Beschluss
10 A 3449/20.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0302.10A3449.20A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung der Rechtsanwaltkanzlei X. & E. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung der Rechtsanwaltkanzlei X. & E. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf einen wesentlichen Teil des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., und vom 21. Januar 2016 – 4 A 715/15.A –, juris, Rn. 3 f., jeweils mit weiteren Nachweisen. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seine Ausführungen zu besonderen individuellen Umständen, die es ihm erschwerten, im Fall der Rückkehr in sein Heimatland ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums zu finanzieren und sich in die Gesellschaft integrieren zu können, nicht berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat den diesbezüglichen Vortrag des Klägers jedoch zur Kenntnis genommen, wie sich insbesondere aus der zusammenfassenden Darstellung seiner gegenüber dem Bundesamt gemachten Angaben zu seiner Ausbildung und seinen vormaligen wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Pakistan im Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Vortrag auch in Erwägung gezogen, denn es hat sich hiermit in den Entscheidungsgründen im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Kläger auf die Möglichkeit internen Schutzes nach § 3e AsylG verwiesen werden könne und ob – bezogen auf ihn – die Voraussetzungen für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG gegeben sein könnten, befasst. Es hat insoweit festgestellt, dass nicht erkennbar sei, dass der Kläger durch individuelle Umstände gehindert sein könnte, sich in Pakistan eine Existenz aufzubauen. Er sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, dem es nach seiner Ankunft im Bundesgebiet mit einer bemerkenswerten Integrationsleistung gelungen sei, Deutsch zu lernen und einer geregelten Arbeit nachzugehen. Hinzu komme, dass er in Pakistan mit der Hilfe seiner dort verbliebenen Verwandten rechnen könne. Inwieweit es ausgehend hiervon unter dem Aspekt der Gewährung rechtlichen Gehörs noch einer ausdrücklichen Befassung des Verwaltungsgerichts mit dem erstinstanzlich wiederholten Vorbringen des Klägers, er habe in Pakistan lediglich vier Jahre die Schule besucht und verfüge über keine anderweitigen zusätzlichen beruflichen oder sonstigen Qualifikationen, bedurft hätte, zeigt er mit seinem Zulassungsantrag nicht auf. Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe seine Ausführungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Pakistan unberücksichtigt gelassen. Das Verwaltungsgericht hat im Tatbestand des angefochtenen Urteils das Vorbringen des Klägers, er sei im Fall seiner Rückkehr nach Pakistan nicht in der Lage, dort sein Existenzminimum zu sichern, wiedergegeben. Allein in diesem Zusammenhang hat sich der Kläger in seiner Klageschrift auf Erkenntnisse zur allgemeinen Sicherheitslage in Pakistan bezogen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, das Verwaltungsgericht habe sein diesbezügliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Das Verwaltungsgericht hat überdies in den Entscheidungsgründen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte und die dort angeführten Erkenntnismittel angenommen, dass die wirtschaftliche Situation in pakistanischen Großstädten als relativ stabil eingestuft werden könne und es dort für jemanden wie den Kläger Möglichkeiten gebe, sich ein ausreichendes Einkommen zu verschaffen. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat es zudem festgestellt, dass es unter Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel auch keinen bewaffneten Konflikt in Pakistan gebe, der, wenn der Kläger dorthin zurückkehre, für ihn zu einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben würde. Jedenfalls sei der Kläger auch insoweit auf die Möglichkeit internen Schutzes zu verweisen. Warum es zur Wahrung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach den vorstehenden Maßstäben darüber hinaus einer ausdrückliche Befassung des Verwaltungsgerichts mit den von dem Kläger angeführten Erkenntnissen zur allgemeinen Sicherheitslage in Pakistan bedurft hätte, ergibt sich aus dem Zulassungsantrag nicht. Dass aus diesen Erkenntnissen überhaupt eine rechtliche Bewertung folgen könnte, die von derjenigen, zu der Verwaltungsgericht bei der Prüfung der von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche gelangt ist, abweicht, wird nicht aufgezeigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.