Beschluss
18 B 1684/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0305.18B1684.19.00
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Leitsätze
Eine Unionsbürgerin, die die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzt, übt ihr unionales Freizügigkeitsrecht nicht aus, wenn sie ihre Niederlassung von einem dieser beiden Staaten in den anderen verlegt. Aus diesem Vorgang kann deshalb auch ein drittstaatsangehöriger Ehegatte, den sie später in dem zweiten Mitgliedstaat heiratet, kein unionales Aufenthaltsrecht ableiten.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Unionsbürgerin, die die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzt, übt ihr unionales Freizügigkeitsrecht nicht aus, wenn sie ihre Niederlassung von einem dieser beiden Staaten in den anderen verlegt. Aus diesem Vorgang kann deshalb auch ein drittstaatsangehöriger Ehegatte, den sie später in dem zweiten Mitgliedstaat heiratet, kein unionales Aufenthaltsrecht ableiten. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte/EU abzusehen, abgelehnt und zur Begründung - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - ausgeführt: "Das vom Antragsteller geltend gemachte Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU aufgrund seiner Ehe mit Frau T. N. besteht nicht. Diese besitzt zwar seit ihrer Geburt und auch aktuell weiterhin die polnische Staatsangehörigkeit, hat jedoch zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und sich erst anschließend im Bundesgebiet niedergelassen. Bei dieser Sachlage fällt der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des FreizügG/EU, so dass er sich auch nicht auf eine Freizügigkeitsvermutung bis zu einer behördlichen Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Freizügigkeitsrechts berufen kann. Vgl. zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs des FreizügG/EU in Bezug auf Familienangehörige: BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 ‑ 1 C 34/16 ‑ Rn. 11 ff, BVerwGE 160, 147-156 und juris sowie VGH BW, Beschluss vom 28. August 2019 ‑ 11 S 1794/19 ‑, Rn. 16, juris Der Antragsteller ist nicht aufgrund seiner Ehe mit Frau T. N. als Familienangehöriger eines Unionsbürgers im Sinne des § 1 FreizügG/EU anzusehen. In der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung verleiht das FreizügG/EU drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. März 2014 – C-456/12 –, Rn. 37, juris; EuGH, Urteil vom 14. November 2017 – C-165/16 –, Rn. 33 ff, juris. Denn Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. L 158, 30.4.2004, S.77, deren Umsetzung das FreizügG/EU dient, definiert als ´Berechtigte´ der durch die Richtlinie gewährten Rechte ´jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen´. Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie sind, sieht die Richtlinie 2004/38 daher nur für den Fall vor, dass der Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, niedergelassen hat. EuGH, Urteil vom 12. März 2014 – C-456/12 –, Rn. 39 m.w.N., juris; EuGH, Urteil vom 14. November 2017 – C-165/16 –, Rn. 33 ff, juris. Daran fehlt es hier. Denn die Ehefrau des Antragstellers erwarb die deutsche Staatsangehörigkeit im Jahr 2007. Ihre Einreise in das Bundesgebiet, seit der sie sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, erfolgte indes erst im Jahr 2008. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass sich die Ehefrau des Antragstellers jemals in Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, als denjenigen, deren Staatsangehörigkeit sie (auch) besitzt. Aus den vom Antragsteller zur Bekräftigung seines gegenteiligen rechtlichen Standpunkts zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs folgt nichts anderes. Das Urteil vom 2. Oktober 2003, Az. C-148/02 befasst sich gar nicht mit dem Aufenthaltsrecht der betreffenden Personen, sondern ausschließlich mit dem Recht der Namensführung. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2003, Az. C-148/02, juris. Das Urteil vom 29. März 2012, Az. C-7/10 und C-9/10 betrifft die Frage, ob sich Familienangehörige eines türkischen Staatsangehörigen, die in dem betreffenden Aufnahmemitgliedschaft bereits eine Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 erworben haben, weiterhin auf diese Bestimmung berufen können, wenn der türkische Staatsangehöriger, von dem sich ihre Rechtsstellung ableitet, die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erhalten hat und gleichzeitig die türkische Staatsangehörigkeit beibehält. Vgl. EuGH, Urteil vom 29. März 2012 – C-7/10 und C-9/10 –, juris. Um einen solchen Fall der Bewahrung von unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechten, die bereits ausgeübt wurden, geht es vorliegend aber nicht. Denn die Ehefrau des Antragstellers hat sich im Jahr 2008 als Deutsche und damit gerade nicht in Ausübung eines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Bundesgebiet niedergelassen. Der Antragsteller konnte durch die Eheschließung mit ihr zu keinem Zeitpunkt ein von ihr abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Deutschland erwerben." Mit dem Beschwerdevorbringen werden diese Ausführungen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Soweit der Antragsteller pauschal geltend macht, seine Ehefrau habe vom "Recht auf Wanderung Gebrauch gemacht, so dass das Gemeinschaftsrecht für den Antragsteller eröffnet wäre", ist sein Vorbringen weder nachvollziehbar noch genügt es den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es lässt nämlich eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts sowie insbesondere den Ausführungen in dem vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen Urteil des EuGH vom 14. November 2017 – C-165/16 – vermissen. Dieses Urteil verhält sich sowohl zur Frage der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit durch eine Unionsbürgerin mit doppelter - namentlich spanisch/britischer - Staatsangehörigkeit als auch zum abgeleiteten Recht auf Aufenthalt eines drittstaatsangehörigen Ehegatten, den diese Unionsbürgerin in der Folgezeit nach ihrer Einbürgerung im Vereinigten Königreich heiratete. Im Unterschied zum vorliegenden Verfahren erwarb die Unionsbürgerin jenes Verfahrens die britische Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung ihrer spanischen Staatsangehörigkeit allerdings erst Jahre nach ihrer Einreise und Aufenthalt im Vereinigten Königreich. Der EuGH hat im genannten Urteil entschieden, dass die Richtlinie 2004/38/EG dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger auf der Grundlage dieser Richtlinie ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt (selbst) dann nicht genießt, wenn ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich gemäß Art. 7 Abs. 1 oder Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begeben und sich dort aufgehalten hat, und sodann unter Beibehaltung seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats erworben und mehrere Jahre später einen Drittstaatsangehörigen geheiratet hat, mit dem er sich nach wie vor im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält. Schon mit Blick darauf hat der Antragsteller mit der Beschwerde nicht in schlüssiger, nachvollziehbarer Weise einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltskarte/EU dargelegt. Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 34 ff. (36). Abgesehen davon legt der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung auch nicht dar, inwiefern seine Ehefrau, die sowohl über die polnische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben sollte, indem sie sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, begeben und sich dort aufgehalten hätte. Die 1971 in Polen geborene Ehefrau des Antragstellers hat sich nämlich, was vom Antragsteller mit der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird, erst im Jahr 2008 in die Bundesrepublik Deutschland begeben, nachdem sie noch in Polen im Jahr 2007 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatte. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die mit der Beschwerdebegründungsschrift angesprochene Passage aus dem Urteil des "VGH Bayern, Az. 19 CE 11.1893". Abgesehen davon, dass sich die in der Beschwerdebegründungsschrift wiedergegebenen Ausführungen nicht in "Rdn.-Nr.: 28" des in Juris eingestellten Urteils des Bay.VGH vom 9. August 2012 - 19 CE 11.1893 - finden, sondern in Rdn. 22, wird die angesprochene Passage auch unvollständig zitiert. Vollständig lautet sie wie folgt: "Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 2. Oktober 2003 – C 148/02 –, DVBl 2004, 183 (184 ) – ´Garcia Avello´ ausdrücklich festgestellt, dass das Europarecht auch auf EU-Bürger Anwendung findet, die die Staatsangehörigkeit mehrerer Mitgliedsstaaten besitzen. Erforderlich ist insoweit nur, dass der Betreffende auch tatsächlich von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat (Art. 3 Abs. 1 RL 2004/38/EG), wofür alleine der Umstand, dass ein Bürger die Staatsangehörigkeit mehr als eines Mitgliedsstaates besitzt, noch nicht genügt (vgl. EuGH, Urteil vom 5.5.2011 – C-434/09 –, AuAS 2011, 158 [160 ] – ´Mc Carthy´). Anders als in dem vom EuGH entschiedenen Verfahren ´Mc Carthy´, in dem die Klägerin ihren Herkunftsmitgliedsstaat nie verlassen hatte, hat der Ehemann der Antragstellerin jedoch mehrfach von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht. Er ist zum einen als polnischer Staatsangehöriger vor dem Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit mehrere Jahre in Deutschland als Arbeitnehmer tätig gewesen und hat zum anderen auch nach Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit erneut von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht, indem er in Österreich eine Beschäftigung aufgenommen hat." Was sich aus dieser Passage für den vorliegend zu entscheidenden Fall ergeben sollte, erschließt sich dem Senat nicht, zumal - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG als "Berechtigte" der durch die Richtlinie gewährten Rechte "jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder dort aufhält,…" definiert. Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung hält das Verwaltungsgericht ihm auch nicht entgegen, dass seine Ehefrau ihn erst geheiratet habe, als sie auch Deutsche gewesen sei und in Deutschland gelebt habe. Hat der Antragsteller entgegen der von ihm vertretenen Auffassung nicht in schlüssiger, nachvollziehbarer Weise dargetan, dass seine Ehefrau "vom Recht auf Wanderung" bzw. vom Freizügigkeitsrecht "Gebrauch gemacht" hat, dringt er auch mit seinen weiteren Verweisen auf den Senatsbeschluss vom 17. März 2008 - 18 B 191/08 - sowie auf Rdn.-Nr. 35 des Urteils des EuGH vom 8. Juni 2017 - C-541/15 - nicht durch. Ebenso wenig dringt der Antragsteller mit seinem Vorbringen durch, die Klageerhebung habe aufschiebende Wirkung, weil § 11 Abs. 1 FreizügG nicht auf § 84 AufenthG verweise. Denn er hat mit dem Beschwerdevorbringen die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung nicht durchgreifend in Zweifel gezogen, er falle nicht in den Anwendungsbereich des FreizügG/EU. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.