Beschluss
10 A 3450/20.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0302.10A3450.20A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf einen wesentlichen Teil des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., und vom 21. Januar 2016 – 4 A 715/15.A –, juris, Rn. 3 f., jeweils mit weiteren Nachweisen. Danach zeigt der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auf, soweit er bemängelt, das Verwaltungsgericht habe das von ihm mit der Klagebegründung vom 15. August 2019 vorgelegte „fachärztliche Gutachten“ nicht berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat im Tatbestand des angefochtenen Urteils das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 15. August 2019, wonach ihm jedenfalls ein Abschiebungsverbot zuzuerkennen sei, weil er an schweren behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankungen leide und in Pakistan kein wirtschaftliches Auskommen finden werde, ausdrücklich wiedergegeben. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es auch die dem Schriftsatz beigefügte, mit „Testpsychologische Untersuchung“ überschriebene zusammenfassende Darstellung von verschiedenen in der LWL-Klinik N. zwischen Mai und Juli 2019 von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin i.A. mit dem Kläger beziehungsweise in Bezug auf ihn durchgeführten Tests zur Kenntnis genommen hat. Das Verwaltungsgericht hat zudem in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausgeführt, der Kläger habe keine aktuellen aussagekräftigen ärztlichen Atteste vorgelegt, aufgrund derer gegebenenfalls die Feststellung eines Abschiebungshindernisses in Betracht gekommen wäre, was dafür spricht, dass es sich mit der „Testpsychologischen Untersuchung“ auch befasst hat. Soweit der Kläger meint, diese „Testpsychologische Untersuchung“ erfülle die gesetzlichen und die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen, die an ärztliche Atteste, mit denen die Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots dargelegt werden sollen, zu stellen sind, legt er einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dar. Ob das Verwaltungsgericht der „Testpsychologischen Untersuchung“ die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist eine Frage der ihm obliegenden Tatsachen- und Beweiswürdigung. Etwaige Fehler, die dem Gericht hierbei unterlaufen, sind dem sachlichen Recht zuzurechnen. Solche Fehler bei der Rechtsanwendung bewirken grundsätzlich keinen der in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehler. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2016 ‒ 4 A 2203/15.A ‒, juris, Rn. 14 f., mit weiteren Nachweisen. Siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2017 – 13 A 517/16.A –, juris, Rn. 17. Im Übrigen ist ein solcher Fehler hier aber auch nicht erkennbar. Die Darstellung der Ergebnisse der durchgeführten Tests, die wohl im Wesentlichen auf den Angaben des Klägers selbst und seiner Erzieher beruhen, schließt mit einer Zusammenfassung ab, die sich zur Aufmerksamkeitsleistung des Klägers und zu seinen Leistungen im logischen Denken verhält. Eine fachärztliche Diagnose, die bestätigt, dass, worauf die einzelnen Testergebnisse hindeuten sollen, der Kläger an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren Depression leidet, ist nicht gestellt worden. Angaben dazu, wie er behandelt wird beziehungsweise behandelt werden muss, fehlen. Hierfür genügt die schlichte Beifügung der Fachinformation für ein bestimmtes Medikament nicht. Ein aktuelles Attest mit entsprechenden Informationen zu den von ihm behaupteten psychischen Erkrankungen hat der Kläger weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsverfahren vorgelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.