Beschluss
10 A 2974/20.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0219.10A2974.20A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem ebensolchen, in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2. Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe an die Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Verfolgungsschicksals entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu hohe Anforderungen gestellt. Er benennt aber keinen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem das Verwaltungsgericht einem von dem Bundesverfassungsgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widersprochen haben soll. Allein eine möglicherweise fehlerhafte Anwendung höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtssätze begründet keine Divergenz. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang auch ohne Erfolg darauf, dass das angefochtene Urteil nicht mit Gründen versehen sei (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 6 VwGO). Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht in diesem Sinne mit Gründen versehen ist ein Urteil nur dann, wenn die Entscheidungsgründe nicht erkennen lassen, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für das Urteil maßgebend sind und es den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb unmöglich ist, es auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. Davon ist nur auszugehen, wenn die Entscheidungsgründe vollständig fehlen oder wesentliche Teile des Streitgegenstandes unerwähnt lassen oder sie derart verworren oder unverständlich sind, dass sie sich für eine Prüfung auf ihre Rechtmäßigkeit als unbrauchbar erweisen. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 25. September 2013 ‒ 1 B 8.13 ‒, juris, Rn. 16, mit weiteren Nachweisen. Dass dies hier der Fall sein könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Mit dem nach § 77 Abs. 2, 1. Fall AsylG zulässigen Verweis auf den angegriffenen Bescheid des Bundesamts hat sich das Verwaltungsgericht die dortige ausführliche Beurteilung, wonach das Vorbringen des Klägers zu einer angeblichen Verfolgung in Pakistan unglaubhaft sei, zu Eigen gemacht. Der Kläger trägt nicht vor, dass beziehungsweise inwieweit bei Berücksichtigung der in Bezug genommenen Ausführungen im Bescheid des Bundesamts eine mangelhafte Begründung des angefochtenen Urteils im oben genannten Sinne vorliegen könnte. Die vom Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechung diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., mit weiteren Nachweisen. Solche besonderen Umstände sind hier nicht vorgetragen. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere den Vortrag des Klägers, er leide unter psychischen Erkrankungen, zur Kenntnis genommen und bei der Prüfung, ob zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen könnte, in Erwägung gezogen. Dass sich eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs daraus ergeben könnte, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf „1. Einholung einer Stellungnahme beim Auswärtigen Amt bzw. Deutschen Botschaft in Islamabad, 2. Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens“ zum „Beweis der Tatsache, dass der Kläger im Falle der Rückführung einer konkreten Lebens- und Gesundheitsgefahr in Form der Chronifizierung, Obdachlosigkeit bzw. Verwahrlosung unterliegt und eine medizinisch notwendige Versorgung und Betreuung in Pakistan nicht gewährleistet ist“, abgelehnt hat, zeigt der Kläger nicht auf. Die Ablehnung eines Beweisantrags führt nur dann zu einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2017 ‒ 1 B 118.17 ‒, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2018 – 4 A 203/18.A –, juris, Rn. 6. Dass die Ablehnung des Beweisantrags hier prozessrechtlich zu beanstanden sein könnte, legt der Kläger nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag eigenständig tragend mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Es ist davon ausgegangen, dass die von dem Kläger eingereichten ärztlichen Bescheinigungen zu seiner vermeintlichen psychischen Erkrankung, an die die Beweisfragen anknüpfen, schon nicht den an solche ärztlichen Bescheinigungen zu stellenden Substantiierungsanforderungen genügten. Dass diese Annahme unzutreffend sein könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger behauptet schlicht, es gebe „genügend Anhaltspunkte für die Erkrankung und die Folgen“, ohne der von dem Verwaltungsgericht im Einzelnen begründeten gegenteiligen Auffassung etwas Konkretes entgegenzusetzen. Soweit der Kläger im Übrigen eine Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht rügt, gehört eine solche grundsätzlich nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 4 A 2657/15.A –, juris, Rn. 14. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.