OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 2054/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0205.1B2054.20.00
4mal zitiert
8Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der angefochtenen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der von dem Beschwerdeführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese – hier mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2020 vorgetragenen – Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Verfahren zur Besetzung des beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in C1. ausgeschriebenen Dienstposten einer Sachbearbeiterin/eines Sachbearbeiters im Referat DL II 3 BAIUDBw, ID – XXX (Dienstposten der BesGR A 13g – Ausschreibung 79 g/17) fortzusetzen. Der Antragsteller hat auch mit seinem – fristgerecht vorgelegten – Beschwerdevorbringen gemessen an den in Eilverfahren der vorliegenden Art anzuwendenden Prüfungsmaßstäben eines Hauptsacheverfahrens nicht glaubhaft gemacht, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des behaupteten Anordnungsanspruchs auf Fortsetzung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens vorliegen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Dieser Anspruch lässt sich nicht aus dem – insoweit allein in Betracht kommenden – Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG herleiten. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers im Kern mit der folgenden Begründung abgelehnt: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der behauptete, aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch abgeleitete Anspruch auf Fortsetzung des streitigen Stellenbesetzungsverfahrens stehe ihm nicht zu. Der auf den streitigen Dienstposten bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei nämlich erloschen, weil die Antragsgegnerin das Besetzungsverfahren rechtmäßig abgebrochen habe und diese in ihrem weiten, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 vorgelagerten Organisationsermessen liegende Abbruchentscheidung auch weder willkürlich noch rechtmissbräuchlich sei. Der Abbruch des Besetzungsverfahrens sei schon deswegen nicht an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen, weil der ursprünglich zu besetzende Dienstposten nicht mehr existiere. Das Referat DL II 3 des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), dem der (spätestens im Januar 2017) ausgeschriebene Dienstposten zugeordnet gewesen sei, sei durch Organisationsverfügung vom 22. Januar 2020 mit Wirkung vom 1. Februar 2020 aufgelöst worden, und der Dienstposten sei hierbei wegen der Aufteilung der ihm zuvor zugeordneten Aufgaben auf die neuen Referate DL II 1 und DL II 2 erkennbar nicht nur umbenannt worden, sondern weggefallen. Namentlich falle das "Bearbeiten von tatsächlich und rechtlich schwierigen Kfz-Schadensfällen samt deren Regressprüfung" nunmehr in das Referat DL II 1, während das "Bearbeiten von Vollstreckungsangelegenheiten aus den Schadensgebieten" jetzt dem Referat DL II 2 zugeordnet sei. Die Abbruchentscheidung wäre aber auch dann nicht an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen, wenn der Annahme des Antragstellers gefolgt würde, der Dienstposten bestehe in Wahrheit auch nach dem 31. Januar 2020 noch fort. Die Antragsgegnerin habe die Abbruchentscheidung nämlich auf einen weiteren, ebenfalls in ihr Organisationsermessen fallenden Grund gestützt, indem sie die ursprünglich bestehende Absicht einer förderlichen Besetzung aufgegeben und sich für eine ämtergleiche Besetzung des – unterstellt: fortbestehenden – Dienstpostens entschieden habe. Anhaltspunkte dafür, dass die solchermaßen (zweifach) begründete Abbruchentscheidung in Wahrheit der "Verhinderung" des Antragstellers diene und daher rechtsmissbräuchlich oder willkürlich sei, bestünden nicht. Das gelte zunächst für die Begründung, der Dienstposten sei weggefallen. Die dem zugrunde liegende Umorganisation beruhe nämlich bereits auf dem "Abschlussbericht zur Organisationsuntersuchung im Rahmen der Evaluation des BAIUDBw" vom 8. Mai 2019 und sei auch nicht von dem für die Abbruchentscheidung verantwortlichen Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) vorgenommen worden, sondern von dem BAIUDBw. Auch die Ausübung des Organisationsermessens dahin, den (unterstellt: fortbestehenden) Dienstposten nunmehr ämtergleich mit OAR S. zu besetzen, der aus persönlichen Gründen eine Verwendung außerhalb des ministeriellen Bereichs anstrebe, und damit die Öffnung der Dienstpostenvergabe auch für Beförderungsbewerber zu revidieren, lasse weder einen Rechtsmissbrauch noch Willkür erkennen. Der Umstand, dass das BAPersBw die Bearbeitung des Stellenbesetzungsverfahrens im Mai 2020 trotz bereits erfolgter Umorganisation durch das BAIUDBw zunächst wieder aufgenommen habe, erkläre sich durch eine mangelnde Abstimmung beider Behörden und biete – jedenfalls – keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragsgegnerin. Das hiergegen gerichtete, die (zutreffenden) rechtlichen Ansätze – vgl. zu diesen Ansätzen etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2019 – 1 B 346/19 –, juris, Rn. 9 ff., und – jüngst – vom 3. Februar 2021– 1 B 1259/20 –, BA S. 3 bis 5, demnächst in juris – der angefochtenen Entscheidung nicht in Zweifel ziehende Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Der Antragsteller macht insoweit (sinngemäß) geltend: Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Antragsgegnerin das auf den streitigen Dienstposten bezogene Besetzungsverfahren entgegen dem rechtskräftigen Senatsbeschluss vom 4. Februar 2020 – 1 B 1519/19 – nicht fortgesetzt, sondern eine solche Fortsetzung mit der zwischenzeitlichen Interessenabfrage unter den bisherigen Bewerbern (Ende Mai 2020) nur "vorgegaukelt" habe, weil das Verfahren kurz nach der Interessenabfrage zum Zwecke seiner Benachteiligung mit nur vorgeschobenen Gründen neuerlich abgebrochen worden sei. Das betreffe zunächst die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Abbruch könne rechtsfehlerfrei auf den von der Antragsgegnerin angeführten Grund gestützt werden, dass der fragliche Dienstposten nicht mehr existiere. Die Berufung auf die Umorganisation umgehe die Wirkung des Senatsbeschlusses vom 4. Februar 2020, weil die entsprechenden Erkenntnisse "zeitlich nach" diesem Beschluss eingetreten seien, und sei auch vorgeschoben, weil die Antragsgegnerin nach dem Beschluss vom 4. Februar 2020 zunächst eine Interessenabfrage (unter den Bewerbern) gestartet und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass der Dienstposten noch existiere und weiterhin besetzt werden solle. Auch die Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe sich beanstandungsfrei dafür entscheiden dürfen, den – unterstellt: fortbestehenden – Dienstposten nunmehr ämtergleich zu besetzen, gehe fehl. Es lägen mehrere Anhaltspunkte dafür vor, dass auch diese Entscheidung der Antragsgegnerin rechtmissbräuchlich und willkürlich sei, nämlich auf seine Benachteiligung und eine Umgehung des Senatsbeschlusses vom 4. Februar 2020 abziele. Diese Anhaltspunkte lägen darin, dass in Umsetzung des Senatsbeschlusses vom 4. Februar 2020 "und in Kenntnis des Organisationserlasses" zunächst eine Interessenabfrage stattgefunden habe, dass die Antragsgegnerin eine ämtergleiche Besetzung erst nach seiner Interessensbekundung in Betracht gezogen habe und dass wegen der Besetzung des Dienstpostens eine Zwischenregelung erforderlich geworden sei (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2020 – 15 L 1484/20 –), die die Antragsgegnerin nicht beachtet habe (eingestelltes Vollstreckungsverfahren – 15 M 58/20 –). Weitere Indizien seien, dass dieser Grund nicht in der an ihn gerichteten Mitteilung über den neuerlichen Abbruch des Besetzungsverfahrens angegeben worden sei und dass der Umsetzungsbewerber sich von Anfang an und auch vor der Interessenabfrage im Bewerberfeld befunden habe. Letztlich entscheidend sei aber, dass der angefochtene Beschluss die Wirkung der Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 4. Februar 2020– 1 B 1519/19 – verkenne. Ein neuerlicher Abbruch des danach fortzusetzenden Auswahlverfahrens könne nämlich nur zulässig sein, wenn er auf sachlichen Gründen beruhe, die zeitlich nach dem Beschluss aufgetreten seien. Die Tatsache, dass ein Umsetzungsbewerber vorhanden sei, sei aber schon im Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt gewesen, weil dieser Bewerber sich von Anfang an im Bewerberfeld befunden habe. Dieses Vorbringen lässt weder hervortreten, dass die Antragsgegnerin das Verfahren nicht entsprechend dem Senatsbeschluss vom 4. Februar 2020 fortgeführt hat, noch zeigt es auf, dass die sodann erfolgte Abbruchentscheidung willkürlich oder rechtsmissbräuchlich ist. Die Antragsgegnerin bzw. das für diese handelnde BAPersBW hat, wie sich aus den Anschreiben an die dem ursprünglichen Bewerberfeld angehörenden Beamtinnen und Beamten vom 28. Mai 2020 bzw. 16. Juni 2020 (I. ) ergibt, die Bearbeitung des nach dem Senatsbeschluss vom 4. Februar 2020 fortzuführenden "Ausschreibungsverfahrens" – gemeint ist wegen der Anknüpfung an den Senatsbeschluss ersichtlich das Besetzungsverfahren – ausdrücklich wieder aufgenommen und um Mitteilung binnen der gesetzten Frist gebeten, ob noch "Interesse an einer Verwendung auf dem o. g. Dienstposten bestehe". Sechs Bewerber, darunter der Antragsteller und der Bewerber S. , der im Zeitraum zwischen der ersten Auswahlentscheidung (September 2017) und dem 25. April 2019 (vgl. die von diesem Tag datierende erste Abbruchmitteilung an Herrn S. , Beiakte Heft 3, Blatt 32) zum Oberamtsrat befördert worden war, bekundeten Ihr Interesse, während die weiteren zehn Bewerber signalisierten, kein Interesse mehr an "dem Dienstposten" zu haben (vgl. die Listen in Beiakte Heft 2, Blatt 184 und 253). Oberamtsrat S. führte in seiner Rückmeldung vom 5. Juni 2020 aus, dass er grundsätzlich Interesse an dem Dienstposten habe, sich bei dem zuständigen Referatsleiter über den Dienstposten informieren und unabhängig davon sein bisheriges Referat im Bundesministerium verlassen wolle. Nach einem Gespräch mit dem Leiter des Referats DL II 2 im BAIUDBw meldete sich Oberamtsrat S. mit E-Mail vom 23. Juni 2020 (Beiakte Heft 2, Blatt 254) erneut beim BAPersBw und bat angesichts eines nach seinem Eindruck äußerst positiv verlaufenen Gesprächs um Umsetzung auf den Dienstposten. Unter dem 25. Juni 2020 fertigte das BAPersBw den Entwurf eines Abbruchvermerks (Beiakte Heft 2, Blatt 258), der sich auf die Besetzung des streitigen Dienstpostens bezog und diesen noch "im Referat DL II 3" im BAIUDBw verortete. Nach diesem Entwurf werde die "Dienstpostenausschreibung" aus dienstlichen Gründen abgebrochen, weil das Referat BAIUDBw DL II 3 gemäß – nachgehefteter (Beiakte Heft 2, Blatt 259 f.) – Verfügung BAIUDBw ZA 1 vom 22. Januar 2020 mit Wirkung vom 1. Februar 2020 aufgelöst worden sei, die Aufgaben des Dienstpostens dem Referat BAIUDBw DL II 2 neu zugeordnet worden seien und weil im Rahmen des Organisationsermessens nunmehr eine höhengleiche Besetzung des neu ausgebrachten Dienstpostens aus dem verbleibenden Bewerberfeld vorgesehen sei. Im nachfolgenden maßgeblichen, die Erwägungen des Dienstherrn dokumentierenden "Abbruchvermerk für die Dienstpostenausschreibung 79g/17" (Beiakte Heft 2, Blatt 264 f.) wurde sodann ausgeführt, nach Durchführung der Interessenabfrage sei das Bewerberfeld erheblich dezimiert und veraltet. Weiter hieß es: "Unabhängig davon wurde gemäß Verfügung BAIUDBw ZA 1 vom 22.01.2020 das Referat BAIUDBw DL II 3 mit Wirkung vom 01.02.2020 aufgelöst und die Aufgaben des o. g. Dienstpostens dem Referat BAIUDBw DL II 2 neu zugeordnet. Aufgrund der langen Verfahrenslaufzeit haben sich damit die auf dem Dienstposten anfallenden Aufgaben und die organisatorische zugeordnet (gemeint ist: Zuordnung) derart geändert, dass die Stelle neu zugeschnitten werden muss. Im Rahmen des Organisationsermessens ist nunmehr eine höhengleiche Besetzung des neu ausgebrachten Dienstpostens mit OAR S. BMVg IUD III 2 vorgesehen. Dieser strebt aus persönlichen Gründen eine Verwendung außerhalb des ministeriellen Bereiches an. Abschließend ist das Verfahren somit abzubrechen, da weder der ausgeschriebene DP noch die ursprünglich förderliche Besetzungsabsicht fortbesteht. " Angesichts dieses sich aus den Akten ergebenden zeitlichen Ablaufs hat der Antragsteller zunächst keine belastbaren Anhaltspunkte für seine Annahme glaubhaft gemacht, die Antragsgegnerin habe das Besetzungsverfahren nicht zunächst fortgeführt, sondern eine Fortführung nur "vorgegaukelt", die Interessenabfrage also in dem festen Willen, das Besetzungsverfahren erneut abzubrechen, nur zum Schein durchgeführt. Das gilt namentlich für den Vortrag des Antragstellers, die Interessenabfrage vom 28. Mai/16. Juni 2020 habe "in Kenntnis des Organisationserlasses" (Verfügung BAIUDBw ZA 1 vom 22.01.2020) stattgefunden. Diese Behauptung ist spekulativ und ohne jeden Anhalt. Für sie spricht auch nichts, gerade weil das BAPersBw sich zunächst der Mühe unterzogen hat, sämtliche bisherigen Bewerber anzuschreiben und deren Antworten auszuwerten. Erklärlich wird dieses Verhalten, wie bereits das Verwaltungsgericht in seinem hier angefochtenen Beschluss ausgeführt hat (BA S. 7, zweiter Absatz), durch den auch wegen der Aktenlage naheliegenden Umstand, dass das BAPersBW im Zeitpunkt der Interessenabfrage über die Neugliederung des Bereichs Schadensbearbeitung im BAIUDBw (Auflösung des Referats DL II 3 und Neuverteilung der Aufgaben auf die Referate DL II 1 (neu) und DL II 2 (neu)) schlicht noch nicht informiert war, also noch von einem unveränderten Fortbestand des ursprünglich zu besetzenden Dienstpostens ausging. Ebenso wenig glaubhaft gemacht hat der Antragsteller seine Behauptung, die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe für die Abbruchentscheidung seien nur vorgeschoben, sollten also nur seine eigentlich gewollte Benachteiligung verschleiern. Das gilt zunächst für den Grund, der ausgeschriebene Dienstposten bestehe (seit Ablauf des 31. Januar 2020) nicht mehr fort. Dass dieser Grund nur vorgeschoben sein könnte, ergibt sich nicht aus der zunächst durchgeführten Interessenabfrage. Für den Antragsteller und die übrigen Bewerber ist hierdurch zwar der Eindruck erweckt worden, der Dienstposten existiere noch (unverändert) und solle weiterhin besetzt werden. Diese Vorstellung hatte aber auch die die Interessenabfrage initiierende Behörde, nämlich das seinerzeit offenbar noch nicht über die Neugliederung des Bereichs Schadensbearbeitung im BAIUDBw informierte BAPersBw (s. o.). Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin den im Abbruchvermerk weiter angeführten Grund für den Abbruch, nunmehr eine höhengleiche Besetzung des (veränderten) Dienstpostens anzustreben, nur vorgeschoben hat und damit eigentlich nur eine Benachteiligung des Antragstellers anstrebt. Die von dem Antragsteller insoweit angeführten Indizien belegen dies nicht. Dass zunächst nichts dafür spricht, dass das BAPersBw die Interessenabfrage "in Kenntnis des Organisationserlasses" durchgeführt hat, wurde bereits ausgeführt. Der weiter von dem Antragsteller als Indiz angeführte Umstand, dass die Antragsgegnerin eine ämtergleiche Besetzung erst nach seiner Interessensbekundung in Betracht gezogen habe, deutet ebenfalls nicht auf ein rechtmissbräuchliches oder willkürliches Verhalten der Antragsgegnerin hin. Angesichts der vorgenommen Interessenabfrage lag es nämlich vielmehr auf der Hand, dass das BAPersBw erst nach dem Rücklauf aller Antworten – also auch der des Antragstellers – einen aktuellen Überblick über das neue Bewerberfeld erlangen und dabei erkennen konnte, dass – nunmehr – ein im Statusamt A 13g befindlicher Beamter zum aktuell verbliebenen, im Übrigen stark dezimierten Bewerberkreis zählte. Die weiter angeführten Indizien, es sei eine Zwischenregelung erforderlich gewesen, die die Antragsgegnerin zudem nicht beachtet habe, tragen die daran geknüpfte Annahme des Antragstellers ebenfalls nicht. Die Besetzung des fraglichen, nach A 13g BBesO bewerteten Dienstpostens mit dem mit Verfügung vom 8. September 2020 zuversetzten OAR S. mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 war erkennbar darauf zurückzuführen, dass das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin ausweislich der Eingangsverfügung vom 19. August 2020 keine "Stillhaltezusage" abgefordert hatte und dass die Antragsgegnerin der Rechtsauffassung war, die– jederzeit rückgängig zu machende – Besetzung des Dienstpostens mit OAR S. tangiere die Rechte des Antragstellers nicht (vgl. die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 2. und 9. Oktober 2020). Diese Rechtsauffassung war, wie hier nur ergänzend bemerkt werden soll, mindestens nachvollziehbar, weil es durch die Übertragung des dem Statusamt des Herrn S. entsprechenden Dienstpostens an diesen angesichts des Statusamtsbezugs späterer dienstlicher Beurteilungen wohl nicht zu einem rechtlich erheblichen Erfahrungs- oder Bewährungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller kommen konnte. Auch aus dem Umstand, dass die an den Antragsteller (und die übrigen Bewerber) versandte Abbruchmitteilung vom 23. Juli 2020 den Abbruchgrund einer nun angestrebten höhengleichen Besetzung des Dienstpostens nicht angeführt hat, ergibt sich kein Indiz dafür, dass die Abbruchentscheidung rechtsmissbräuchlich oder willkürlich erfolgt ist. Die Schreiben vom 23. Juli 2020 erschöpfen sich nämlich sämtlich in der allgemeinen Mitteilung, die Stellenausschreibung sei "aus dienstlichen Gründen" abgebrochen worden, weshalb das Ausschreibungsverfahren geschlossen werde; die maßgebliche Gründe ergeben sich erst aus dem Abbruchvermerk vom 13. Juli 2020, der diese Gründe deutlich und eingehend dokumentiert. Ferner trifft auch die Behauptung des Antragstellers nicht zu, der Umsetzungsbewerber habe sich von Anfang an im Bewerberfeld befunden. Wie bereits ausgeführt, ist OAR S. erst zu einem nach der Auswahlentscheidung 2017 gelegenen Zeitpunkt befördert und so nachträglich von einem Beförderungs- zu einem Um- bzw. Versetzungsbewerber geworden. Dass er bereits vor der Interessenabfrage befördert worden war, war im vorliegenden Besetzungsstreit erkennbar so lange ohne Bedeutung, bis das im Frühjahr 2019 abgebrochene Verfahren wieder aufzunehmen war und er sein fortbestehendes Interesse bekundet hatte. Vor dem Hintergrund alles Vorstehenden kann auch ersichtlich nicht der Annahme des Antragstellers gefolgt werden, die Antragsgegnerin habe die durch Senatsbeschluss vom 4. Februar 2020 erlassene einstweilige Anordnung missachtet oder umgangen. Zunächst ist insoweit festzuhalten, dass die Antragsgegnerin die einstweilige Anordnung befolgt hat. Sie hat nämlich, wie bereits ausgeführt, das am 29. März 2019 abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren fortgesetzt, indem sie es wieder aufgenommen und die aktuelle Bewerberlage ermittelt hat. Im Übrigen setzt ein – hier anderthalb Monate später erfolgter – erneuter Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens schon denklogisch voraus, dass das Verfahren zuvor wieder aufgenommen worden war, weil ein noch abgebrochenes Verfahren nicht erneut abgebrochen werden kann. Die am 13. Juli 2020 getroffene Entscheidung, das Stellenbesetzungsverfahren erneut abzubrechen, steht auch nicht im Widerspruch zu dem Senatsbeschluss vom 4. Februar 2020. Auf die materielle Rechtskraft dieses Senatsbeschlusses kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Die materielle Rechtskraft eines nach § 123 VwGO ergangenen unanfechtbaren Beschlusses, auf den § 121 VwGO (trotz in § 122 VwGO fehlender Verweisung) nach (nahezu) allgemeiner Auffassung entsprechend anzuwenden ist, vgl. etwa Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külp-mann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 79, Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 123 Rn. 168, und Clausing/Kimmel, ebenda, § 121 Rn. 16, jeweils m. w. N., bewirkt für die Beteiligten und die Gerichte eine inhaltliche Bindungswirkung, soweit über den Streitgegenstand entschieden, d. h. aus einem festgestellten Tatbestand eine Rechtsfolge hergeleitet worden ist. Für die Behörde hat dies zur Folge, dass sie keine der einstweiligen Anordnung entgegengesetzte Entscheidung treffen darf, d. h. keine Entscheidung, die im Widerspruch zu dem Entscheidungssatz steht, der in erster Linie dem Tenor und ggf. auch den Gründen und weiteren Umständen zu entnehmen ist. Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 123 Rn. 168, und Clausing/Kimmel, ebenda, § 121 Rn. 45 und 50 ff., sowie von Nicolai, in: Redeker/von Oertzen, VwGO 16. Aufl. 2014, § 123 Rn. 1, 4, und 7 bis 9, jeweils m. w. N. Die Abbruchentscheidung vom 13. Juli 2020 widerspricht der Bindungswirkung des Senatsbeschlusses vom 4. Februar 2020 – 1 B 1519/19 – danach nicht. Streitgegenständlich war im Verfahren 1 B 1519/19 die Abbruchentscheidung vom 29. März 2019, die – so der damalige Senatsbeschluss – nicht auf einen sachlichen Grund gestützt war und deshalb den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzte. Die Antragsgegnerin hatte ihre Entscheidung vom 29. März 2019 nur mit der fehlerhaften Erwägung begründet, es könne keine rechtmäßige Auswahlentscheidung mehr getroffen werden, weil die streitgegenständliche Auswahlentscheidung im Rahmen des vor dem Senat geführten Verfahrens 1 B 1047/18 (nach dem gerichtlichen Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen) aufgehoben worden sei. Der maßgebliche Entscheidungssatz der gerichtlichen Anordnung vom 4. Februar 2020 lautete daher, das Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen, also nicht weiterhin mit der gegebenen fehlerhaften Begründung im Zustand des Abbruchs zu belassen. Dem ist, wie bereits ausgeführt, die Antragsgegnerin nachgekommen. Der Entscheidungssatz beinhaltet aber nicht die Aussage, ein (ggf. auch umgehender) erneuter Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei der Behörde auch dann untersagt, wenn sie diesen auf andere als im Verfahren 1 B 1519/19 thematisierte Gründe stütze; sie müsse also das fortzuführende Besetzungsverfahren in jeden Fall durch eine "Sachentscheidung" beenden (so der ausdrückliche Vortrag des Antragstellers im zugehörigen Verfahren 1 E 983/20, Beschwerdebegründung, S. 2). Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die für die neuerliche Abbruchentscheidung angeführten Gründe "aufgetreten" bzw. der Auswahlbehörde bekannt geworden sind. Im Übrigen ist der geltend gemachte, sich aus der Organisationsverfügung des BAIUDBw vom 22. Januar 2020 ergebende Wegfall des streitigen Dienstpostens jedenfalls dem das Verfahren führenden BAPersBw erst im Juni 2020 bekannt geworden (s. o.), was auch erklärt, weshalb in dem durch Senatsbeschluss vom 4. Februar 2020 abgeschlossenen Eilverfahren (1 B 1519/19) noch kein entsprechender Vortrag des BAPersBw erfolgt ist. Der von der Antragsgegnerin weiter (und selbständig tragend) als Abbruchgrund angeführte Entschluss, den Dienstposten nunmehr höhengleich zu besetzen, konnte am 4. Februar 2020 noch nicht bestanden haben. Er konnte nämlich erst gefasst werden, als das im Frühjahr 2019 abgebrochene Verfahren in Umsetzung der einstweiligen Anordnung des Senats wieder aufzunehmen war und der zwischenzeitlich zum Oberamtsrat beförderte Herr S. bekundet hatte, weiterhin an dem Dienstposten interessiert zu sein, also frühestens am 5. Juni 2020. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Verminderung des Auffangwertes i. S. v. § 52 Abs. 2 GKG ist dabei nicht angezeigt, weil das auf die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens gerichtete Eilbeschwerdebegehren bereits die Funktion des (nicht gegebenen) Rechtsschutzes in der Hauptsache übernimmt und diese daher vorwegnimmt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2019– 1 B 346/19 –, juris, Rn. 65 f., m. w. N. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.