen, ob es ihm zumutbar ist, sich beispielsweise an im Verfolgerstaat lebende Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte oder einen dortigen Rechtsanwalt zu wenden, um geeignete Nachweise zu erhalten, oder ob etwa Möglichkeiten der Kommunikation fehlen oder er sich oder andere damit in Gefahr bringen würde. BVerwG, Urteile vom 23. September 2020 ‑ 1 C 36.19 ‑, juris, Rn. 21 (tibetische Nonne), vom 1. September 2011 ‑ 5 C 27.10 ‑, BVerwGE 140, 311, juris, Rn. 16 (asylberechtigte syrische Yezidin), vom 17. März 2004 ‑ 1 C 1.03 ‑, BVerwGE 120, 206, juris, Rn. 31 (Konventionsreiseausweis). Aus der Antragsbegründung geht nicht hervor, inwiefern zu dieser Frage weiterer, über den Einzelfall hinausreichender Klärungsbedarf bestehen soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).