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Beschluss

5 A 3822/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0131.5A3822.18.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. August 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. August 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.) noch zeigen sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu 2.) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf (dazu 3.). Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (dazu 4.). 1. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016– 1 BvR 2453/12 –, juris, Rn. 16, m.w.N. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, 1. die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung aus präventivpolizeilichen Gründen gemäß § 81b 2. Alt StPO im Bescheid der Kreispolizeibehörde L. vom 21. August 2017 aufzuheben 2. die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 21. August 2017 aufzuheben, als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage der in dem angefochtenen Bescheid angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung sei § 81b 2. Alt. StPO. Die Kreispolizeibehörde sei für die Anordnung sachlich zuständig. Erkennungsdienstliche Behandlungen mit dem Ziel der Verfolgung künftiger Straftaten fielen unter die bundesgesetzliche Ermächtigung in § 81b 2. Alt StPO. Die sachliche Zuständigkeit der Polizei, diese anzuordnen, ergebe sich aus § 163 Satz 2 StPO. Danach seien die Polizeibehörden befugt, Ermittlungen jeder Art vorzunehmen. Die Maßnahme sei auch materiell rechtmäßig. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides vom 21. August 2017 sei der Kläger noch Beschuldigter im Strafverfahren 108 Js 106/17 gewesen. Darüber hinaus biete der festgestellte Sachverhalt auch hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger könne zukünftig erneut als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Täter einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden und die erkennungsdienstlichen Unterlagen könnten dann ermittlungsfördernd sein. Der Kläger sei in der jüngeren Vergangenheit sechsmal im Zusammenhang mit Vermögens- bzw. Betrugsdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die starke Häufung von Delikten in diesen Bereichen rechtfertige die Prognose, dass er auch in Zukunft erneut Verdächtiger in einem ähnlichen Strafverfahren werde. Insbesondere das noch anhängige Strafverfahren 108 Js 106/17, welches wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Hehlerei in fünf Fällen geführt werde, zeuge von einer bemerkenswerten kriminellen Energie. Die damit zum Ausdruck kommende Steigerung der Schwere der dem Kläger vorgeworfenen Taten von der Urkundenfälschung über Diebstahl, gewerbsmäßigen Diebstahl bis hin zu gewerbsmäßiger Hehlerei stütze die von dem Beklagten angestellte Prognose. Dass es bisher in keinem Ermittlungsverfahren zu einer Verurteilung gekommen sei, stehe dieser Prognose nicht entgegen. Die nach § 81b 2. Alt. StPO anzustellende Gefahrenprognose müsse nicht zwingend an strafrechtliche Verurteilungen anknüpfen. Sie könne sich auch auf laufende Ermittlungsverfahren, ebenso wie auf nach §§ 170 Abs. 2, 153 ff. StPO eingestellte Strafverfahren stützen, wenn in dem jeweiligen Verfahren die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt seien. Dies sei hier der Fall. Die anzufertigenden Unterlagen förderten zudem auch zukünftig möglicherweise zu führende Ermittlungen fördern. Lichtbilder könnten etwa möglichen Zeugen vorgelegt werden oder Fingerspuren an Örtlichkeiten zum späteren Abgleich verwendet werden. Gerade im Bereich der Betrugs- und Diebstahlsdelikte erscheine eine Identifikation auf der Grundlage einer Wahllichtbildvorlage als geeignete Ermittlungsmaßnahme. Bei der vorliegenden Sachlage sei die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auch im Übrigen verhältnismäßig, insbesondere angemessen. Dabei sei maßgeblich, dass der Kläger wiederholt und einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Mit seinen hiergegen gerichteten Einwänden dringt der Kläger nicht durch. Dies gilt zunächst für sein Vorbringen, es handle sich bei der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO um Strafverfahrensrecht, weshalb sie allein durch die Staatsanwaltschaft und nicht durch Polizeibeamte hätte angeordnet werden dürfen. Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2000 – 2 BvR 1741/99 –. Ungeachtet der Frage der korrekten Zuordnung von Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge ist bereits nicht ansatzweise erkennbar, warum sich aus einer Zugehörigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO zum Strafverfahrensrecht zwingend die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft ergeben sollte. Vielmehr sind nach § 163 StPO gerade auch die Polizeibehörden Strafverfolgungsbehörden und werden im Strafverfahren auf Grundlage der Vorschriften der Strafprozessordnung tätig. Vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 668/04 –, juris, Rn. 113. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2000. Inwieweit aus dieser Entscheidung, in der im Wesentlichen die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers für die Schaffung des § 81g StPO und die Zuordnung dieser Vorschrift zum Strafverfahrensrecht bejaht werden, eine alleinige Handlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft für erkennungsdienstliche Behandlungen nach § 81b 2. Alt StPO folgen könnte, ist nicht erkennbar. Dass die grundrechtliche Bedeutung der erkennungsdienstlichen Behandlung es verbiete, dass die Entscheidung hierüber durch einen "einzelnen Polizeibeamten" getroffen werde, behauptet der Kläger zwar, begründet dies aber nicht. Auch sein Einwand, "die Vorgehensweise" verstoße gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung – wobei offen bleibt, ob er die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung als solche oder gerade die Anordnung durch einen Polizeibeamten meint –, weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK, wonach jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig gilt, betrifft das strafprozessuale Verfahren und gerichtliche Entscheidungen, die an den Ausgang des Strafverfahrens anknüpfen. Sie soll verhindern, dass die Öffentlichkeit vorzeitig von der Schuld des Angeklagten ausgeht und die gerichtliche Beweiswürdigung vorweggenommen wird. Art. 6 Abs. 2 EMRK trifft demgegenüber keine Aussage über die Zulässigkeit von Maßnahmen der Gefahrenabwehr und -vorsorge, denen in aller Regel eine Prognose über die künftige Entwicklung anhand eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zugrunde liegt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 – 6 B 163/18, 6 PKH 10/18 –, juris, Rn. 9 m. w. N. . Erfolglos bleibt auch der Einwand des Klägers, dass er zum Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nur deshalb noch Beschuldigter in einem Strafverfahren gewesen sei, weil ihm im Ermittlungsverfahren Akteneinsicht und die Möglichkeit, sich bereits in diesem Stadium zu verteidigen, genommen worden sei. Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO werden nicht für die Zwecke eines aktuell gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens vorgenommen. Die Datenerhebung und Speicherung dient vielmehr – ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren – der Strafverfolgungsvorsorge durch Bereitstellung sächlicher Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Deshalb besteht bei § 81b 2. Alt. StPO kein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach dieser Vorschrift nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens herleiten muss. Das Merkmal des Beschuldigten ändert jedoch nichts daran, dass die gesetzlichen Zwecke einer nach § 81b 2. Alt. StPO angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung außerhalb des Strafverfahrens liegen, das Anlass zur Anordnung gegeben hat BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39/16 –, juris, Rn. 16. Für die Beschuldigteneigenschaft kommt es somit allein darauf an, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides formell betrachtet Beschuldigter eines Strafverfahrens war. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 2. April 2015 – 10 C 15.304 –, juris, Rn. 5. Warum dies der Fall war, ist für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der Beschuldigteneigenschaft nicht relevant. Das Vorbringen des Klägers zieht auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei auch notwendig. Insbesondere bleibt sein Einwand erfolglos, er sei bisher nicht verurteilt worden, sondern die Verfahren gegen ihn seien überwiegend nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden; zudem sei er in dem Verfahren 108 Js 106/17 (gewerbsmäßige Hehlerei) freigesprochen worden. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellt worden ist, Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten. Maßgeblich sind alle nach kriminalistischer Erfahrung bedeutsamen Umstände des Einzelfalls – insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2018– 6 C 39.16 –, juris, Rn. 22, und vom 23. November 2005 – 6 C 2.05 –, juris, Rn. 22, sowie Beschluss vom 6. Juli 1988 – 1 B 61.88 –, Buchholz 306 § 81b StPO Nr. 1. Die im Rahmen der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen anzustellende Gefahrenprognose kann dabei nicht nur an strafgerichtliche Verurteilungen an-knüpfen, sondern darf sich gegebenenfalls auch auf nach § 170 Abs. 2 oder §§ 153 ff. StPO eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren stützen, wenn in dem jeweiligen Verfahren die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 1. Juni 2006 – 1 BvR 2293/03 –, juris, Rn. 12, und vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2016 – 5 A 1345/16 – m. w. N. der st. Senatsrechtsprechung, Dabei müssen Behörden und Gerichte unter Abwägung des Für und Wider sorgfältig begründen, aus welchen Gründen sie eine erkennungsdienstliche Behandlung für notwendig halten, wenn das strafprozessuale Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil sich der Anfangsverdacht im Verlauf der Ermitt-lungen nicht zu einer die Anklageerhebung rechtfertigenden Verurteilungswahr-scheinlichkeit konkretisiert hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019– 6 B 163/18, 6 PKH 10/18 –, juris, Rn. 10. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegten Recht auf Achtung des Privatlebens. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist insoweit nicht zu entnehmen, dass nach Art. 8 EMRK eine erkennungsdienstliche Behandlung bei nicht verurteilten Personen nicht vorgenommen werden darf. Allerdings muss bei der Entscheidung über die Erhebung persönlicher Daten und deren Speicherung, insbesondere betreffend die Dauer, der Umstand Berücksichtigung finden, dass eine Person nicht verurteilt worden ist. Vgl. hierzu EGMR (Kammer der 5. Sektion), Urteil vom 11. Juni 2020 betreffend die Indivi-dualbeschwerde Nr. 74440/17, Rn. 72; siehe auch EGMR (Große Kammer), Urteil vom 4. Dezember 2008 betreffend die Individualbeschwerden 30562/04 und 30566/04, sowie EGMR (Kammer der 5. Sektion), Urteil vom 18. April 2013 betreffend die Individualbeschwerde 19522/09. Der oben dargestellte Maßstab trägt diesem Erfordernis Rechnung. Dies zugrunde gelegt zeigt der Vortrag des Klägers keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts auf. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen begründet, dass und warum in den nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren 664 Js 12/09 (Staatsanwaltschaft C. , Verdacht des Bandendiebstahls von Motorrädern), 25 Js 690/11 (Staatsanwaltschaft L. , Verdacht des Diebstahls von Mopeds und Krafträdern in einem besonders schweren Fall), 1412 Js 87397/12 (Staatsanwaltschaft Hannover, Verdacht der Hehlerei und des gewerbsmäßigen Diebstahls von Motorrädern) und in dem nach § 154 StPO eingestellten Verfahren 308 Js 901/17 (Staatsanwaltschaft L1. , Verdacht des Leistungsbetrugs) jeweils ein Restverdacht gegen den Kläger verblieben sei. Der Kläger sei in der jüngeren Vergangenheit sechsmal im Zusammenhang mit Vermögens- bzw. Betrugsdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die starke Häufung von Delikten in diesen Bereichen rechtfertige die Prognose, dass er in Zukunft erneut Verdächtiger in einem ähnlichen Strafverfahren werde. Insbesondere das Strafverfahren 108 Js 106/17 (Staatsanwaltschaft L1. ) wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Hehlerei in fünf Fällen zeuge von einer bemerkenswerten kriminellen Energie. Die damit zum Ausdruck kommende Steigerung der Schwere der dem Kläger vorgeworfenen Taten von der Urkundenfälschung über Diebstahl, gewerbsmäßigen Diebstahl bis hin zu gewerbsmäßiger Hehlerei stütze die Prognose. Gegen diese Bewertung bringt der Kläger mit dem Einwand, er habe von dem Verfahren in I. (gemeint 1412 Js 87397/12) keine Kenntnis gehabt, nichts Durchgreifendes vor. Soweit er vorträgt, das Verfahren in Koblenz habe auf unhaltbaren Vorwürfen eines Zeugen beruht, und im Verfahren wegen Urkundenfälschung (wohl 305 Js 78/11) habe er nachweisen können, dass er die gefälschte TÜV-Bescheinigung miterworben habe, geht sein Einwand bereits deshalb an der Sache vorbei, weil das Verwaltungsgericht insoweit weder auf das Verfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung (305 Js 78/11) noch ein Ermittlungsverfahren in L2. abgestellt hat. Zu den vom Verwaltungsgericht neben dem Verfahren der Staatsanwaltschaft I. herangezogenen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft C. wegen des Verdachtes des Bandendiebstahls von Motorrädern (664 Js 12/09) und der Staatsanwaltschaft L. wegen des Verdachtes des Diebstahls von Mopeds und Krafträdern in einem besonders schweren Fall (25 Js 690/11) äußert der Kläger sich nicht. Auch der zwischenzeitlich erfolgte Freispruch des Klägers im Verfahren 108 Js 106/17 führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung. Zum einen ist es nicht erheblich, dass hierdurch die Beschuldigteneigenschaft des Klägers entfallen ist, denn es reicht für die Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO aus, dass der Betroffene im Anordnungszeitpunkt Beschuldigter war. Fällt die Beschuldigteneigenschaft später infolge strafrechtlicher Verurteilung, Einstellung des Verfahrens oder Freispruchs weg, wird die Rechtmäßigkeit der Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO dadurch nicht zwingend infrage gestellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39.16 –, juris, Rn. 14. Zum anderen wird die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung hierdurch nicht in Zweifel gezogen. Den Gründen des Urteils des Amtsgerichts H. vom 27. November 2019 ist zu entnehmen, dass der Freispruch erfolgte, weil das Gericht nicht die sichere Überzeugung gewonnen hatte, dass dem Kläger und einem Mitangeklagten zur Tatzeit bewusst war, die von ihnen demontierten Fahrzeuge seien entwendet worden. Aus dieser Begründung, nach der offenbar der objektive Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei erfüllt war und es allein Zweifel am Vorliegen des subjektiven Tatbestandes gab, wird deutlich, dass das Gericht den Kläger der angeklagten Tat (lediglich) nicht überführen konnte, seine Unschuld aber nicht als erwiesen ansah. Damit bleibt der erforderliche Restverdacht bestehen und es liegen weiterhin auch in der Zusammenschau mit den übrigen Ermittlungsverfahren hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte. Die Notwendigkeit der Anfertigung der erkennungsdienstlichen Unterlagen – die Aufnahme von Finger- und Handabdrücken, mehrteilige Lichtbildaufnahmen und die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale – zieht der Kläger auch mit dem Einwand, seine Körpergröße, sein Lichtbild und die besonderen Merkmale seien in seinem Personalausweis festgehalten, nicht durchgreifend in Zweifel. Die Existenz des Personalausweises macht die Anfertigung der Unterlagen bereits deshalb nicht überflüssig, weil er sich im Besitz des Klägers und nicht der Polizeibehörde befindet. Soweit der Kläger die Vorstellung haben sollte, die Polizeibehörden könnten auf die insoweit gespeicherten Daten zugreifen, ist dies nach § 15 Abs. 1 Satz 1 PAuswG grundsätzlich ausgeschlossen und nach Satz 2 der Vorschrift nur zu bestimmten, hier nicht einschlägigen Zwecken zulässig. Außerdem ist ein Personalausweis zehn Jahre gültig, so dass im Hinblick auf die gegebenenfalls fehlende Aktualität des Lichtbildes eine Identifizierung erschwert wäre. Soweit der Kläger auf die nach § 5 Abs. 9 PAuswG freiwillige Möglichkeit der Speicherung von Fingerabdrücken verweist, ist bereits nicht vorgetragen, ob Fingerabdrücke des Klägers gespeichert wurden; zudem würde es sich hierbei nur um zwei Finger handeln. Soweit der Kläger darauf verweist, dass bereits eine DNA-Probe genommen worden sei, setzt er sich nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, eine solche Probe sei zur Identifizierung im Rahmen von Betrugs- und Diebstahls nicht förderlich. Der bloße Einwand, er sei für die Polizei stets greifbar, zeigt ebenfalls nicht auf, dass die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen überflüssig wäre. Der Einwand des Klägers, durch die erkennungsdienstliche Behandlung komme es zu einer Vorverurteilung, durch die er stigmatisiert werde, bleibt ebenfalls erfolglos. Weder die Aufnahme der erkennungsdienstlichen Unterlagen noch ihre Aufbewahrung enthalten eine Aussage über Schuld oder Unschuld des Betroffenen. Allein die Tatsache, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO nur ein zu diesem Zeitpunkt noch anhängiges Ermittlungsverfahren – und gerade keine Verurteilung – voraussetzt, zeigt, dass die Unschuldsvermutung insoweit nicht greift. Auch die Einwände des Klägers gegen die Bejahung der Verhältnismäßigkeit der Anordnung durch das Verwaltungsgericht bleiben ohne Erfolg. Wie oben dargelegt, können entgegen dem Zulassungsvorbringen auch eingestellte Ermittlungsverfahren unter bestimmten – hier vorliegenden (s.o.) – Voraussetzungen berücksichtigt werden. Soweit der Kläger darauf verweist, eine erkennungsdienstliche Behandlung sei unverhältnismäßig, weil er der Polizei stets zur Verfügung stehe, ist weder ersichtlich, dass ein persönlicher Zugriff auf den Kläger etwa zu Identifizierungszwecken die polizeilichen Ermittlungen in gleichem Maße fördern würde, noch dass dies für den Kläger im Ergebnis schonender wäre. Der in diesem Zusammenhang geäußerte Einwand, die einseitige Wertung des Gerichts zeige sich an der Darstellung im Tatbestand, im Bankschließfach des Klägers seien 24.370,00 Euro aufgefunden worden, ohne dass das Gericht – was ihm nach Durcharbeiten der Ermittlungsakte möglich gewesen wäre – erwähne, dass es sich hierbei um Geld der Lebensgefährtin des Klägers handelte, geht ins Leere, weil das Gericht zur Frage des Eigentums an dem Bargeld keinerlei Feststellungen getroffen hat. 2. Das Antragsvorbringen zeigt keine nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Zulassung der Berufung führenden besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2017 ‑ 15 A 894/16 ‑, juris Rn. 19, und vom 15. November 2011 ‑ 8 A 2066/11 ‑, juris Rn. 4; Seibert, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 106. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. 3. Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens ist auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu erkennen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2017 – 4 A 1808/16 –, juris, Rn. 20 f., m. w. N. Diese Anforderungen erfüllt das Zulassungsvorbringen weder in Bezug auf die Stellung einer konkreten Frage noch hinsichtlich der Begründung ihrer grundsätzlichen Bedeutung. Der Kläger verweist allein darauf, dass "ein Fall wie der vorliegende bisher nicht entschieden" sei, weil bei den bisherigen Fällen frühere Verurteilungen vorgelegen hätten. Soweit der Kläger hiermit die Frage nach der Berücksichtigungsfähigkeit von eingestellten strafrechtlichen Verfahren ansprechen möchte, ist diese Frage – wie dargestellt – geklärt. 4. Schließlich legt das Zulassungsvorbringen auch keine Divergenz zu einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts dar. Eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts aufgestellten tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 7 B 18.12 –, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2018 – 5 A 2019/17.A –. Hieran fehlt es ungeachtet der Frage der hinreichend bestimmten Benennung der vermeintlich divergierenden Rechtssätze bereits deshalb, weil die vom Kläger genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs die Vorschrift des § 81g StPO und nicht die des § 81b 2. Alt StPO betreffen. Im Übrigen folgte – wie oben dargestellt – aus der Zuordnung des § 81b 2. Alt. StPO zum Strafverfahrensrecht auch nicht zwingend die alleinige Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).