Beschluss
19 A 1417/20.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0225.19A1417.20A.00
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Leitsätze
Nach Ablauf der einmonatigen Antragsbegründungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG vorgelegte weitere Antragsbegründungen darf das Rechtsmittelgericht nur noch insoweit berücksichtigen, als der Beteiligte mit ihnen eine fristgerecht eingegangene Antragsbegründung erläutert, vertieft oder klarstellt oder aber soweit er auf eine Stellungnahme des Rechtsmittelgegners lediglich erwidert, nicht aber, soweit er darin neue Einwände geltend macht.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Ablauf der einmonatigen Antragsbegründungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG vorgelegte weitere Antragsbegründungen darf das Rechtsmittelgericht nur noch insoweit berücksichtigen, als der Beteiligte mit ihnen eine fristgerecht eingegangene Antragsbegründung erläutert, vertieft oder klarstellt oder aber soweit er auf eine Stellungnahme des Rechtsmittelgegners lediglich erwidert, nicht aber, soweit er darin neue Einwände geltend macht. Die Anträge werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Senat entscheidet über die Anträge auf Berufungszulassung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Nach § 78 Abs. 3 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Zulassungsgrund nach Nr. 1) oder das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Zulassungsgrund nach Nr. 2) oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (Zulassungsgrund nach Nr. 3). Der Grund, aus dem die Berufung zuzulassen ist, ist in dem Zulassungsantrag darzulegen, der innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu stellen ist (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG). Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. In vollem Umfang berücksichtigungsfähig für das Verfahren auf Zulassung der Berufung sind gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG allein die Gründe, die bis zum Ablauf der einmonatigen Antrags- und Antragsbegründungsfrist beim Verwaltungsgericht eingegangen sind. In diesem Sinne fristgerecht eingegangen ist allein der Zulassungsantrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. Mai 2020, zugegangen am gleichen Tag. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen der Schriftsatz vom 9. Februar 2021, mit dem die Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf die durch den Tod ihrer Großmutter eingetretene Verschlechterung ihrer Rückkehrsituation in Nigeria hinweist. Solche nach Ablauf der einmonatigen Antragsbegründungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG vorgelegten weiteren Antragsbegründungen darf das Rechtsmittelgericht nur noch insoweit berücksichtigen, als der Beteiligte mit ihnen eine fristgerecht eingegangene Antragsbegründung erläutert, vertieft oder klarstellt oder aber soweit er auf eine Stellungnahme des Rechtsmittelgegners lediglich erwidert, nicht aber, soweit er darin neue Einwände geltend macht. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2020 ‑ 19 A 3023/19 ‑, juris, Rn. 5 m. w. N. (zu § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO); vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit einer nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage: OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2019 ‑ 19 A 3477/18.A ‑, juris, Rn. 19 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. Juli 2019 ‑ 5 A 156/17.A ‑, SächsVBl. 2020, 27, juris, Rn. 4 ff. Die oben genannten Voraussetzungen der Berufungszulassung liegen hier nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), auf die die Klägerin sich vorliegend beruft, stellen im Asylverfahren keinen Zulassungsgrund dar. Auf das diesbezügliche Zulassungsvorbringen kommt es für die Entscheidung lediglich insoweit an, als es sinngemäß auch der Begründung eines verfahrensrechtlich gegebenen Zulassungsgrundes dient. Insoweit lässt sich dem Zulassungsvorbringen indes im Wesentlichen nur entnehmen, dass die Klägerin die Würdigung des Verwaltungsgerichts bezogen auf ihre angebliche Bedrohung durch Schlepper, ihre allgemeine Rückkehrsituation in Nigeria und ihre gesundheitliche Situation für unzutreffend hält, was auf keinen zulässigen Zulassungsgrund führt. 2. Die Berufung ist nicht wegen der weiter geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2020 - 19 A 147/20.A ‑, juris, Rn. 30 f., und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A ‑, juris, Rn. 7, und vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 27, jeweils m. w. N. Diese Anforderungen erfüllt die durch die Klägerin aufgeworfene Frage nicht. Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, „wie weit der Gesundheitsschutz und die Gefahr eines Zurücksendens des Asyl- und Schutzsuchenden in eine menschenunwürdige Lage zu fassen ist.“ Zur Begründung behauptet die Klägerin im Wesentlichen, bei einer Rückkehr nach Nigeria sei ihre medikamentöse Behandlung aufgrund der dann sehr beengten wirtschaftlichen Verhältnisse massiv gefährdet. Die Klägerin werde in eine Situation zurückgeschickt, die die Rechte aus der EMRK verletze. Dies hätte bei der Feststellung eines Abschiebehindernisses beachtet werden müssen. Die genannte Frage ist in ihrer Pauschalität einer generalisierenden Beantwortung bereits nicht zugänglich. Unabhängig davon unterbleibt jegliche substantiierte Befassung mit den im Urteil getroffenen Feststellungen zur Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes (§ 3e AsylG), auf die es ebenfalls die Prüfung und Ablehnung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gestützt hat (S. 9 bis 14 des Urteils). Das Verwaltungsgericht hat eingehend und unter konkret-individueller Würdigung ausgeführt, dass das wirtschaftliche Existenzminimum der Klägerin unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lebensverhältnisse am Ort des internen Schutzes als auch ihrer persönlichen Umstände gewährleistet ist. Die erforderliche, aber auch ausreichende Sicherung der Existenz auf einem Mindestniveau, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK vermeidet, sei gewährleistet. Vgl. zu diesem Maßstab zuletzt BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 ‑ 1 C 4.20 ‑, Pressemitteilung nach juris. Mit diesen eingehenden Einzelfallbewertungen des Verwaltungsgerichts u. a. zu Aspekten der realitätsnahen Rückkehrprognose, der Existenzsicherung für sich und gegebenenfalls ihre Familie, und zu möglichen Auswirkungen ihrer Gesundheitssituation setzt sich die Klägerin nicht hinreichend inhaltlich vertieft auseinander, sondern hält ihnen nur gänzlich unverbunden eine eigene Sachverhaltsbewertung entgegen. Letztlich wendet sich die Klägerin mit ihrem Vorbringen nur gegen eine ihr Asylverfahren betreffende vermeintlich fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung dient aber nicht dazu, die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).