Beschluss
13 B 1995/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0302.13B1995.20.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die sinngemäß gestellten Anträge des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 16. November 2020 (Schulausschluss) und gegen die Bescheide vom 5. und 10. November 2020 (Widerruf Ausnahmeregelung zum Tragen eines Visiers am Sitzplatz) sowie seinen Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, auf dem Schulgelände des K. -L. -Gymnasiums in I. eine Alltagsmaske zu tragen, bzw. hilfsweise festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, während des Unterrichts am K. -L. -Gymnasium in I. eine Alltagsmaske zu tragen, und stattdessen ein Visier tragen dürfe, abgelehnt. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt: Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des verfügten Schulausschlusses überwiege das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Der Schulausschluss sei rechtmäßig. Der Antragsteller sei der Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske in der Schule nicht nachgekommen. Er sei auch nicht aus medizinischen Gründen von der sogenannten Maskenpflicht befreit. Die medizinischen Gründe seien durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen, das gewissen Mindestanforderungen genügen müsse. Datenschutzrechtliche Bedenken stünden dem nicht entgegen, weil der Antragsteller einen rechtlichen Vorteil erlangen wolle, und für das Vorliegen der dafür geltenden Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig sei. Im Übrigen stelle § 120 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Coronabetreuungsverordnung auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht eine ausreichende Rechtsgrundlage dar. Die vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen erfüllten die Mindestanforderungen nicht. Die Bescheide vom 5. und 10. November 2020, mit denen die Schulleitung des K. -L. -Gymnasiums die dem Antragsteller unter dem 28. Oktober 2020 erteilte vorläufige Ausnahmegenehmigung zum Tragen eines Visiers am Sitzplatz bei Einhaltung der Mindestabstände widerrufen habe, seien ebenfalls rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW hätten vorgelegen, weil die Schulleitung mangels Vorlage eines den Mindestanforderungen entsprechenden ärztlichen Attests berechtigt gewesen sei, die Ausnahmegenehmigung nicht zu erteilen und der Widerruf im öffentlichen Interesse gelegen habe. Der Antragsteller habe auch keinen Anordnungsanspruch für die beantragte Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, auf dem Schulgelände eine Alltagsmaske zu tragen, glaubhaft gemacht, weil die vorgelegten Atteste unzureichend seien. Die hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Feststellung, dass er im Unterricht anstelle einer Alltagsmaske berechtigt sei, ein Visier zu tragen, könne er ebenfalls nicht beanspruchen, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehle und es sich auch nicht um eine gleichermaßen geeignete Maßnahme handele, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern. Die vom Antragsteller hiergegen mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Anträgen des Antragstellers stattzugeben. Nicht entschieden werden muss, ob die Beschwerde mit Blick auf § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO unzulässig ist, soweit der Antragsteller mit ihr seinen erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag dahingehend erweitert hat, dass er nunmehr die Feststellung begehrt, dass er berechtigt sei, im Unterricht anstelle einer Maske ein Visier zu tragen oder Zuhause zu bleiben, Unterrichtsmaterial nach Hause geschickt zu erhalten und nur mit Maske zur Schule zu kommen, um Arbeiten zu schreiben. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2018 – 9 B 1540/17 –, juris, Rn. 13 f., vom 1. Dezember 2017 – 13 B 676/17 –, juris, Rn. 22 f., und vom 27. Juli 2009 – 8 B 933/09 –, juris, Rn. 8 ff., m. w. N.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 146 Rn. 25; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 146 Rn. 93. Denn die Beschwerde ist jedenfalls insgesamt unbegründet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt weder die Annahme, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Befreiung des Antragstellers von der Maskenpflicht aus medizinischen Gründen verneint und seinen Ausschluss von der schulischen Nutzung als voraussichtlich rechtmäßig bewertet (I.), noch zeigt es auf, dass die ihm vorläufig erteilte Ausnahmegenehmigung zum Tragen eines Visiers im Unterricht zu Unrecht widerrufen worden ist (II.). Ferner zeigt der Antragsteller mit der Beschwerde nicht auf, dass ihm hilfsweise die Unterrichtsteilnahme mit Visier gestattet bzw. Unterrichtsmaterial nach Hause übersendet werden müsste (III.). I. Der Antragsteller legt nicht mit Erfolg dar, dass er entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 30. November 2020 (GV. NRW. 2020 S. 1076a) – im Folgenden CoronaBetrVO a. F. – bzw. der nunmehr geltenden, im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. 2021 S. 19b), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. 2021 S. 194) – Coronabetreuungsverordnung (im Folgenden: CoronaBetrVO n. F.) – aus medizinischen Gründen von der sich aus § 1 Abs. 3 Satz 1 a. F. bzw. § 1 Abs. 3 Satz 1 und 3 CoronaBetrVO ergebenden Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder Alltagsmaske befreit wäre. Er zieht weder die vom Verwaltungsgericht hinsichtlich des Nachweises der medizinischen Gründe zugrunde gelegten rechtlichen Maßstäbe (1.) noch dessen Annahme, dass die von ihm vorgelegten Atteste und Bescheinigungen diesen Maßstäben nicht genügten (2.), durchgreifend in Zweifel. 1. Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend davon ausgegangen, dass der nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO a. F. bzw. § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 CoronaBetrVO n. F. erforderliche Nachweis der medizinischen Gründe, aus denen die betroffene Person keine Maske tragen kann, die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden aktuellen ärztlichen Attests erfordert, um der Schule eine sachgerechte Entscheidung über die Befreiung von der sog. Maskenpflicht zu ermöglichen. Aus dem Attest muss sich regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 – 13 B 1368/20 –, juris, Rn. 11. Nur unter diesen Voraussetzungen wird im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO a. F. bzw. § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 CoronaBetrVO n. F. das Vorliegen medizinischer Gründe nicht nur behauptet, sondern – wie erforderlich – auch nachgewiesen. Dem steht anders als der Antragsteller meint auch nicht entgegen, dass der Verordnungsgeber die qualitativen Anforderungen an das ärztliche Zeugnis nicht im Einzelnen in § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO a. F. bzw. § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 CoronaBetrVO n. F. benannt hat. Insoweit ist maßgeblich, dass durch die Vorlage des ärztlichen Attests ein rechtlicher Vorteil erwirkt werden soll, nämlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. In derartigen Konstellationen muss die Verwaltung – hier die Schulleitung – bzw. das Gericht, wie auch in anderen Rechtsgebieten, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 – 13 B 1368/20 –, juris, Rn. 12 f., m. w. N.; siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – 20 CE 20.2875 –, juris, Rn. 12; vgl. im Übrigen OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 19. Januar 2021 – 11 S 4/21 –, juris, Rn. 18, wonach es gilt, den Missbrauch von Attesten zur Befreiung von der Maskenpflicht als wesentlichen Baustein der Pandemiebekämpfung zu verhindern. Vor diesem Hintergrund ist es auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht mit Blick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht bedenklich, die zur Erlangung des begehrten rechtlichen Vorteils zwingend erforderlichen gesundheitsbezogenen Angaben in Form eines ärztlichen Attests zu erheben und zu verarbeiten. Das Verwaltungsgericht hat mit Blick auf die vom Antragsteller geltend gemachten datenschutzrechtlichen Bedenken zutreffend ausgeführt, dass § 120 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO a. F. (bzw. nunmehr § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 CoronaBetrVO n. F.) eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der in einem ärztlichen Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht enthaltenen personenbezogenen Daten der Schülerin oder des Schülers darstelle. Mit den hiergegen erhobenen Einwänden der Beschwerde, die sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpfen, dringt der Antragsteller nicht durch. Soweit er geltend macht, eine schulrechtliche Ermächtigungsgrundlage reiche nicht aus, um hochsensible Gesundheitsdaten von Schülerinnen und Schülern zu verarbeiten, weil es sich bei der angeordneten Maskenpflicht um eine infektionsschutzrechtliche Maßnahme handele, ist dem entgegen zu halten, dass nach § 120 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW die Verarbeitung und Erhebung personenbezogener Daten durch die Schulen und Schulaufsichtsbehörden zulässig ist, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Dem Wortlaut ist eine Beschränkung auf schulrechtliche Rechtsvorschriften nicht zu entnehmen. Dass der Gesetzgeber, wie der Antragsteller behauptet, bei der Normierung von § 120 Abs. 1 und 2 SchulG NRW die Erhebung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten nicht im Blick gehabt hätte, weil diese üblicherweise nicht von Schulen verarbeitet würden, ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil es sich – etwa im Falle eines krankheitsbedingten Prüfungsrücktritts – bei Angaben zum Gesundheitszustand eines Schülers durchaus um Daten handelt, die typischerweise von Schulen erhoben und auch verarbeitet werden müssen. Schließlich ist zu berücksichtigten, dass es sich bei der ggf. gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 CoronaBetrVO n. F. zu erteilenden Befreiung von der Maskenpflicht bzw. dem nach § 1 Abs. 3 Satz 6 CoronaBetrVO n. F. auszusprechenden Ausschluss von der schulischen Nutzung um Maßnahmen handelt, die sich ausschließlich im schulischen Kontext auswirken, sodass die in diesem Zusammenhang erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten ungeachtet ihres infektionsschutzrechtlichen Hintergrundes die erforderliche Bereichsspezifität aufweisen. Der Verweis des Antragstellers auf Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), wonach u. a. die Verarbeitung von Gesundheitsdaten untersagt ist, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn Art. 9 Abs. 2 DSGVO enthält insoweit enumerativ aufgeführte Ausnahmeregelungen, von denen im vorliegenden Kontext insbesondere Art. 9 Abs. 2 Buchst. g und i DSGVO einschlägig sein dürften. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang meint, es sei entgegen Art. 9 Abs. 3 DSGVO nicht sichergestellt, dass die gesundheitsbezogenen Daten in der Schule bzw. Schulaufsichtsbehörde ausschließlich von Berufsgeheimnisträgern oder einer vergleichbaren Geheimhaltungspflicht unterliegenden Personen verarbeitet würden, ist dem entgegen zu halten, dass Art. 9 Abs. 3 DSGVO ausschließlich für die Datenverarbeitung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO gilt und zudem Schulleiter, denen die erforderlichen Atteste vorzulegen sind, wie auch alle übrigen Lehrkräfte der Schule, der Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegen (vgl. § 37 BeamtStG, § 3 Abs. 2 TV-L). Dafür, dass die vorzulegenden Nachweise, wie der Antragsteller meint, „Bürokräften“ zur Verarbeitung überantwortet werden könnten, fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten. Dem Antragsteller ist auch nicht zu folgen, soweit er meint, die Anforderung, in dem vorzulegenden Attest konkrete Vorerkrankungen und Erhebungsgrundlagen anzugeben, stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Die Bedenken des Antragstellers, die an das Attest zu stellenden Mindestanforderungen seien schon nicht geeignet, die Schulleitung und gegebenenfalls die Gerichte in die Lage zu versetzen, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung von der Maskenpflicht selbständig zu prüfen, weil es ihnen insoweit an den erforderlichen Fachkenntnissen fehle, sind unbegründet. Zum einen bedarf es für eine erste Plausibilitätsprüfung der ärztlicherseits gemachten Angaben nicht zwingend vertiefter medizinischer Fachkenntnisse. Zum anderen haben sowohl die Schulbehörden als auch die gegebenenfalls angerufenen Verwaltungsgerichte die Möglichkeit, erforderlichenfalls sachverständige Hilfe, etwa durch Amtsärzte oder Fachgutachter, in Anspruch zu nehmen. Der Antragsteller zieht mit seinem Beschwerdevorbringen auch die Erforderlichkeit der Vorlage eines gewisse Mindestanforderungen erfüllenden ärztlichen Attests zum Nachweis der medizinischen Gründe für eine Befreiung von der Maskenpflicht in der Schule nicht durchgreifend in Zweifel. Bei der von ihm vorgeschlagenen alternativen Vorgehensweise, ausschließlich in konkreten Verdachtsfällen für Gefälligkeitsatteste oder bei begründeten Zweifeln an dem Vorliegen medizinischer Gründe ein amtsärztliches Attest zu verlangen, handelt es sich nicht um ein gleichermaßen effektives Mittel, um im Interesse eines umfassenden Schutzes vor der Übertragung des SARS-CoV-2-Virus in den Schulen zu gewährleisten, dass die Maskenpflicht möglichst umfassend eingehalten und nur im Falle nachvollzieh- und nachprüfbarer medizinischer Gründe, die dem Tragen einer medizinischen Maske oder einer Alltagsmaske zwingend entgegenstehen, individuell ausgesetzt wird. Dies kann nur durch den einzelfallbezogenen Nachweis aufgrund eines aktuellen und nachvollziehbaren ärztlichen Zeugnisses erreicht werden. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Antragstellers, es sei unangemessen, an das vorzulegende ärztliche Attest gewisse Mindestanforderungen zu stellen, weil nicht absehbar sei, wie viele und welche Personen Zugriff darauf hätten und gesetzlich nicht sichergestellt sei, dass das Attest nur im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Befreiung von der Maskenpflicht verarbeitet werde. Schulen und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 120 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Überdies entspricht es allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzen, dass personenbezogene Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung zu schützen sind, vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. f DSGVO. Konkretisierend folgt für den schulischen Bereich aus § 120 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, dass gespeicherte personenbezogene Daten in der Schule nur den Personen zugänglich gemacht werden dürfen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Vor diesem Hintergrund ist auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller angesprochenen „Belastung der öffentlichen Stellen in der Pandemie“ nicht ansatzweise erkennbar, dass von einem Schüler oder einer Schülerin vorgelegte Atteste zur Erlangung einer Befreiung von der Maskenpflicht durch die Schulen und Schulaufsichtsbehörden unter Verletzung der sie treffenden datenschutzrechtlichen Pflichten unbefugten Personen zugänglich gemacht oder für sachfremde Zwecke verarbeitet werden könnten. 2. Das Verwaltungsgericht hat auch richtigerweise angenommen, dass die vom Antragsteller eingereichten Atteste den zugrunde zu legenden Mindestanforderungen nicht genügen. Die in dem von Dr. U. ausgestellten Attest vom 27. Oktober 2020 enthaltenen Feststellungen, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar und „aufgrund der Konstitution ein Kollaps zu erwarten“ sei, lassen auch unter Berücksichtigung der darin weiter enthaltenen Angabe, dass eine ärztliche Untersuchung und Erhebung von Vorerkrankungen stattgefunden habe, nicht ansatzweise erkennen, welche im Zusammenhang mit der Maskenpflicht relevante Vorerkrankung bei dem Antragsteller vorliegen soll, welche Auswirkungen diese ggf. hat und welche konkrete „Konstitution“ des Antragstellers beim Tragen einer Maske zu einem Kollaps führen könnte. Soweit der Antragsteller geltend macht, es sei offensichtlich, dass der Arzt „eine hinsichtlich der durch die Mundnasenbedeckung eingeschränkten Sauerstoffzufuhr empfindliche, unterdurchschnittlich starke Konstitution des Antragstellers“ meine, lassen sich dem vorgelegten Attest dafür keinerlei objektive Anhaltspunkte entnehmen. Weder beschreibt das Attest die angesprochene „Konstitution“ näher, noch nimmt es – ausdrücklich oder konkludent – Bezug auf eine etwaig eingeschränkte Sauerstoffzufuhr. Dem von der Kinderärztin Dr. S. ausgestellten Attest vom 9. November 2020 ist lediglich zu entnehmen, dass die Kinderärztin aufgrund eines „Kopfschmerzsyndroms“ meint, der Antragsteller dürfe am Sitzplatz in der Schule ein Visier tragen. Ob und inwiefern das „Kopfschmerzsyndrom“ durch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung bedingt ist und dieses dazu führt, dass der Antragsteller keine Maske tragen kann oder ihm dies unzumutbar wäre, ergibt sich daraus aber nicht. Auch das weitere, unter dem 13. November 2020 durch Dr. S. ausgestellte Attest, das auf die Untersuchung am 9. November 2020 Bezug nimmt, rechtfertigt keine andere Bewertung, weil es darin lediglich heißt, es sei „empfehlenswert“, dass der Antragsteller am Sitzplatz ein Visier statt einer Maske trage, um einen Schulbesuch ohne Fehlzeiten zu ermöglichen. Dass die Ärztin bei der Untersuchung am 9. November 2020 und der „Anamnese auch früherer Krankheitsbilder“ medizinische Gründe festgestellt haben könnte, die dem Tragen einer Maske durch den Antragsteller zwingend entgegenstünden oder dies unzumutbar machten, ergibt sich auch daraus gerade nicht. Der vom Antragsteller weiter vorgelegte Arztbrief des D. vom 26. April 2019, wonach der Antragsteller dort vom 24. bis zum 27. April 2019 wegen des Verdachts auf postinfektiöse Glomerulonephritis, Aszites, periphärer Ödeme, eines Perikardergusses, sekundärer arterieller Hypertonie, symptomatischen Kopfschmerzes und einer Bronchitis stationär behandelt worden ist, genügt ebenfalls nicht zum Nachweis medizinischer Gründe, die dem Tragen einer Maske durch den Antragsteller entgegenstehen. Der Arztbrief ist bereits vor etwa 22 Monaten ausgestellt worden, ohne dass ihm irgendwelche Anhaltspunkte dafür zu entnehmen wären, dass die damals festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch heute noch bestehen und – wenn sie noch vorlägen – dem Tragen einer Maske durch den Antragsteller entgegenstehen könnten. Darüber hinaus geht aus dem Arztbrief hervor, dass der Antragsteller bereits vor Entlassung kopfschmerzfrei war und sich bei Entlassung in stabilem Allgemeinzustand befand, sodass auch ein Zusammenhang mit dem von Dr. S. im November 2020 attestierten Kopfschmerzsyndrom nicht erkennbar ist. Anders als der Antragsteller meint, rechtfertigt auch eine „Zusammenschau“ der vorgelegten Atteste und Bescheinigungen nicht die Annahme, dass er gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO a. F. bzw. § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 CoronaBetrVO n. F. von der Maskenpflicht befreit ist. Soweit er behauptet, Dr. S. habe das Attest des Dr. U. vom 27. Oktober 2020 lediglich ergänzen wollen und die darin angesprochene „Konstitution“ des Antragstellers „auf ein Kopfschmerzsyndrom ausgeschärft“, ergeben sich weder aus den von ihr ausgestellten Bescheinigungen noch aus dem Beschwerdevorbringen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr das Attest des Dr. U. überhaupt vorgelegen haben könnte. Im Übrigen wäre auch bei Wahrunterstellung der Behauptung nicht nachvollziehbar, inwiefern die sich durch ein Kopfschmerzsyndrom auszeichnende Konstitution des Antragstellers zu einem „Kollaps“ führen und in welchem Zusammenhang dies mit der Pflicht zum Tragen einer Maske stehen könnte. Die weitere Behauptung des Antragstellers, es sei bei einer Zusammenschau der Atteste und Bescheinigungen erkennbar, dass die durch das dauerhafte Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung eingeschränkte Sauerstoffzufuhr die Kopfschmerzen des Antragstellers hervorrufe bzw. jedenfalls erheblich verschlimmere, entbehrt jeglicher objektiver Grundlage. Wie bereits dargelegt, nimmt weder das Attest des Dr. U. noch eine der anderen ärztlichen Bescheinigungen ausdrücklich oder konkludent Bezug auf eine etwaig eingeschränkte Sauerstoffzufuhr durch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Überdies ist von einem Kopfschmerzsyndrom bzw. Kopfschmerzen lediglich in dem von Dr. S. ausgestellten Attest vom 9. November 2020 und im Arztbrief des D. vom 26. April 2019 die Rede, wobei die im April 2019 festgestellten Kopfschmerzen des Antragstellers bereits nach wenigen Tagen abgeklungen waren und Dr. S. zu den möglichen Ursachen des Kopfschmerzsyndroms keinerlei Angaben macht. Der Antragsteller dringt auch mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe die durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemachten ergänzenden Angaben seiner Mutter zu seinem Gesundheitszustand nicht außer Acht lassen dürfen, nicht durch. Wie gezeigt, ist das aus § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 CoronaBetrVO n. F. folgende Erfordernis, die dem Tragen einer Maskenpflicht entgegenstehenden medizinischen Gründe durch ein – gewissen Mindestanforderungen genügendes – ärztliches Zeugnis nachzuweisen, nicht zu beanstanden. Diesem Erfordernis genügt die vom Antragsteller vorgelegte eidesstattliche Versicherung seiner Mutter, die – soweit ersichtlich – keine Ärztin ist, offensichtlich nicht. Insoweit ist es ohne Belang, dass es sich bei der eidesstattlichen Versicherung gem. § 294 ZPO grundsätzlich um ein auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung handelt. II. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht es zu Unrecht abgelehnt hätte, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den in den Bescheiden vom 5. und 10. November 2020 enthaltenen Widerruf der dem Antragsteller zuvor vorläufig erteilten Ausnahmegenehmigung zum Tragen eines Visiers am Sitzplatz anzuordnen. Wie gezeigt, liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung des Antragstellers von der Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 CoronaBetrVO n. F. nicht vor. Soweit der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht bzw. der Antragsgegner habe sich ermessensfehlerhaft nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, dass die mit dem Tragen eines Visiers verbundenen höheren Infektionsrisiken durch einen Sitzplatz am geöffneten Fenster und die Wahrung hinreichenden Abstands effektiv reduziert werden könnten, übersieht er, dass – sofern (wie hier) die Befreiungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 CoronaBetrVO n. F. nicht vorliegen – gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 und 3 CoronaBetrVO n. F. zwingend eine medizinische Maske oder eine Alltagsmaske zu tragen ist. Ein Ermessensspielraum, alternative Schutzmaßnahmen zuzulassen, besteht in einem solchen Fall nicht. III. Vor diesem Hintergrund verfängt auch nicht der vom Antragsteller im Hinblick auf seinen Hilfsantrag erhobene Einwand, die Möglichkeit einer Verpflichtung zum Tragen eines Visiers am Sitzplatz bei regelmäßig geöffnetem Fenster unter Wahrung des Mindestabstands zu anderen Schülern sei als „Minusmaßnahme“ in der Befreiungsermächtigung enthalten. Der vom Antragsteller insoweit bemühte Vergleich zum Versammlungsrecht, in dem es unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten geboten sein kann, anstelle der in § 15 Abs. 3 VersG allein vorgesehenen Auflösung der Versammlung bestimmte weniger einschneidende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf polizeirechtlicher Grundlage zu ergreifen, überzeugt schon deshalb nicht, weil die rechtliche Ausgangslage eine ganz andere ist. Es geht vorliegend gerade nicht um die Anwendung einer einen Ermessensspielraum eröffnenden Eingriffsbefugnis, um im Einzelfall ein grundsätzlich erlaubtes Verhalten zu unterbinden, sondern darum, der durch Rechtsverordnung allgemein angeordneten Pflicht zum Tragen einer Maske bei Nichtvorliegen der ausdrücklich geregelten Voraussetzungen für eine Ausnahme hiervon (Befreiung aus medizinischen Gründen) Geltung zu verschaffen. Insoweit wäre das Zurückbleiben hinter der verordnungsrechtlich zwingend vorgegebenen Maskenpflicht durch die Erteilung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Ausnahmeerlaubnis rechtswidrig. Die Beschwerde zeigt schließlich auch nicht auf, woraus sich der vom Antragsteller erstmals mit der Beschwerde hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines individuellen Distanzunterrichts durch Übersendung von Unterrichtsmaterial nach Hause ergeben soll. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller dies ebenfalls als „Minusmaßnahme“ zur Befreiung von der Maskenpflicht ansehen sollte, gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).