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Beschluss

12 E 902/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0217.12E902.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet. Ist in einem Verfahren - wie hier durch die Herausgabe der Kinder an die Antragsteller nach familiengerichtlicher Entscheidung - die Erledigung eingetreten, kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe dann in Betracht, wenn vor Abschluss der Instanz bzw. im Zeitpunkt der Erledigung alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorlagen und eine rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht. Das ist hier nicht der Fall, da der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht die - für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche - hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO besitzt bzw. besessen hat. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs die (sinngemäß) begehrte Aufhebung der Vollziehung der Inobhutnahme nicht beanspruchen konnten. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts, denen er folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dem halten die Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegen. Die Antragsteller machen geltend, die für eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII erforderliche dringende Gefahr für das Wohl der Kinder L. T. (geboren am 00. K. 2020) und E. T. (geboren am 00. K. 2019) habe entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht vorgelegen. Sie rügen in diesem Zusammenhang, der Schluss des Verwaltungsgerichts, wonach die Drogensucht der Antragstellerin allein ausreiche, um eine Kindeswohlgefährdung zu sehen, sei unrichtig. Das führt schon deswegen nicht zum Erfolg, weil das Verwaltungsgericht sich gerade nicht nur allgemein auf diesen Umstand gestützt hat. Es hat vielmehr auf den Drogenkonsum der Antragstellerin (gerade) in Stresssituationen wie kurz vor der Geburt von L. oder auch nach einem Streit mit dem Antragsteller sowie die damit konkret verbundene fehlende Verlässlichkeit der Antragstellerin als Bezugsperson abgestellt. Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen, weshalb es - wie die Beschwerde pauschal anführt - ausgeschlossen sein soll, dass sich die Drogensucht negativ auf das Kind auswirken soll. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass beim Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht weiter feststellt - ebenfalls nicht mehr angenommen werden konnte, dass er die Versorgung der Kinder würde gewährleisten können. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Überforderung des Antragstellers mit der Versorgung der Kinder im maßgeblichen Zeitpunkt der Inobhutnahme, vgl. ausführlich dazu OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2019 - 12 B 448/19 -, juris Rn. 15 ff., angenommen hat. Zunächst geht die Beschwerde unzutreffend davon aus, das Verwaltungsgericht unterstelle (auf Seite 3 letzte Zeile) unrichtigerweise, dass der Antragsteller ebenfalls eine Drogenproblematik habe. In dem bezeichneten Klammerzusatz ist ausdrücklich von der "Drogenproblematik der Partnerin " (Hervorhebung durch den Senat) die Rede; die Wörter "der Partnerin" finden sich allerdings erst auf der Folgeseite. Nicht zum Erfolg führt weiter der Einwand, die Familienhilfe habe das Jugendamt falsch über den Paarkonflikt, der (neben Weiterem) der Annahme der Kindeswohlgefährdung zugrunde lag, informiert. Er habe das Kind der anwesenden Familienhilfe nämlich nur deswegen "in die Hände gedrückt", um nach draußen zu gehen, sich abzureagieren und für einen kurzen Moment Ruhe zu haben. Der Paarkonflikt sei damit - im Wege der geschilderten Beruhigung und einer positiven Streitkultur - erledigt gewesen. Dies erscheint indessen angesichts der Gesamtumstände fernliegend. Der Antragsteller hatte sich am 4. November 2020, dem Tag, an dem die Kinder in die Pflegestelle verbracht wurden, zunächst selbst telefonisch - dies stellt auch die Beschwerde nicht in Frage - wegen Überforderung und großer Paarkonflikte an das Jugendamt gewandt und verlangt, das Jugendamt bzw. ein Mitarbeiter des Jugendamtes solle die Kinder abholen und unterbringen. Die Antragstellerin wolle ausziehen und er selbst traue es sich nicht zu, die Kinder alleine zu versorgen. Zwischen den Antragstellern bestand bereits seit Längerem eine (erheblich) belastete Paarbeziehung; daneben war die Drogenproblematik der Antragstellerin weiter akut. Dass die Antragsgegnerin die vom Antragsteller (zunächst) auch selbst empfundene Überforderungssituation und die daraus folgende Kindeswohlgefährdung nicht allein durch das kurze Verlassen der Wohnung zum "Luftholen" als aufgehoben angesehen hat, trifft auf keine durchgreifenden Bedenken. Ob beim Antragsteller ebenfalls eine Drogenabhängigkeit besteht oder bestand und ob bzw. inwieweit er sich gegenüber der Familienhelferin "unpfleglich und ungezogen" verhalten hat, ist danach letztlich nicht mehr maßgeblich. Schließlich ist für eine verspätete Beantragung einer familiengerichtlichen Entscheidung, die zur Rechtswidrigkeit des Fortbestehens der Inobhutnahme hätte führen können, nichts erkennbar. Wie bereits vom Verwaltungsgericht dargestellt, hatten die Antragsteller am 4. November 2020 den Antrag auf Hilfe zur Erziehung (Gewährung stationärer Hilfen) unterzeichnet und waren mit der Unterbringung in einer Bereitschaftspflege einverstanden, so dass es zunächst nicht der Einholung einer familiengerichtlichen Entscheidung bedurfte (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) SGB VIII). Nachdem die Antragsteller der Vorgehensweise am Folgetag widersprochen hatten, wären die Kinder ohne eine (erneute) Inobhutnahme unmittelbar an die Antragsteller herauszugeben gewesen, so dass eine familiengerichtliche Entscheidung zuvor nicht zu erreichen gewesen wäre. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin danach nicht das Erforderliche getan hat, um unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen herbeizuführen (vgl. § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII). Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 11. September 2012 - 12 B 1020/12 -, juris Rn. 7 ff., und vom 24. Mai 2011 - 12 A 2844/10 -, juris Rn. 4 ff.; Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 42 SGB VIII Rn. 204. Aus dem Formular zur Bearbeitung der Kindeswohlgefährdung vom 5. November 2020 ergibt sich zum "weiteren Vorgehen" des Jugendamtes, dass die "Einschaltung des Familiengerichts" zu erfolgen habe, was dann offensichtlich auch zeitnah erfolgt ist. Soweit die Beschwerde hervorhebt, der familiengerichtliche Termin sei erst für den 23. November 2020 angesetzt gewesen, lässt dies nichts Gegenteiliges erkennen. Der Umstand, dass das Amtsgericht Recklinghausen/Familiengericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 (44 F 208/20) den Antrag des Jugendamtes auf Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge zurückgewiesen hat, führt angesichts der von der Behörde vorzunehmenden prognostischen ex-ante-Betrachtung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Inobhutnahme, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2019 - 12 B 448/19 -, a. a. O., Rn. 15, im Ergebnis zu keiner abweichenden Einschätzung. Das Familiengericht bezieht sich ausdrücklich auf den "derzeitigen" Sachstand bzw. Erkenntnisstand, also demjenigen über einen Monat nach der Inobhutnahme. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).