Beschluss
19 A 694/20.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0215.19A694.20A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Berufungszulassungsantrag durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der beabsichtigte Berufungszulassungsantrag bietet jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Erfolg hätte der Zulassungsantrag nur dann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG). Dass der Berufungszulassungsantrag in diesem Sinn Aussicht auf Erfolg bietet, muss innerhalb der für die Begründung des Antrags geltenden Frist dargelegt werden. Erforderlich ist, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt. Dazu gehört ein gewisses Maß an Begründung, das dem Gericht eine ausreichende Grundlage für die Prüfung der Frage bietet, ob die Berufung zuzulassen ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. So für eine beabsichtigte Revisionszulassung BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 2018 - 1 B 47.18 -, juris, Rn. 2, vom 10. Januar 2018 - 5 PKH 8.17 D -, juris, Rn. 2, und vom 1. September 1994 - 11 PKH 4.94 , Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 16, juris, Rn. 6; für eine beabsichtigte Berufungszulassung OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 ‑ 19 A 3060/19 ‑, juris, Rn. 4 f., vom 17. Dezember 2019 - 9 A 2203/18.A ‑, juris, Rn. 15, 17 und vom 13. Juni 2019 - 19 A 1019/19.A ‑, juris, Rn. 2; Hamb. OVG, Beschluss vom 6. September 2018 - 4 Bf 265/18.AZ ‑, AuAS 2018, 238, juris, Rn. 8 m. w. N. Die Klägerinnen machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) durch das Verwaltungsgericht dadurch geltend (dazu unten II.), dass die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2020 ohne ihren Bevollmächtigten erschienen sind, nachdem das Verwaltungsgericht mit nicht begründetem Beschluss vom 16. Januar 2020 ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hatte. Diese „Verletzung rechtlichen Gehörs durch – mangels PKH-Bewilligung – fehlende anwaltliche Unterstützung in der mündlichen Verhandlung“ (S. 5 des Zulassungsantrags) sei ausschlaggebend für die Abweisung der Klage gewesen, denn die seitens des Verwaltungsgerichts angenommene Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes für die Klägerinnen (§ 3e AsylG) wäre ansonsten durch den Bevollmächtigten unter Beweisantritt erschüttert worden. Denn auch ohne ein Meldewesen oder ein zentrales Fahndungssystem bestehe in Nigeria eine hohe Wahrscheinlichkeit, Personen auch außerhalb ihrer Heimatregion durch die weiter zunehmende Verbreitung von Mobiltelefonen aufzuspüren (S. 6 ff. des Zulassungsantrags). Hierzu könnten etwa Zahlungsdienstservices, Bildersuchmaschinen, Gesichtserkennungssoftware oder die allgemein hohe Vernetzung der Bevölkerung Nigerias das Auffinden von Personen erleichtern. Dies gelte insbesondere aufgrund der auch in Deutschland praktizierten Gottesdienstbesuche der Klägerin zu 1. und ihres Ehemannes – des Vaters der Klägerin zu 2. – sowie deshalb, weil die Klägerin zu 1. überdies Mutter von Zwillingsmädchen sei, was besonders auffällig sei. Wäre den Klägerinnen Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hätte der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung außerdem darlegen können, dass die Familie der Klägerinnen in einem anderen Landesteil als ihrer Heimatregion kein ausreichendes Einkommen hätte erzielen können (S. 11 des Zulassungsantrags). Ebenfalls näher dargelegt hätte der Prozessbevollmächtigte, dass die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen zur weiblichen Genitalverstümmelung veraltet seien bzw. durch andere Quellen in Frage gestellt würden (S. 11 ff. des Zulassungsantrags). Schließlich machen die Klägerinnen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) im Hinblick auf die besondere Gefährdung der Zwillingstöchter der Klägerin zu 1. durch eine drohende Zwangsbeschneidung geltend (S. 17 f. des Zulassungsantrags, dazu unten I.). I. Hinsichtlich der gerügten Grundsatzbedeutung bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, die Voraussetzungen für eine darauf gestützte Zulassung der Berufung sind nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2020 - 19 A 147/20.A ‑, juris, Rn. 30 f., und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A ‑, juris, Rn. 7, vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 27, jeweils m. w. N. Diese Anforderungen erfüllt die durch die Klägerinnen beabsichtigte Frage offensichtlich nicht. Sie halten für grundsätzlich bedeutsam die Frage, ob und in welchem Maße in Deutschland geborene Zwillingsmädchen im Rückkehrfalle in Nigeria einer besonderen Gefährdung in Gestalt von Beschneidung und anderen schwersten Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären und inwieweit dies auch im Rahmen einer Gefahrenprognose für mit zurückkehrende Familienmitglieder (Eltern und Geschwister) zu berücksichtigen ist. Der Zulassungsantrag zeigt schon nicht auf, dass sich die von den Klägerinnen aufgeworfenen generalisierenden Fragen in einem Berufungsverfahren überhaupt stellen würden. Das Verwaltungsgericht hat zu der drohenden Gefahr einer möglichen Genitalverstümmelung der ebenfalls minderjährigen Klägerin zu 2. konkrete, insbesondere auf die persönlichen und familiären Lebensumstände der Klägerin zu 1. und ihres Ehemannes – des Vaters auch der Zwillingsmädchen – bezogene Erwägungen angestellt (S. 10 f. des Urteils). Die Eltern der Mädchen hätten sich ausdrücklich gegen eine Beschneidung ihrer Töchter ausgesprochen. Es sei einer Familie mit zwei Elternteilen auch möglich und in jeder Hinsicht zumutbar, sich gegen möglichen Zwang durch ihre jeweiligen Familien zur Wehr zu setzen und ihr Kind zu schützen. Es sei insbesondere weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Familien der Eltern der Klägerin zu 2. einen Druck ausüben könnten und würden, dem sich die Eltern der Klägerin zu 2. nicht entziehen könnten. Hinsichtlich der Familie des Vaters der Klägerin zu 2. sei schon gar nicht vorgetragen, dass diese Familie sich für eine Beschneidung aussprechen würde. Hinsichtlich der Familie der Klägerin zu 1. sei deren Mutter gegen ihre Beschneidung gewesen und habe sich lediglich gegen ihren Ehemann, den Vater der Klägerin zu 1., nicht erfolgreich wehren können. Der Vater der Klägerin zu 1. sei aber zwischenzeitlich verstorben. Dass sich die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann den Brüdern der Klägerin zu 1., sollten auch diese die Beschneidung überhaupt wollen, nicht erfolgreich widersetzen könnten, sei nicht ersichtlich. Auch habe die Klägerin zu 1. selbst in ihrer Anhörung beim Bundesamt eingeräumt, ihr Ehemann könne mit den Kindern nach Nigeria zurückkehren, nicht aber sie. Weshalb es angesichts dieser einzelfallbezogenen Begründung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich auf generalisierende Tatsachenfeststellungen zur etwaigen Verfolgungslage für die Zwillingstöchter der Klägerin zu 1. ankommen sollte, geht aus der Zulassungsbegründung nicht einmal in groben Zügen hervor. II. Auch im Hinblick auf die gerügte Gehörsverletzung bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Wieso das mit dem beabsichtigten Berufungszulassungsantrag anzufechtende Urteil unter Verletzung rechtlichen Gehörs zustande gekommen sein soll, ergibt sich aus dem Vorbringen der anwaltlich vertretenen Klägerinnen nicht. Unabhängig davon, dass die Klägerinnen mit ihrer Behauptung einer durch die mündliche Verhandlung unter vorheriger Ablehnung von Prozesskostenhilfe eingetretenen Gehörsverletzung der Sache nach – unter Umgehung des Beschwerdeausschlusses von § 80 AsylG – nur die Rechtswidrigkeit der Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss vom 16. Januar 2020 geltend machen, gibt es keine Anhaltspunkte, dass die „fehlende Unterstützung“ durch ihren Prozessbevollmächtigten das rechtliche Gehör der Klägerinnen entscheidungserheblich beschnitten hätte. Das Vorbringen der Klägerinnen bezieht sich in weiten Teilen auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes (§ 3e AsylG) für ihre Familie. Dies ist jedoch nur einer von mehreren, die Klageabweisung selbstständig tragenden Gesichtspunkten des Verwaltungsgerichts. Unabhängig hiervon hat es nämlich, wie oben unter I. näher ausgeführt, die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden Zwangsbeschneidung der Klägerinnen unter eingehender konkret-individueller Auseinandersetzung mit den familiären Verhältnissen der Familie der Klägerinnen verneint. Diese einzelfallbezogenen Feststellungen werden durch die mit dem Prozesskostenhilfeantrag vorgebrachten Bezüge auf weitere Quellen, die u. a. das Beschneidungsalter sowie Beschneidungen auch gegen den Willen der Eltern betreffen (S. 11 bis 17 des Zulassungsantrags), nicht in Frage gestellt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).