Beschluss
19 A 1385/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0305.19A1385.19.00
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Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist begründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Die Beklagte hat mit ihrer Zulassungsbegründung dargelegt, dass ernstliche Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil bestehen, die Einbürgerungsvoraussetzung der geklärten Identität des asylberechtigten Klägers sei erfüllt. Es hat diese Feststellung maßgeblich auf eine Gesamtwürdigung der von ihm lediglich in Kopie vorgelegten Geburtsurkunden, sonstiger in der mündlichen Verhandlung vorgelegter Unterlagen (Familienfotos, Sportzertifikate, Ausbildungszeugnis, Gehaltsabrechnung und Urlaubsschein aus dem Militärdienst) und der durch Besuchsvisa in den Reisepässen geklärten Identität zweier Geschwister gestützt. Ferner hat es angenommen, die Nichtvorlage von Dokumenten zum Identitätsnachweis im Original lasse sich mit der Beweisnot von Flüchtlingen erklären. Diese Gesamtwürdigung ist unvereinbar mit dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Stufenmodell zur Prüfung der Identität eines Einbürgerungsbewerbers. Danach hat dieser den Nachweis seiner Identität zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z. B. Personalausweis oder Identitätskarte) seines Herkunftsstaates zu führen (das selbstverständlich im Original vorzulegen ist, da nur das Original eine Echtheitsprüfung ermöglicht). Sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG NRW zugelassener Beweismittel kann sich der Ausländer zum Nachweis seiner Identität nur bedienen, wenn er nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments ist und ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist. Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen. Während die Einbürgerungsbehörde insoweit primär eine Hinweis- und Anstoßpflicht trifft, unterliegt der Einbürgerungsbewerber gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf die Klärung seiner Identität einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit. Er ist gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um seine Identität nachzuweisen, und alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die hierfür erforderlichen Beweismittel beizubringen. Genügt er dieser Pflicht nicht oder nicht in dem geschuldeten Umfang, so ist dem im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 24 VwVfG NRW beziehungsweise ‑ im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ‑ nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO Rechnung zu tragen. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 ‑ 1 C 36.19 ‑, juris, Rn. 17 ff. Hier bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die pauschale Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Nichtvorlage von Dokumenten zum Identitätsnachweis im Original durch den Kläger lasse sich mit der Beweisnot „von Flüchtlingen“ erklären, dem vorgenannten Maßstab zur objektiven Möglichkeit der Dokumentbeschaffung für das Herkunftsland Iran und zur subjektiven Zumutbarkeit für den Kläger gerecht wird. Rechtsmittelbelehrung Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV) einzureichen; sie muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten (Berufungsgründe). Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz ‑ RDGEG ‑). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.