Beschluss
19 A 785/20.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0211.19A785.20A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Gemessen daran ist die Berufung weder wegen des geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) noch wegen einer behaupteten Gehörsverletzung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Zulassungsgründe sind nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargelegt. Der Kläger ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht verkenne bei seiner Bewertung des Verfolgungsvortrags dessen Glaubhaftigkeit. Es habe falsche Schlussfolgerungen aus dem früheren monatlichen Verdienst des Klägers durch den Betrieb eines Ladengeschäfts gezogen und darauf gestützt zu Unrecht dessen Vortrag insgesamt als unglaubhaft angesehen. Auch sei die im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts ausgesprochene Befristungsentscheidung rechtswidrig. Der Kläger habe vielmehr in der mündlichen Verhandlung auf seinen unbefristeten Arbeitsvertrag, den Besuch eines Deutschkurses und die von ihm beabsichtigte Aufnahme einer Ausbildung hingewiesen. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt. Soweit der Kläger damit dem Verwaltungsgericht, ohne eine konkrete Grundsatzfrage zu formulieren oder auch nur sinngemäß nahezulegen, vorwirft, die Glaubhaftigkeit seines Verfolgungsvortrags fehlerhaft gewürdigt zu haben, fehlt es bereits an Darlegungen dazu, weshalb sich diese vom Verwaltungsgericht angeblich fehlerhaft gewürdigte Frage der Glaubhaftigkeit des Verfolgungsvortrags des Klägers im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur die tatsächlichen Umstände der Verfolgung der Familie des Klägers für unglaubhaft erachtet, sondern selbstständig tragend für den Kläger die Möglichkeit bejaht, in Nigeria internen Schutz (§ 3e AsylG) zu finden („Darüber hinaus ist selbst…“). Stützt die Vorinstanz indes ihre Entscheidung – wie hier – auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt. St. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsrecht, BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2019 ‑ 1 B 29.19 ‑, juris, Rn. 22, vom 15. März 2018 ‑ 10 B 17.17 ‑, juris, Rn. 4, und vom 11. April 2017 ‑ 1 B 39.17 ‑, juris, Rn. 1 m. w. N.; zum Berufungszulassungsrecht statt vieler OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 24 f. m. w. N. Daran fehlt es hier. Gegen die genannte weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts zur Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes ist ein Zulassungsgrund weder vorgebracht noch ersichtlich. Soweit der Kläger wohl sinngemäß eine Verletzung rechtlichen Gehörs dadurch rügt, dass das Verwaltungsgericht seine individuellen Lebensumstände im Rahmen der Prüfung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht berücksichtigt habe, stellt er die hierauf bezogene Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe keine „belastbar“ gegen die Befristungsentscheidung gerichteten Umstände vorgebracht, nicht in Frage und zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hätte. Der Zulassungsantrag ist insoweit auch deshalb unsubstantiiert, weil eine konkrete und eingehende Darlegung der und Auseinandersetzung mit den im Rahmen von § 11 AufenthG zu berücksichtigenden persönlichen Umständen, vgl. nur Maor, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, Stand Jan. 2021, § 11 AufenthG Rn. 24 f., unterbleibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).