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Beschluss

5 B 175/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0218.5B175.21.00
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Leitsätze

Eine Zwischenregelung in Bezug auf eine erneute Bekanntgabe einer Information kommt in Betracht, wenn mit ihr Wirkungen verbunden sind, die über die vorherige(n) Bekanntgabe(n) hinausgehen oder die bisherige Wirkung perpetuiert wird.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Zwischenregelung in Bezug auf eine erneute Bekanntgabe einer Information kommt in Betracht, wenn mit ihr Wirkungen verbunden sind, die über die vorherige(n) Bekanntgabe(n) hinausgehen oder die bisherige Wirkung perpetuiert wird. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Januar 2021 wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Januar 2021, mit dem ihr Antrag auf Erlass von Regelungen in Bezug auf den Antragsgegenstand bis zu der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung („Hängebeschluss“) abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdemöglichkeit gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Der Erlass einer Zwischenverfügung bzw. ihre Ablehnung beinhaltet keine bloße prozessleitende Verfügung im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO, sondern eine sich materiell-rechtlich auswirkende Regelung in Bezug auf den Inhalt des Verfahrens. Sie trifft der Sache nach Regelungen für einen befristeten Zeitraum über das einstweilige Rechtsschutzbegehren des jeweiligen Antragstellers. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2020 – 8 B 907/20 –, juris, Rn. 2, vom 10. Juni 2015 – 8 B 555/15 –, n.v., vom 10. Dezember 2014 – 1 B 1251/14 –, juris, Rn. 3 f., m.w.N. und vom 5. November 2008 – 8 B 1631/08 –, juris, Rn. 2ff., m.w.N.; OVG Rhl.-Pfalz, Beschluss vom 10. Dezember 2012 – 1 B 11231/12 –, juris, Rn. 2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses den Erlass einer Regelung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens geltende Zwischenregelung, wie sie das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgelehnt hat, trifft das Gericht in begründeten Einzelfällen, um sicherzustellen, dass es zu einem späteren Zeitpunkt noch effektiven Rechtsschutz entsprechend den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisten kann. Eine solche Zwischenregelung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ohne sie bereits vor der gerichtlichen Eilentscheidung in unumkehrbarer Weise vollendete Tatsachen zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden geschaffen würden. So kann ein Antragsteller mit Blick auf die Effektivität des Rechtsschutzes darauf angewiesen sein, die Verwirklichung eines Abwehr- oder Unterlassungsanspruchs sichern zu lassen, wenn die Vornahme der in Streit stehenden Handlung bis zur abschließenden Entscheidung auch nur im Eilverfahren dazu führen würde, dass er weitreichenden Nachteilen ausgesetzt wäre, die durch eine spätere stattgebende Entscheidung nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Allerdings ist es nicht Aufgabe des Verfahrens auf Erlass einer Zwischenregelung, die Prüfung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz vorwegzunehmen. Es ist nicht das „Eilverfahren im Eilverfahren“. Ob eine Zwischenregelung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, ist im Wege einer Abwägung der Interessen der Verfahrensbeteiligten zu ermitteln. In diese Abwägung einzustellen sind einerseits die Folgen, die einträten, wenn die Zwischenregelung nicht ergehen würde und der Eilantrag später Erfolg hätte, die begehrte einstweilige Verfügung also erlassen würde, und andererseits diejenigen Nachteile, die entstünden, wenn eine Zwischenregelung verfügt, der Eilantrag aber abgelehnt würde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2016 – 7 B 715/16 –, juris, Rn. 2, und vom 10. Dezember 2014 – 1 B 1251/14 –, juris, Rn. 12; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 296 Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer Zwischenverfügung in Bezug auf die Nennung einer Mitgliederzahl des sog. „Flügels“ der Antragstellerin von etwa 7.000 in einer Pressekonferenz des Bundesamtes für Verfassungsschutz der Antragsgegnerin abgelehnt, weil es die möglichen Auswirkungen einer solchen Handlung auf die Antragstellerin als gering eingestuft hat. Hierzu hat es zunächst darauf verwiesen, dass nach den eigenen Ausführungen der Antragstellerin das Bundesamt für Verfassungsschutz diese Zahl bereits am 16. Dezember 2019 in den Medien verbreitet und am nächsten Tag in einer Pressekonferenz bestätigt habe. Ebenso finde sich diese Zahl im Verfassungsschutzbericht des Bundes 2019 (dort Seite 84) sowie in einer Pressemitteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 12. März 2020, die weiterhin im Internet abrufbar sei. Die Aufnahme der Zahl in eben diesem Verfassungsschutzbericht sei durch die Antragstellerin bereits erfolglos angegriffen worden. Auch habe die G. B. Zeitung noch in der vergangenen Woche über die Mitgliederzahl des „Flügels“ von 7.000 berichtet. Die zu erwartenden Folgen einer erneuten Bekanntmachung der Mitgliederzahl des „Flügels“ seien mit denen einer erstmaligen Bekanntmachung nicht zu vergleichen. Anstehende Wahlen zum Deutschen Bundestag sowie zu Landtagen änderten hieran nichts. Eine gravierende Auswirkung auf die Teilhabe der Klägerin an der politischen Willensbildung sei nicht erkennbar. So sei es der Öffentlichkeit bereits allgemein bekannt, dass der „Flügel“ als rechtsextrem eingestuft worden sei und das Bundesamt für Verfassungsschutz von der genannten Mitgliederzahl ausgehe. Diesen rechtlichen Erwägungen folgt der Senat und nimmt auf diese zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zunächst Bezug. Auch die zur Beschwerdebegründung vorgebrachten Ausführungen der Antragstellerin führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Antragstellerin angegriffene öffentliche Bekanntgabe einer Mitgliederzahl des sog. „Flügels“ von etwa 7.000 Personen als Wiederholung bereits in der Vergangenheit getätigter amtlicher Aussagen zu verstehen ist und schon vor diesem Hintergrund kein erheblicher Nachteil zu befürchten wäre, der gemessen an Art. 19 Abs. 4 GG den Erlass einer Zwischenverfügung erfordern würde. Der erneuten Bekanntgabe einer Information käme allenfalls dann die erforderliche Eingriffsqualität zu, wenn von eben gerade dieser (eigenständige) Wirkungen ausgehen, die über die vorherige(n) Bekanntgabe(n) hinausgehen, was sowohl in inhaltlicher oder zeitlicher Perspektive sowie in Bezug auf die Reichweite der Fall sein kann. Bei der von der Antragstellerin zu unterbinden gesuchten Bekanntgabe einer Mitgliederzahl des sog. „Flügels“ handelt es sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht um eine neue Information mit einem anderen (abgeschlossenen) zeitlichen Bezugsnahmen, der über die bereits erfolgte Information der Öffentlichkeit hinaus selbst eine erhebliche Bedeutung hätte und damit in der Folge einen weitreichenden Nachteil im Sinne der hier allein begehrten Zwischenentscheidung darstellen könnte. Dabei bezieht sich zwar der (nicht von dem Bundesamt für Verfassungsschutz herausgegebene) Verfassungsschutzbericht 2019 als im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG jährlich erscheinender zusammenfassender Bericht über Bestrebungen und Tätigkeiten, die § 3 Abs. 1 BVerfSchG unterfallen, auf eben dieses Jahr. So verweist der Verfassungsschutzbericht in den Ausführungen zum „Flügel“ auf Seite 84 auf den „Berichtszeitraum“. Aus der Gesamtschau der bisher durch die Antragsgegnerin erfolgten Nennungen einer Mitgliederzahl von etwa 7.000 folgt aber keine eingrenzende Bestimmung auf diesen Zeitraum. Mit Ihrer Bildung von einzelnen Zeitabschnitten in der Beschwerdeschrift übersieht die Antragstellerin, dass eine solche mit Blick auf die Unterstützung politischer Parteien oder politische Strömungen gerade nicht sachgerecht ist. Änderungen der politischen Einstellung und damit der Unterstützung bestimmter Gruppierungen orientieren sich – auch wenn sie mit der Zeit Veränderungen ausgesetzt sein können – nicht strikt an einzelnen zeitlichen Abschnitten und unterliegen anders als von der Antragstellerin angeführt keinem Jährlichkeitsprinzip. Die Nennung der Zahl von 7.000 Mitgliedern für den sog. „Flügel“ ist vielmehr in den übergreifenden Kontext einer fortlaufenden Befassung des Bundesamtes für Verfassungsschutz mit dem „Flügel“ sowie der Jugendorganisation der Antragstellerin, der „K. B1. “, zu stellen. Wie die Antragstellerin selbst ausgeführt hat, hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz am 15. Januar 2019 den „Flügel“ wie auch die „K1. B1. “ als Verdachtsfall eingestuft. Diese Einstufung ist Gegenstand des erstinstanzlich geführten Klageverfahrens 13 K 207/20. Eben dieser Zusammenhang ergibt sich gerade auch aus dem von der Antragstellerin zitieren Pressebericht vom 16. Dezember 2019 – unabhängig von der Frage, ob dieser der Antragsgegnerin überhaupt zuzurechnen ist – sowie aus der von der Antragstellerin angeführten Pressekonferenz vom 17. Dezember 2019 und der Pressemittelung vom 12. März 2020. Eine wie auch immer geartete Zäsur oder aber auch schlichter Zeitablauf von solcher Dauer, dass die Wiederholung sich unter Berücksichtigung eines objektiven Empfängerhorizonts als neue Information darstellen würde, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil ergibt sich durch die angesprochene Befassung mit der Antragstellerin oder Teilgruppierungen von ihr eine entsprechende Klammerwirkung. Zwar kann auch eine erneute bzw. fortdauernde Veröffentlichung einer bereits bekannten Information aufgrund einer Perpetuierungswirkung grundsätzlich einen eigenständigen Eingriff – und damit grundsätzlich in der Folge einen Nachteil im Sinne der hier allein begehrten Zwischenentscheidung – bedeuten. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. Januar 2013 – 9 S 2423/12 –, juris, Rn. 7; vgl. weiter auch OVG NRW, Urteil vom 17. September 2013 – 13 A 2541/12 –, juris, Rn. 94; zur Dauerwirkung einer abrufbar gehaltenen Information mit Zeitablauf vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris, Rn. 57. Auch insoweit gilt aber das Vorgesagte entsprechend. Angesichts der politischen Bedeutung der Beobachtung des sog. „Flügels“ und des offen kommunizierten Meinungsbildungsprozesses über eine Einstufung der Antragstellerin als sog. Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und die damit einhergehenden umfassenden medialen Berichterstattung vermag der Senat in einer Wiederholung der Schätzung einer Mitgliederzahl, die von Medien ebenfalls bereits aufgegriffen worden ist, keinen weitreichenden Nachteil in dem ausgeführten Sinn zu erkennen. Insoweit unterscheidet sich diese Situation wesentlich von dem Fall, der dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss nach § 123 VwGO des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. Januar 2013– 9 S 2423/12 –, juris, Rn. 6, zugrunde lag und in dem das Gericht eine Vertiefung des Grundrechtseingriffs durch eine weitergehende Verbreitung im Einzelfall für noch möglich erachtet hat. Dies erscheint vorliegend angesichts der medialen Berichterstattung betreffend die bisherigen Vorgänge als fernliegend. Etwas anders ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Art. 21 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 2 GG und mit Blick auf die von der Antragstellerin angeführten Wahlen zum Deutschen Bundestag sowie zu mehreren Landtagen in diesem Jahr. Zwar kann staatliches Informationshandeln gerade auch im zeitlichen Vorfeld von Wahlen besonderen Beschränkungen unterliegen, um eine auf Wahlbeeinflussung gerichtete, parteiergreifende Einwirkung von Staatsorganen als solchen zugunsten oder zu Lasten einzelner oder aller am Wahlkampf beteiligten politischen Parteien oder Bewerber zu verhindern. Vgl. hierzu nur: BVerfG, Urteil vom 2. März 1977– 2 BvE 1/76 –, juris, Rn. 56, 77. Mit Blick auf die hier allein verfahrensgegenständliche Zwischenregelung bis zur Entscheidung des Eilverfahrens ist aber auch insoweit zu berücksichtigen, dass einer etwaigen wiederholenden Information der Öffentlichkeit durch das Bundesamt für Verfassungsschutz in dieser Hinsicht kein entsprechendes Gewicht zukommen würde. Soweit die Antragstellerin in diesem Kontext im Weiteren anführt, die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Information sei schon allein aus demokratietheoretischen Gründen zu verhindern, ergibt sich hieraus in rechtlicher Hinsicht keine konkrete Folge. Selbst wenn man entgegen dem Vorstehenden von einem weitreichenden Nachteil ausginge, wäre dieser bis zur Entscheidung über das Eilverfahren durch die Antragstellerin hinzunehmen, weil die nach § 16 Abs. 1 BVerfSchG erfolgende Information der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG angesichts der Bedeutung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung als gefährdetes Verfassungsrechtsgut insoweit der Vorrang einzuräumen wäre. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Antragstellerin dabei auch nicht generell davor, in staatlichen Publikationen als verfassungsfeindlich bezeichnet oder mit anderen negativen Werturteilen versehen wird. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 – OVG 1 S 55/20 –, juris, Rn. 19. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin zur Unrichtigkeit der behördlichen Information kommt es vor dem Hintergrund eines fehlenden weitreichenden Nachteils und der damit nicht gegebenen Notwendigkeit einer gerichtlichen Zwischenentscheidung bis zum Abschluss des Eilverfahrens nicht an. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten gehören zu den Kosten des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO. Es liegt insofern kein gegenüber jenem Verfahren selbständiges Nebenverfahren vor. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2008–8 B 1631/08 –, juris, Rn. 19, m.w.N. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es in der Folge ebenfalls nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).