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Beschluss

10 B 153/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0304.10B153.21.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2020 wird wiederhergestellt, soweit dem Antragsteller darin unter Nr. 2 Abs. 2 für das Erdgeschoss und unter Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 für das Dachgeschoss die Beseitigung einer Küche, eines Bades, eines WC und von Möbeln aufgegeben worden ist, und hinsichtlich der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt Antragsteller zu vier Fünfteln und die Antragsgegnerin zu einem Fünftel.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2020 wird wiederhergestellt, soweit dem Antragsteller darin unter Nr. 2 Abs. 2 für das Erdgeschoss und unter Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 für das Dachgeschoss die Beseitigung einer Küche, eines Bades, eines WC und von Möbeln aufgegeben worden ist, und hinsichtlich der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt Antragsteller zu vier Fünfteln und die Antragsgegnerin zu einem Fünftel. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist teilweise begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen insoweit zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, als dem Antragsteller unter Nr. 2 Abs. 2 und unter Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2020 betreffend das Gebäude N.-straße 16 in H. die vollständige und dauerhafte Beseitigung einer Küche, eines Bades, eines WC im Dachgeschoss und von Möbeln im Erd- und im Dachgeschoss aufgegeben worden ist. Die auf § 82 Satz 2 BauO NRW gestützte Nutzungsuntersagung ist offensichtlich rechtswidrig, soweit diese auch die Beseitigung einer eingebauten Küche oder eines Bades beziehungsweise eines WC beinhalten soll. Insoweit ist dem Antragsteller ersichtlich mehr als die bloße Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten aufgegeben worden. Auch eine nachvollziehbare Ermessenserwägung lässt sich der Ordnungsverfügung insoweit nicht entnehmen. Vielmehr spricht viel dafür, dass die Erwägung, die Nutzungsuntersagung führe zu keinem Eingriff in die Bausubstanz und bewirke nichts Unabänderliches, mangels entsprechender konkreter Feststellungen jedenfalls hinsichtlich der geforderten Beseitigung des Bades nicht tragen dürfte. Auch die geforderte Beseitigung von Möbeln dürfte nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt sein. Eine Nutzungsuntersagung befolgt der Ordnungspflichtige regelmäßig durch das bloße Unterlassen der ihm untersagten Nutzung. Nur darauf ist eine bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung im Allgemeinen gerichtet. Will die Bauaufsichtsbehörde den Ordnungspflichtigen darüber hinaus auch zu bestimmten Handlungen verpflichten, die sich nicht in der Aufgabe der Nutzung erschöpfen, muss sie die Baurechtswidrigkeit des Zustandes, der durch die von dem Ordnungspflichtigen verlangten Handlungen verändert werden soll, im Einzelnen feststellen und prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für dieses Verlangen und gegebenenfalls für die Anordnung seiner sofortigen Vollziehung gegeben sind. Soweit sich der früheren Rechtsprechung des Senats eine andere Auffassung entnehmen lassen sollte, vgl. Beschlüsse vom 31. Oktober 2000 – 10 B 1597/00 –, vom 23. Februar 1999 – 10 B 13/99 – und vom 10. Mai 1996 – 10 B 1053/96 –, dürfte hieran in Fällen, in denen – wie hier – das bloße Vorhandensein von in die von der Nutzungsuntersagung betroffen Räume eingebrachten Gegenständen keine Fortdauer der illegalen Nutzung darstellt, nicht festzuhalten sein. Unabhängig davon ist hier jedenfalls ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung hinsichtlich der von dem Antragsteller geforderten Beseitigung von Gegenständen beziehungsweise eines ganzen Bades nicht zu erkennen. Sollte die Antragsgegnerin eine Wiederaufnahme der illegalen Wohnnutzung befürchten, falls die Gegenstände oder das Bad nicht zeitnah entfernt werden, muss sie die Befolgung der ausgesprochenen Nutzungsuntersagung gegebenenfalls kontrollieren und hat die Möglichkeit, diese im Falle eines Verstoßes gegen die Anordnung zu vollstrecken. Dementsprechend ist auch die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung insoweit anzuordnen. Im Übrigen führen die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung. Die angefochtene Ordnungsverfügung enthält entgegen der Darstellung des Antragstellers Angaben zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen, sodass sein entsprechender Einwand ins Leere geht. Zu der Auswahl des Antragstellers als Störer und Adressat der Ordnungsverfügung durch die Antragsgegnerin hat bereits das Verwaltungsgericht ausgehend von den einschlägigen Grundsätzen ausgeführt, dass der Antragsteller nicht nur Eigentümer des in Rede stehenden Grundstücks sei, sondern darüber hinaus als Geschäftsführer der S., die die in dem Gebäude zeitweise untergebrachten Zeit- oder Leiharbeiter beschäftige, auch auf die Durchsetzung der Ordnungsverfügung hinwirken könne. Der Antragsteller zeigt keine Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen Bewertung führen könnten. Soweit der Antragsteller die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO für unzureichend hält, verkennt er, dass es sich hierbei lediglich um ein formelles Erfordernis handelt. Die weiteren Ausführungen dazu, dass die Unterbringung der Zeit- oder Leiharbeiter in den von der Nutzungsuntersagung betroffenen Räumen nicht als Ausübung eines Beherbergungsgewerbes zu verstehen sei, gehen an den Inhalten des angefochtenen Beschlusses und der Ordnungsverfügung vorbei. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Annahme, dass die besagte Unterbringung der Zeit- oder Leiharbeiter eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstelle, ausgeführt, dass die Vermietung beziehungsweise Überlassung von Zimmern an Zeit- oder Leiharbeiter von der aktuellen Baugenehmigung, die die Nutzung der fraglichen Räume als Wohnung und Werkstatt beziehungsweise als Dachboden gestatte, nicht gedeckt sei. Dem setzt der Antragsteller mit den Ausführungen unter 6. bis 10. der Beschwerdebegründung nichts Durchgreifendes entgegen. Im Übrigen sind die Fragen, ob die Vermietung von Zimmern an Zeit- oder Leiharbeiter ihrer Art nach die Form eines Beherbergungsbetriebs hat oder die Nutzung durch die Zeit- oder Leiharbeiter als Wohnnutzung zu qualifizieren ist beziehungsweise ob die besagte Vermietung und/oder Nutzung aus anderen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Gründen unzulässig sein kann, vorab in einem Baugenehmigungsverfahren, das die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, zu beantworten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2019 – 10 A 1487/19 –, juris, Rn. 9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und trägt dem teilweisen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten Rechnung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).