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Beschluss

7 B 1925/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0223.7B1925.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20.11.2020, mit dem dieses den sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6.11.2020 (10 L 1513/20) abzuändern und der Antragsgegnerin aufzugeben, den Zugang zu seiner Zahnarztpraxis im Gebäude X.-----------straße 46, E. zu entsiegeln, hat keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung die im Parallelverfahren 7 B 1885/20 geltend gemachten Gründe wiederholt, führt dies aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag in dem Verfahren 7 B 1885/20 zu keinem anderen Ergebnis. Darüber hinaus hat der Antragsteller keine relevanten neuen Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO dargelegt. Soweit er den Vorabzug eines Brandschutzkonzepts der F. Ingenieur GmbH vom 9.9.2015 vorlegt und geltend macht, daraus ergebe sich, dass die einzelnen Geschosse durch die Geschossdecken getrennte separate Brandabschnitte darstellten, dieses habe die Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht bewusst vorenthalten, fehlt es schon an der gebotenen Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Vermerks des Bezirksleiters der Bauaufsicht Innenstadt und Stellvertretenden Leiters der Bauaufsicht der Antragsgegnerin vom 6.11.2020, nach dem die horizontalen Abtrennungen aufgrund von Leitungsführungen durchbrochen wurden. Aus obigen Gründen hat der Antragsteller auch keinen Anspruch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auf die Aufhebung der Vollziehung in Form der Entfernung der Versiegelung. Eines gesonderten "Hängebeschlusses" bedarf es aufgrund der heutigen Entscheidung nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.