Beschluss
19 E 17/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0204.19E17.21.00
4mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. I. Mit der Beschwerde begehren die Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht (§ 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG) eine Anhebung des auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes für das mit Urteil vom 2. Dezember 2020 erstinstanzlich abgeschlossene Klageverfahren auf 7.500,00 Euro. Mit dem genannten Urteil hat das Verwaltungsgericht die auf erstmalige Wiederholung der mündlichen Prüfung im Rahmen der Ersten Staatsprüfung in der Fachwissenschaft im Fach Englisch gerichtete Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat im mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 2. Dezember 2020 den Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 36.4 („sonstige Prüfungen“) des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Mit ihrer Streitwertbeschwerde treten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieser Festsetzung entgegen und machen geltend, der Wert des Streitgegenstands sei bei einem Streit um das Bestehen der das Studium abschließenden und den Eintritt in den Vorbereitungsdienst eröffnenden Ersten Staatsprüfung in Anlehnung an Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs mit dem 1 1/2-fachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG (7.500,00 Euro) zu bemessen. Dies entspreche der Rechtsprechung des beschließenden Senats und auch der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Parallelverfahren 4 K 1177/19 (19 A 295/21). II. Eine Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst. Der Senat bemisst die nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebende Bedeutung der Sache für einen Kläger beim Streit um das Bestehen einer mündlichen Prüfung im Rahmen der das Studium abschließenden und den Eintritt in den Vorbereitungsdienst eröffnenden früheren Ersten Staatsprüfung (vgl. den für die Klägerin nach § 20 Abs. 4 LABG NRW noch anwendbaren § 13 Abs. 1 Lehramtsprüfungsordnung – LPO – vom 27. März 2003 in der durch Gesetz vom 27. Juni 2006 geänderten Fassung) in Anlehnung an Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem 1 1/2-fachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG (7.500,00 Euro). OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2020 ‑ 19 E 700/19 -, NVwZ-RR 2021, 136, juris, Rn. 4 ff. Die frühere Erste Staatsprüfung umfasste gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2, § 15 LPO 2003 nach Maßgabe der Vorschriften für die einzelnen Lehrämter u. a. mündliche Prüfungen. Im Falle des Nichtbestehens konnten diese Prüfungen jeweils einmal wiederholt werden (§ 26 Abs. 1 Satz 1 LPO 2003). Darüber hinaus konnte das Prüfungsamt auf Antrag eine weitere Wiederholung einer der in § 13 Abs. 3 Nrn. 1 oder 2 genannten Prüfungen zulassen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 LPO 2003). Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 LPO 2003 war die Erste Staatsprüfung bestanden, wenn jede Prüfung gemäß §§ 14 bis 19 LPO 2003 mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet wurde. Die Erste Staatsprüfung war endgültig nicht bestanden, wenn die jeweilige Wiederholungsprüfung gemäß § 26 Abs. 1 nicht bestanden wurde (§ 27 Abs. 3 Satz 2 LPO 2003). Steht damit eine mündliche Prüfung in Streit, deren Nichtbestehen zum endgültigen Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung führt, rechtfertigt dies die Anwendung von Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs, wonach eine noch nicht den Berufszugang eröffnende (Staats-)Prüfung sowie Einzelleistungen, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führen, mit dem 1 1/2-fachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG (7.500,00 Euro) zu bemessen sind. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Anders als in dem Parallelverfahren 4 K 1177/19 (19 A 295/21) ist Streitgegenstand des Verfahrens nicht eine Prüfung, deren Nichtbestehen zum endgültigen Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung führt. Das dem angefochtenen Streitwertbeschluss zugrundeliegende Klageverfahren richtete sich gegen das Nichtbestehen der erstmaligen mündlichen Wiederholungsprüfung im Sinn des § 26 Abs. 1 Satz 1 LPO 2003. Das Nichtbestehen einer erstmalig wiederholten mündlichen Prüfung führt nach § 26 Abs. 1 Satz 2 LPO 2003 aber nur dann zum endgültigen Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung, wenn das Prüfungsamt den Antrag auf eine weitere, d. h. zweite Wiederholung der mündlichen Prüfung ablehnt. Hier wurde die Klägerin aber gerade zur zweiten mündlichen Wiederholungsprüfung zugelassen. Diese Umstände führen für die hier allein gegenständliche (erste) mündliche Wiederholungsprüfung dazu, die nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebende Bedeutung der Sache für die Klägerin in Anlehnung an Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem einfachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000,00 Euro) zu bemessen. Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).