Beschluss
7 B 169/21.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0215.7B169.21NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat insgesamt keinen Erfolg. Der Antrag, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-2 der Antragsgegnerin für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - 7 D 103/20.NE - außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Schwere Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO, die den Antragsteller infolge des Planvollzugs treffen könnten, sind nicht geltend gemacht, solche schweren Nachteile vermag der Senat im Übrigen auch nicht zu erkennen. Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.4.2019 - 7 B 1489/18.NE -, juris, m. w. N. Auf die Auswirkungen eines Planvollzugs auf Flora und Fauna im Plangebiet, die vom Antragsteller in den Antragsbegründungen vom 8.2.2021, 10.2.2021, 11.2.2021 und 12.2.2021 als "Vernichtung eines Ökosystems" kritisiert werden, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil damit - unbeschadet der bisherigen faktischen Begünstigung der Wohnlage des Antragstellers durch Grünflächen und Bäume im nach der Planbegründung bereits durch den Bebauungsplan 8018-48 "L.------allee " als Wohnbaufläche ausgewiesenen Plangebiet - eine rechtlich erhebliche nachteilige Auswirkung für den Antragsteller nicht einhergeht. Der Antragsteller ist als natürliche Person von Rechts wegen nicht Sachwalter der Belange des Naturschutzes auf dem benachbarten innerstädtischen Grundstück. Ob die Beigeladene durch die vom Antragsteller geschilderten Abholzungsmaßnahmen gegen objektiv geltende Bestimmungen des Artenschutzrechts bzw. der Baumschutzsatzung der Antragsgegnerin verstoßen hat, ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Soweit der Antragsteller sinngemäß eine Gefährdung für die eigene Gesundheit durch Freisetzung von Asbest bei Abrissarbeiten an dem Gebäudebestand im Plangebiet geltend machen will, fehlt es schon an der erforderlichen Substantiierung seines Vorbringens. Ebenso wenig ist hinreichend aufgezeigt oder zu ersehen, dass eine einstweilige Anordnung aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten wäre. Vgl. dazu allg. BVerwG, Beschluss vom 16.9.2015 - 4 VR 2/15 -, juris. Ob durchgreifende Mängel des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans vorliegen, wird gegebenenfalls abschließend im Hauptsacheverfahren - 7 D 103/20.NE - zu klären sein. Offensichtliche Mängel sind dem Antragsvorbringen im vorliegenden Verfahren ebenso wenig wie dem Vorbringen im Hauptsacheverfahren - 7 D 103/20.NE - zu entnehmen. Dies betrifft namentlich die Rügen in der Begründung des Normenkontrollantrags vom 9.9.2020 zu Verstößen gegen § 41 GO NRW, § 13a BauGB sowie das Abwägungsgebot, denen die Beigeladene mit Schriftsatz vom 21.12.2020 auch in der Sache entgegen getreten ist. Angesichts dessen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen so deutlich überwiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre. Danach haben auch die weiteren Begehren des Antragstellers keinen Erfolg, ungeachtet der Frage, ob sie im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO statthaft sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt werden; denn sie hat einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; der Senat legt für die gegen Antragsgegnerin und Beigeladene gerichteten Anträge insgesamt einen Betrag von 20.000 Euro zugrunde, der mit Blick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden vorläufigen Verfahrens zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.