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Beschluss

1 A 1380/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0129.1A1380.18.00
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Leitsätze

Die Zeit der Ausbildung auf einer zweijährigen Berufsfachschule – hier von 1975 bis 1977 auf einer städtischen "Gewerbeschule für Elektrotechnik" – kann nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, weil diese Ausbildung der allgemeinen Schulbildung zuzuordnen ist.

Der Umstand, dass diese Ausbildung teilweise auf die vorgeschriebene Ausbildung zum Fernmeldehandwerker angerechnet worden ist und diese daher verkürzt hat, ändert hieran nichts. Die Verwaltungsvorschrift, die solche angerechneten Zeiten der Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung zuordnet, kann den gesetzlichen Ausschluss der Berücksichtigung von Zeiten allgemeiner Schulbildung nicht überwinden. Sie dürfte vielmehr dahin zu verstehen sein, dass sie – gesetzeskonform – nur praktische Ausbildungen bzw. solche außerhalb der allgemeinen Schulbildung erfassen will.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 3.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zeit der Ausbildung auf einer zweijährigen Berufsfachschule – hier von 1975 bis 1977 auf einer städtischen "Gewerbeschule für Elektrotechnik" – kann nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, weil diese Ausbildung der allgemeinen Schulbildung zuzuordnen ist. Der Umstand, dass diese Ausbildung teilweise auf die vorgeschriebene Ausbildung zum Fernmeldehandwerker angerechnet worden ist und diese daher verkürzt hat, ändert hieran nichts. Die Verwaltungsvorschrift, die solche angerechneten Zeiten der Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung zuordnet, kann den gesetzlichen Ausschluss der Berücksichtigung von Zeiten allgemeiner Schulbildung nicht überwinden. Sie dürfte vielmehr dahin zu verstehen sein, dass sie – gesetzeskonform – nur praktische Ausbildungen bzw. solche außerhalb der allgemeinen Schulbildung erfassen will. Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 3.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. "Darlegen" i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet dabei, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Voraussetzungen des – hier allein ins Feld geführten – Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind erfüllt, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es der Sache nach nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im Kern ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung derjenigen Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit, die er nach Vollendung seines 17. Lebensjahres am 1. November 1976 noch auf der Gewerbeschule für Elektrotechnik verbracht habe (neun Monate: November 1976 bis Juli 1977 einschließlich). Ein solcher Anspruch folge nicht aus § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG. Danach könne als ruhegehaltsfähige Dienstzeit die verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) berücksichtigt werden. Der streitige Zeitraum könne danach schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er der allgemeinen Schulbildung im Sinne der Vorschrift zuzuordnen und damit von einer Anrechnung ausgeschlossen sei. Allgemeine Schulbildung sei jede Ausbildung an allgemein- oder berufsbildenden Schulen, in denen Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen bzw. in Anlehnung daran erteilt werde. Schulbildung diene der Allgemeinbildung oder der beruflichen Bildung, ohne auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet zu sein. Erfasst seien dabei alle Schulzeiten, auch die an weiterführenden Schulen zurückgelegten Zeiten. Der Kläger sei an der Gewerbeschule für Elektrotechnik u. a. in den (allgemeinen) Fächern Religionslehre, Deutsch, Englisch, Geschichte, Politik, Wirtschaftslehre, Mathematik, Physik, Chemie, Technologie, Technisches Zeichnen und Leibeserziehung unterrichtet worden und habe die Fachoberschulreife und nicht etwa einen vollqualifizierenden Berufsabschluss erlangt. Die von dem Kläger besuchte Gewerbeschule sei auch keine "Fachschule" i. S. v. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG. Hierunter seien nämlich nur solche Schulen zu verstehen, die nach Abschluss einer Berufsausbildung oder einer entsprechenden Berufstätigkeit im Rahmen der beruflichen Bildung einer vertieften beruflichen Ausbildung dienten. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Der Umstand, dass die nachfolgende, am 1. August 1977 aufgenommene Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker aufgrund der Anrechnung des an der Gewerbeschule erlangten Abschlusses um ein Jahr auf zwei Jahre verkürzt worden sei, führe zu keinem dem Kläger günstigeren Ergebnis. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG könne nur die "verbrachte" Mindestzeit einer Ausbildung berücksichtigt werden, also eine tatsächlich abgeleistete Ausbildungszeit. Das sei hier mit der Berücksichtigung der zweijährigen Ausbildung zum Fernmeldehandwerker geschehen. Die Berücksichtigung des streitigen Zeitraums als fiktive Ausbildungszeit scheitere schon daran, dass insoweit – wie dargelegt – eine von der Berücksichtigung ausgeschlossene allgemeine Schulbildung vorliege. Es komme daher nicht darauf an, ob die Ausbildung auf der Gewerbeschule insoweit als "vorgeschrieben" i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG qualifiziert werden könne. Unerheblich sei schließlich, dass dem Kläger ansonsten vergleichbaren Beamten bei nicht verkürzter Ausbildungsdauer drei statt zwei Jahre ruhegehaltsfähiger Dienstzeit angerechnet würden. Es komme nämlich allein auf die tatsächlich verbrachte Zeit der Ausbildung an. Außerdem entstehe dem Kläger hierdurch auch kein Nachteil, weil er wegen der Verkürzung der Lehrzeit die Beamtenlaufbahn mit Auswirkung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit eher ergriffen habe als die zum Vergleich herangezogenen Beamten. 1. Hiergegen wendet der Kläger zunächst ein: Das angefochtene Urteil stehe im Widerspruch zu der zu § 12 BeamtVG erlassenen Verwaltungsvorschrift Ziffer 12.1.9. Nach dieser Regelung rechneten zu der Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung auch Zeiten einer anderen als der vorgeschriebenen Ausbildung, soweit sie auf die vorgeschriebene Ausbildung angerechnet worden seien oder sie ersetzt hätten. Da dem Kläger dessen zweijährige Ausbildung auf der Gewerbeschule im Umfang von 12 Monaten auf die hier vorgeschriebene, grundsätzlich dreijährige Berufsausbildung zum Fernmeldehandwerker angerechnet worden sei, unterfielen diese 12 Monate, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbracht worden seien, neben der tatsächlich durchlaufenen zweijährigen Berufsausbildung ebenfalls der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG. Der Anrechenbarkeit des streitigen neunmonatigen Zeitraums könne nicht, wie es das Verwaltungsgericht indes getan habe, entgegengehalten werden, es handele sich insoweit um eine "fiktive Ausbildungszeit" bzw. Ausbildungszeit, die der allgemeinen Schulbildung zuzurechnen sei. Eine solche Argumentation verfehle bereits den Sinn und Zweck der Verwaltungsvorschrift. Entscheidend für die Anrechenbarkeit sei nämlich, dass der in der maßgeblichen Berufsausbildung anfallende Ausbildungsbedarf in einem bestimmten Umfang entfalle, weil der Auszubildende bestimmte (berufsspartenbezogene) Kenntnisse bereits durch die andere Ausbildung erlangt habe. Unerheblich sei insoweit, ob die angerechneten Kenntnisse "in einem formalen Ausbildungsgangoder durch den Besuch einer berufsbildenden Schule der einschlägigen Fachrichtung" erworben worden seien. Eine insoweit unterschiedliche Behandlung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Ausbildung auf der Gewerbeschule könne auch nicht (allein) der allgemeinen Schulbildung zugeordnet werden, sondern weise einen "Doppelcharakter" auf. Sie sei nämlich, wie die das Abschlusszeugnis des Klägers verdeutliche und die Verkürzung der nachfolgenden Berufsausbildung zeige, zumindest auch auf die Vorbereitung für die umrissene Berufsparte Elektrotechnik ausgerichtet gewesen. Das unterscheide sie von einer Ausbildung auf einer allgemeinbildenden Schule wie etwa einer Realschule oder eines Gymnasiums, die gerade keine beruflich benötigten speziellen Fachkenntnisse vermittele und deshalb auch nicht zu einer Verkürzung der Ausbildung zum Fernmeldehandwerker hätte führen können. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Dem Kläger steht der behauptete Anspruch auf Berücksichtigung der streitigen Ausbildungszeit bzw. (zumindest) auf ermessensfehlerfreie Neuentscheidung auch in Ansehung des Zulassungsvortrags bereits deshalb nicht zu, weil diese Ausbildungszeit von einer Berücksichtigung ausgeschlossen ist. Im Beamtenversorgungsrecht ist grundsätzlich das bei Eintritt des Versorgungsfalls geltende Recht maßgeblich. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 2019– 2 B 38.18 –, juris, Rn. 8, und vom 6. Mai 2014– 2 B 90.13 –, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N. Der Versorgungsfall ist hier am 1. Juli 2016 eingetreten. Nach dem danach maßgeblichen § 85 Abs. 1 BeamtVG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ist hier § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG noch in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (im Folgenden: BeamtVG a. F.) anzuwenden. Nach dieser Vorschrift kann die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Welche Ausbildung in diesem Sinne vorgeschrieben ist, ergibt sich dabei aus den zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2014– 2 B 90.13 –, juris, Rn. 7, m. w. N. Vorgeschrieben war hier für die zum 1. Juli 1989 erfolgte Einstellung in den Dienst einer technischen Laufbahn des mittleren Dienstes neben dem Hauptschulabschluss der Nachweis der vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, der u. a. durch Zeugnisse über mindestens die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung i. S. d. seinerzeitigen § 34 Abs. 1 BBiG geführt werden konnte (vgl. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 der während der Lehrzeit zunächst geltenden Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten vom 27. April 1970, BGBl. I S. 422). Diesen Nachweis hat der Kläger durch das Bestehen der seine Ausbildung zum Fernmeldehandwerker abschließenden Prüfung im vorstehenden Sinne erbracht, und die Beklagte hat die Zeit der entsprechenden, vom 1. August 1977 bis zum 31. Juli 1979 dauernden Berufsausbildung dementsprechend vollständig als Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung berücksichtigt. Der Umstand, dass die grundsätzlich dreijährige Berufsausbildung zum Fernmeldehandwerker im Falle des Klägers um ein Jahr verkürzt worden ist, weil dessen Besuch der Gewerbeschule für Elektrotechnik (zweijährige Berufsfachschule, vgl. das dortige Abschlusszeugnis vom 24. Juni 1977 und § 1 des Berufsausbildungsvertrages) mit zwölf Monaten auf die Ausbildungszeit angerechnet worden ist, führt nicht zu der vom Kläger begehrten Berücksichtigung dieses Anrechnungszeitraumes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F., soweit dieser nach Vollendung des 17. Lebensjahres des Klägers liegt (1. November 1976 bis 31. Juli 1977). Einer solchen Berücksichtigung steht (jedenfalls) entgegen, dass die Zeit der Ausbildung auf der in Rede stehenden Berufsfachschule eine Zeit allgemeiner Schulbildung i. S. v. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. ist, die nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Norm ("außer") nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann. Allgemeine Schulbildung ist jede nach den Schulgesetzen an allgemein- oder berufsbildenden, ggf. auch weiterführenden öffentlichen oder privaten Schulen erbrachte, nach staatlich genehmigten Lehrplänen oder in Anlehnung an diese stattfindende Ausbildung, die der Allgemeinbildung dient oder zwar auf eine beruflichen Bildung abzielt, aber nicht auf einen bestimmten Beruf bzw. auf eine fest umrissene Berufssparte ausgerichtet ist. Vgl. Strötz, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Bd. I Teil 3 b, Stand: Dezember 2020, BeamtVG § 12 Rn. 46 (auch dazu, dass allgemeine Schulbildung auch auf Wirtschaftsschulen stattfindet), Reich, BeamtVG, 2. Aufl. 2019, BeamtVG § 12 Rn. 4., und Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Dezember 2020, BeamtVG § 12 Rn. 21 f. (unter Bezugnahme auf das zur Anrechnung von Schulzeiten auf das Besoldungsdienstalter ergangene Urteil des BVerwG vom 3. Juni 1965– 8 C 142.63 –, DÖD 1966, 34 f.). Eine solche Ausbildung hat der Kläger auf der von der Stadt N. getragenen "Gewerblichen Berufsschule für Jungen - Gewerbeschule für Elektrotechnik", einer zweijährigen Berufsfachschule, erfahren. Die Berufsfachschulen waren im hier maßgeblichen Zeitraum des Besuchs der Gewerbeschule Schulen der Sekundarstufe II und damit Teil des (hier: öffentlichen) Schulwesens. Das ergibt sich aus § 4 Abs. 5 des nordrhein-westfälischen Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1975 (GV. NW. S. 398), geändert durch Art. I des Gesetzes vom 5. Juli 1977 (GV. NW. S. 284). Zudem vermittelte der erfolgreiche Abschluss der Gewerbeschule, wie sich aus dem Text des Abschlusszeugnisses ergibt, die Fachoberschulreife – also einen Grad der allgemeinen Schulbildung – und war dem Realschulabschluss bzw. der Versetzung in die 11. Klasse einer höheren Schule gleichwertig. Schon vor diesem Hintergrund kann die Annahme, es liege eine allgemeine Schulbildung vor, nicht mit dem unter dem Stichwort "Doppelcharakter" erfolgten Hinweis darauf erschüttert werden, neben den in den Fächern Religionslehre, Deutsch, Englisch, Geschichte/Politik, Wirtschaftslehre/Wirtschaftsgeographie, Mathematik, Physik, Chemie, Leibeserziehung vermittelten allgemeinen Inhalten seien auch gewisse fachliche Inhalte (Technologie, Darstellende Geometrie/Technisches Zeichnen, Werkstatt- und Laborübungen) Gegenstand des Unterrichts gewesen. Dies gilt umso mehr, als diese fachlichen Inhalte, wie eine Gesamtschau der unterrichteten Fächer verdeutlicht, erkennbar nicht im Vordergrund standen. Zudem war der Unterricht in den Fächern Technologie, Darstellende Geometrie/Technisches Zeichnen, Werkstatt- und Laborübungen, wie schon deren Bezeichnung zeigt, erkennbar allgemein fachlicher Art. Er war nicht auf eine fest umrissene Berufssparte geschweige denn auf einen konkreten Beruf ausgerichtet, sondern sollte fachliche Inhalte für den gesamten Bereich elektrotechnischer Berufe vermitteln. Deren Bandbreite war indes schon seinerzeit erheblich (z. B.: Elektroinstallateur, Elektromechaniker, Elektromaschinenbauer, Informationselektroniker, Radio- und Fernsehtechniker, Energieanlagenelektroniker, Feingeräteelektroniker, Fernmeldehandwerker, Fernmeldemonteur, Funkelektroniker, Mess- und Regelmechaniker, Starkstrommonteur). Sinnfällig wird die mangelnde Ausrichtung auf eine fest umrissene Berufssparte oder gar auf einen konkreten Beruf dementsprechend auch durch die auf der Rückseite des Zeugnisses dargestellte "Berechtigung", nach der der erfolgreiche Abschluss der Berufsfachschule auf der Grundlage von Rechtsverordnungen nach den (damaligen) §§ 29 Abs. 1 BBiG, 27a Abs. 1 HandwO als erstes Jahr der Berufsausbildung "in einem der jeweiligen Richtung zugeordneten Ausbildungsberuf" und damit in einer Vielzahl von Ausbildungsberufen angerechnet wurde. Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger ins Feld geführten Regelung in Tz. 12.1.9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) vom 3. November 1980 (GMBl 1980, S. 742). Nach dieser Regelung, die sich heute in Tz. 12.1.1.7 Satz 1 BeamtVGVwV vom 5. Februar 2018 (GMBl 2018 S. 98) findet, rechnen zur Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG auch Zeiten einer anderen als der vorgeschriebenen Ausbildung, soweit sie auf die vorgeschriebene Ausbildung angerechnet worden sind oder sie ersetzt haben. Diese Regelung erlaubt die begehrte Berücksichtigung nicht. Die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz können nur als Auslegungshilfe dienen, vorhandenes Ermessen lenken oder Beurteilungsspielräume ausfüllen, aber nicht gesetzlich vorgegebene Ergebnisse korrigieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008– 2 C 9.08 –, juris, Rn. 20, m. w. N. Die in Rede stehende Regelung ist daher, sollte sie überhaupt den ihr von dem Kläger beigelegten Inhalt haben, jedenfalls nicht geeignet, den dargelegten, sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F.) ergebenden Ausschluss einer Berücksichtigung der Ausbildung auf der Gewerbeschule zu überwinden. Vor diesem Hintergrund kann auch der mit der Zulassungsbegründung behauptete Sinn und Zweck der Regelung nicht zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis führen. Im Übrigen wird man die Verwaltungsvorschrift, wie die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 15. August 2016 vorgetragen hat, dahin zu verstehen haben, dass sie – gesetzeskonform – nur praktische Ausbildungen bzw. solche außerhalb der allgemeinen Schulbildung erfassen will. 2. Ferner macht der Kläger geltend, die Sichtweise des Verwaltungsgerichts führe zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Einjährige Besuche einer Berufsfachschule im fraglichen Fachbereich hätten zu einer Verkürzung der Ausbildung um ein Jahr geführt und seien unstreitig als ruhegehaltfähig angerechnet worden. Würden die zur Verkürzung führenden identischen Lehrinhalte in einem längeren Zeitraum (auf der Gewerbeschule) vermittelt, so führe dies ebenfalls zu einer einjährigen Ausbildungsverkürzung. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, in diesen Fällen gleichwohl eine Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit auszuschließen. Dieses Vorbringen verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung, weil es substanzlos ist. Es lässt nämlich schon jede konkrete Erläuterung vermissen, in welchen Fällen einjährige Besuche einer Berufsfachschule im fraglichen Fachbereich als ruhegehaltfähig angerechnet worden sein sollen. 3. Schließlich rügt der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, er erleide keinen auszugleichenden Nachteil, weil die Verkürzung der erforderlichen Berufsausbildung ihm eine frühere Dienstaufnahme ermöglicht habe. Diese Annahme betreffe nur die besoldungsrechtliche Seite des Beamtenverhältnisses und blende aus, dass er wegen des dem Dienstherrn nützlichen Besuchs der Gewerbeschule erst später in das Berufsleben – die verkürzte Berufsausbildung – habe starten können. Dieser Vortrag zeigt keine auszugleichende Benachteiligung des Klägers auf. Der mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG (a. F.) verfolgte Zweck besteht darin, die Benachteiligung derjenigen Beamten, bei denen über die allgemeine Schulbildung hinaus eine zusätzliche Vorbildung oder praktische Tätigkeit als Eingangsvoraussetzung gefordert ist, gegenüber den Beamten auszugleichen, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 – 2 C 28.04 –, juris, Rn. 14, und OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 2012 – 3 A 1167/09 –, juris, Rn. 91; ferner Strötz, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Bd. I Teil 3 b, Stand: Dezember 2020, BeamtVG § 12 Rn. 1, und Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Dezember 2020, BeamtVG § 12 Rn. 9. Diesem Zweck wird im Falle des Klägers bereits dadurch hinreichend entsprochen, dass – wie geschehen – die tatsächlich aufgewendete Zeit für die geforderte Berufsausbildung (Berufsausbildung zum Fernmeldehandwerker) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird. Dass der Kläger sich zuvor für das Durchlaufen einer allgemeinen Schulbildung auf der Gewerbeschule entschieden hatte, die eine Verkürzung dieser Berufsausbildung nach sich zog, statt z. B. nach seinem Hauptschulabschluss 1975 die Fachoberschulreife durch den Besuch der Klasse 10B zu erwerben und zum 1. August 1976 – drei Monate vor der Vollendung des 17. Lebensjahres – eine dann dreijährige Berufsausbildung zum Fernmeldehandwerker aufzunehmen, beruht auf der eigenen Entscheidung des Klägers und kann daher keinen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. auszugleichenden Nachteil begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Teilstatus, d. h. Zweijahresbetrag der Differenz zwischen dem erstrebten und dem innegehabten Teilstatus). Nach der Mitteilung der Beklagten vom 6. März 2018 belief sich die streitige monatliche Versorgungsdifferenz auf 109,89 Euro und führte daher zu einem Streitwert von 2.637,36 Euro. Diese Mitteilung bezog sich, wie die ihr zugrunde liegenden Berechnungen in der Beiakte Heft 1 zeigen, auf den 15. Juni 2016 (und war auch noch für den Zeitpunkt der Klageerhebung am 2. August 2016 zutreffend). Für die hier veranlasste Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren, für die der Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags am 5. April 2018 maßgeblich ist, bedarf es keiner aktualisierten Berechnung des Differenzbetrags. Dieser mag sich zwar im Vergleich zu 2016 geringfügig geändert haben; es ist aber ausgeschlossen, dass der nach ihm berechnete Streitwert in eine andere als die festgesetzte Wertstufe (über 2.000,00 Euro und bis 3.000,00 Euro) fällt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.