Beschluss
1 A 1467/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0203.1A1467.18.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Zulassungsantrag der Klägerin führt nicht zur Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil vom 12. März 2018, mit dem das Verwaltungsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens den von der Klägerin erhobenen Anspruch auf Erteilung einer beihilferechtlichen Kostenzusage für eine geplante Mammareduktionsplastik wegen fehlender Notwendigkeit der Behandlung verneint hat. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. "Darlegen" i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet dabei, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe. Es greift ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung jedenfalls der Sache nach nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017– 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21. Daran gemessen kommt die Zulassung der Berufung nicht in Betracht, weil das Zulassungsvorbringen einen Verfahrensmangel nicht aufzeigt. a) Die Klägerin macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe wesentliches Vorbringen von ihr übergangen bzw. unberücksichtigt gelassen, indem das Gericht es nicht für angezeigt gehalten habe, dem gerichtlichen Sachverständigen auch noch die von ihr vorgelegte Stellungnahme des Oberarztes Dr. C. vom 22. November 2017 zu einer ergänzenden Stellungnahme vorzulegen. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts habe Dr. C. nicht nur auf eine postoperative Steigerung der Lebensqualität verwiesen, sondern ausgeführt, dass die Mammareduktionsplastik zur Minderung der Beschwerden führen könne. Das beziehe sich insbesondere auf die hier entscheidenden Beschwerden (BWS-Blockaden etc.). Mit diesem Vortrag macht die Klägerin nicht, wie ihre rechtliche Bewertung indes nahelegen könnte, einen Gehörsverstoß geltend, weil sie in der Zulassungsbegründung selbst auf die – allerdings von ihr für fehlerhaft gehaltene – Würdigung des von ihr vorgelegten Schreibens des Herrn Dr. C. durch das Verwaltungsgericht verweist. Dass das Verwaltungsgericht diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, wird im Übrigen klar durch den Inhalt der angefochtenen Entscheidung belegt (vgl. UA S. 4 oben und S. 11 Mitte). Die Klägerin macht der Sache nach vielmehr geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen. Ein solcher Verstoß ergibt sich aus dem entsprechenden Zulassungsvorbringen aber nicht. Ein solcher im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann, da die in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2018 durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, hier nur dann angenommen werden, wenn sich die Beweiserhebung geradezu aufdrängt. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht durfte im Gegenteil vielmehr davon absehen, den Sachverständigen insoweit noch zu einer Stellungnahme zu veranlassen. Es trifft zwar zu, dass Herr Dr. C. im Abschnitt "Procedere" ausgeführt hat, eine angleichende Mammareduktionsplastik beiderseits könne zu einer Minderung der Beschwerden führen, die er zuvor mit "Rücken/Schulterprobleme zunehmend" und "schmerzhaften Einschneiden von BH-Trägern in die Haut" angegeben hatte. Diese Äußerungen enthielten aber, wie das Verwaltungsgericht treffend ausgeführt hat, keine neuen Erkenntnisse, die eine abermalige Befassung des Gutachters mit den Beweisfragen rechtfertigen könnten. Dieser hatte sich nämlich schon in seinem Gutachten vom 11. August 2017 (u. a.) mit der ihm vorliegenden (Gutachten, S. 3) Ärztlichen Bescheinigung der Frau M. -I. vom 22. Januar 2016 auseinandergesetzt, nach der die Klägerin "seit Jahren an Schmerzen im Schulter und Nackenbereich" sowie "vermehrt unter Kopfschmerzen (…) sowie einem beginnenden Rundrücken" litt und "Schnürfurchen durch das Scheuern der BH-Träger" an den Schultern bestanden. Herr Dr. C. hat außerdem auch nicht etwa eine medizinische Notwendigkeit der von der Klägerin gewünschten Operation bescheinigt oder die Ursächlichkeit der von ihm diagnostizierten "Makromastie bds." und der "Asymmetrie der Mammae" für die statischen Beschwerden behauptet, sondern – ersichtlich im Sinne einer bloßen Empfehlung – nur ausgeführt, die Mammareduktionsplastik könne ("kann") eine Minderung der Beschwerden bewirken. b) Die Klägerin macht ferner geltend, das Verwaltungsgericht hätte ihrem Einwand zur Beweisfrage Ziffer 1) (zu einem eigenen Krankheitswert der Größe der Brüste) weiter nachgehen müssen. Der Sachverständige habe zunächst – in seinem Gutachten vom 11. August 2017 – als Gewicht der Brüste die von der Amtsärztin ermittelten Werte (jeweils 1.100 g bei einem Körpergewicht von 66,4 kg) zugrunde gelegt, ohne sich mit dem insoweit abweichenden Befund der Gynäkologin der Klägerin (Ärztliche Bescheinigung der Frau M. -I. vom 8. August 2017: Brust links 1200 g, Brust rechts 1400 g bei einem Körpergewicht von 58,8 kg) auseinanderzusetzen. Auf den entsprechenden Einwand der Klägerin habe der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25. November 2017 lediglich ausgeführt, es sei nicht erklärbar, wie es in einem so kurzen Zeitraum zu einer derart erheblichen Gewichtszunahme gekommen sein könnte. Das sei unzureichend. Der Gutachter hätte sich nicht eine der vorliegenden Angaben "heraussuchen" dürfen, sondern sich eigene Erkenntnisse verschaffen müssen. Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Es ist bereits unerheblich. Das Verwaltungsgericht hat nämlich ausdrücklich offen gelassen ("Es kann dahinstehen"), ob die in der Ärztlichen Bescheinigung der Frau M. -I. vom 8. August 2017 angegebenen Brustgewichte der Klägerin zutreffend sind oder nicht (UA S. 8 zweiter Absatz). Es hat dies damit begründet, dass eine etwaige bloße Überschreitung von Schwellenwerten noch nicht automatisch dazu führen könne, der Größe der jeweiligen Brust eigenen Krankheitswert zuzusprechen. Das gelte insbesondere in Verfahren der vorliegenden Art, in denen sich die maßgeblichen Parameter, insbesondere das Körpergewicht, noch ständig ändern könnten. Diese Begründung hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvortrag nicht angegriffen. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen zur Unerheblichkeit des Vorbringens spricht hier auch nichts für eine Fehlerhaftigkeit der amtsärztlichen Angaben. Es ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Angaben zum Brustgewicht, die die Amtsärztin 2016 mittels Körperdifferenzmethode (amtsärztliche Stellungnahme vom 3. Juni 2016, S. 2) ermittelt hat, und die Angaben zum Körpergewicht fehlerhaft sein könnten. Dann aber können die privatärztlichen – zu dem eingeschränkten, aus der neutralen und unabhängigen Stellung der Amtsärzte abgeleiteten Vorrang amtsärztlicher medizinischer Beurteilungen vor Äußerungen von Privatärzten, die womöglich bestrebt sein werden, das Vertrauen des Patienten zu ihnen zu erhalten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2012 – 2 B 105.11 –, juris, Rn. 8 –, nur ergebnishaft mitgeteilten Gewichtsangaben der Frau M. -I. aus dem Jahre 2017 trotz der zwischen den Messungen beider Ärztinnen liegenden Zeitspanne von mehr als einem Jahr nicht vernünftig erklärt werden, weil nach ihnen bei einem gegenüber 2016 um fast 8 kg reduzierten Körpergewicht gleichzeitig "ohne erkennbare einseitige Brustvergrößerung oder Tumorwachstum" (so der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25. November 2017, S. 11) eine erhebliche und noch dazu erheblich ungleiche Gewichtszunahme der Brüste um 100 g bzw. um 300 g vorliegen würde. 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der ferner nur noch geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin wendet sich insoweit allein gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Ziffer 3) des Beweisbeschlusses, nach denen – dem Sachverständigen folgend – eine Abhängigkeit der bei der Klägerin festgestellten orthopädischen Leiden von der Größe ihrer Brüste zu verneinen ist und Leiden dieser Art gehäuft u. a. bei langjähriger Arbeit am Schreibtisch oder am Bildschirm diagnostiziert werden. Hierzu macht die Klägerin geltend: Der Sachverständige führe nicht einmal ansatzweise aus, ob in ihrem Fall der allgemein dargestellte Zusammenhang zwischen Bildschirmarbeit und ihren orthopädischen Leiden bestehe oder nicht. Auch sei nicht erkennbar, welche Untersuchungen er in diesem Zusammenhang angestellt haben wolle. Erst recht könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Sachverständige aufgrund der Tatsache, dass solche orthopädischen Leiden auch bei Bildschirmarbeiten aufträten, definitiv eine Abhängigkeit von der Größe ihrer Brüste ausschließen könne; zulässig sei insoweit allenfalls der Schluss, dass die Verursachungsanteile nicht klar bestimmbar seien. Dieses Zulassungsvorbringen verkennt den Inhalt des Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten im Abschnitt "Diskussion" zum orthopädischen Fachbereich ausgeführt, dass im Bereich der Halswirbelsäule der Klägerin kernspintomographisch gesichert degenerative Veränderung nur im Segment C6/C7 vorlägen, chronische Veränderungen der Halswirbelsäule infolge einer sehr ausgeprägten Makromastie aber – wenn überhaupt – zu einer vorzeitigen Degeneration der Bandscheiben im Bereich der Halswirbelsäule in mehreren Segmenten führten; aus diesem Grunde könne "eine kausale Schädigung der Hals- bzw. der Brustwirbelsäule durch eine pathologische Brustvergrößerung verneint werden. Aus diesen nachvollziehbaren Erläuterungen, denen die Klägerin nichts entgegengehalten hat, ergibt sich ohne weiteres, dass – so die Antwort zu Beweisfrage 3) – im vorliegenden Fall eine Abhängigkeit der bei der Klägerin gesicherten orthopädischen Leiden von der Größe bzw. dem Gewicht ihrer Brüste zu verneinen ist. Die weiteren Äußerungen in der Antwort zu Beweisfrage 3) sind nach diesem Ursachenausschluss erkennbar nur deshalb erfolgt, um entsprechend dieser Beweisfrage – gleichsam ergänzend – herauszustellen, dass die orthopädischen Leiden der Klägerin in ihrem Alter aufgrund degenerativer Ursachen unabhängig von der Größe des Brustvolumens auftreten können, nämlich – so die Antwort des Gutachters – häufig nach langjähriger Schreibtisch- oder Bildschirmarbeit und auch in Abhängigkeit von der individuellen genetischen Qualität des Bindegewebes. Ferner rügt die Klägerin im vorliegenden Zusammenhang noch die Äußerung des Verwaltungsgerichts, "eine einseitige Zuschreibung orthopädischer Beschwerden auf die Brustgröße" sei jedenfalls ab einem gewissen Lebensalter medizinisch nicht haltbar. Hiermit verkenne das Verwaltungsgericht den Begriff der medizinischen Notwendigkeit, die auch gegeben sein könne, wenn die geklagten Leiden auf verschiedenen Ursachen beruhten. Das greift nicht durch. Da das Verwaltungsgericht die Ursächlichkeit der Makromastie der Klägerin für deren orthopädische Leiden dem Gutachter folgend verneint hat (s. o.), ist es nämlich gerade nicht zumindest von einer Mitursächlichkeit der Makromastie für diese Leiden ausgegangen, die ggf. für die Annahme der medizinischen Notwendigkeit der gewünschten Mammareduktionsplastik ausreichen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die gemäß § 40 GKG auf den Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags (13. April 2018) zu beziehende Festsetzung des Streitwerts erfolgt in Anwendung der §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG. Sie orientiert sich an dem im Falle der begehrten Kostenzusage voraussichtlich gegebenen Beihilfeanspruch, der in die festgesetzte Wertstufe über 4.000,00 Euro und bis 5.000,00 Euro fallen würde. Nach der Mitteilung der Klägerin vom 8. Februar 2018, die sich auf eine Auskunft der Universitätsklinik X. vom 21. September 2017 bezieht, war seinerzeit mit Behandlungskosten von bis zu 6.000,00 Euro zu rechnen, was angesichts des hier maßgeblichen Beihilfebemessungssatzes von 70 v. H. zu einem Beihilfeanspruch von 4.200,00 Euro führen würde. Eine allenfalls zu erwartende moderate Erhöhung der voraussichtlichen Behandlungskosten bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des 13. April 2018 würde jedenfalls nicht schon zu einem 5.000,00 Euro übersteigenden Wert führen, da selbst bei Behandlungskosten von 7.000,00 Euro sich noch ein in die festgesetzte Wertstufe fallender Betrag von 4.900,00 Euro ergeben würde. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.