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Urteil

19 A 2373/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0305.19A2373.17A.00
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Leitsätze
  • 1.

    Vormals äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, die nach dem Ausbruch des Grenzkrieges zwischen Äthiopien und Eritrea im Mai 1998 von Äthiopien nach Eritrea deportiert wurden oder im Wege sog. „freiwilliger Repatriierung“ dorthin ausreisten, haben ihre äthiopische Staatsangehörigkeit regelmäßig verloren (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 117, 127).

  • 2.

    Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, kann weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutz zuerkannt werden, wenn sie den Schutz eines der Länder ihrer Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen können (wie OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2020 ‑ 19 A 2877/17.A ‑, juris, Rn. 12 f. m. w. N.).

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vormals äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, die nach dem Ausbruch des Grenzkrieges zwischen Äthiopien und Eritrea im Mai 1998 von Äthiopien nach Eritrea deportiert wurden oder im Wege sog. „freiwilliger Repatriierung“ dorthin ausreisten, haben ihre äthiopische Staatsangehörigkeit regelmäßig verloren (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 117, 127). 2. Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, kann weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutz zuerkannt werden, wenn sie den Schutz eines der Länder ihrer Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen können (wie OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2020 ‑ 19 A 2877/17.A ‑, juris, Rn. 12 f. m. w. N.). Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 9. Mai 2014 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 21. Mai 2014 ohne Vorlage von Personalpapieren Asyl. Er gab in amharischer Sprache an, er sei am … in B. B1. /Äthiopien geboren und eritreischer Staatsangehöriger islamischen Glaubens vom Volk der Afar. Er sei am 13. März 2003 zu Fuß von Eritrea in den Sudan gegangen. Dort habe er sich neun Jahre lang aufgehalten und im Jahr 2010 die am 1. Januar 1989 in B2. /Eritrea geborene N. U. geheiratet. Mit ihr habe er den zwei Jahre alten Sohn L. , der in L1. /Sudan geboren sei. Beide lebten nach wie vor im Sudan. Er selbst sei mit dem Pkw nach Libyen gefahren, wo er sich zwei Jahre aufgehalten habe. Anschließend sei er mit dem Schiff nach Italien und einen Monat später mit dem Zug nach Deutschland gefahren. Unter dem 29. September 2015 beschränkte der Kläger seinen Antrag schriftlich auf die Feststellung von Flüchtlingsschutz und gab an, er sei vor der drohenden Einberufung zum Nationaldienst geflohen. Seine Brüder seien in den Militärdienst eingezogen worden. Nach kurzer Zeit habe er erfahren, dass sie gefallen seien. Als er ein Einberufungsschreiben erhalten habe, habe seine Mutter ihn in den Sudan geschickt, damit ihn nicht das gleiche Schicksal ereile wie seine Brüder. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 8. Juli 2016 gab der Kläger in amharischer Sprache an, über seine Geburt in B. B1. /Äthiopien gebe es keine Geburtsurkunde, da er zu Hause geboren sei. Erst mit der Anmeldung zur Schule sei er registriert worden und habe einen Schülerausweis bekommen, den er verloren habe. Er habe in Äthiopien die Schule von der 1. bis zur 6. Klasse besucht. Ab dem 2. Juli 1998 habe er in der Hafenstadt B2. in Eritrea, D. T. …, gelebt. Dort habe er den Schulbesuch bis zur 8. Klasse fortgesetzt. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe noch dort, sie sei eine Afar aus dem Dorf I. vor B2. . Er habe auch noch Onkel und Tanten und ganz viele Verwandte, die alle Nomaden seien. Mit der 8. Klasse habe er die Schule im Alter von 18 Jahren abgebrochen und sei am 13. März 2003 von B2. in den T. gegangen. Zuvor sei eine Bescheinigung der Stadtverwaltung bei seiner Mutter abgegeben worden, auf der gestanden habe, dass er sich in den nächsten drei Tagen zur Militärausbildung in der Stadt T1. zu melden hätte. Darüber sei er schockiert gewesen, weil er zwei Brüder im Krieg Eritreas gegen Äthiopien verloren habe. Seine Mutter habe nicht gewollt, dass auch er einrücke. So habe er das Land sofort verlassen. Er sei in den T. gegangen, weil die Grenze zu Äthiopien so stark bewacht sei. Im T. habe er zuerst als Tagelöhner gearbeitet, bis ihm dann ein Türke die Grundlagen der Schreinerei beigebracht habe. Seitdem habe er als Bauschreiner gearbeitet und gut verdient. Er habe dort die Ehe mit einer Frau geschlossen, die ebenfalls Eritreerin sei. Von ihr habe er ein vier Jahre altes Kind. Beide seien dort zurückgeblieben. Er habe zur Zeit keinen Kontakt zu ihnen. Zu einer zu Beginn der Anhörung vorgelegten Farbkopie einer Bescheinigung der Eritrean Democratic Party (EDP) in Frankfurt/Main vom 3. Juli 2016 erklärte er, darauf wolle er sich nicht weiter berufen. Mit Bescheid vom 17. November 2016 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und des subsidiären Schutzstatus (Nr. 2) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3), drohte dem Kläger die Abschiebung nach Äthiopien an (Nr. 4) und befristete das gesetzliche Einreise- und Abschiebungsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 5). Die Herkunft des Klägers aus Eritrea oder aus Äthiopien sei ungeklärt und nicht aufklärbar. Er habe Verfolgungsgründe weder für Äthiopien noch für Eritrea glaubhaft vorgetragen. Er gehöre zum Nomadenstamm der Afar, der seinen traditionellen nomadischen Lebensformen in beiden Staatsgebilden nachgehe und dabei durchaus auch die Grenze quere. Er habe nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb er als in Äthiopien geborener Afar im Heranwachsendenalter trotz der bekannten Probleme mit dem nationalen Service nach Eritrea ausgesiedelt sei. Er sei mit den Gegebenheiten in Eritrea nicht vertraut, was darauf hindeute, dass er tatsächlich nicht dort gelebt haben könne. Bezüglich des ebenfalls in Betracht kommenden Herkunftslandes Äthiopien seien keine flüchtlingsschutzrelevanten Belange behauptet. Der Kläger hat am 8. Dezember 2016 Klage erhoben und ergänzend geltend gemacht: Er habe glaubhaft gemacht, dass er zum Stamm der Afar gehöre und seine Eltern eritreische Staatsangehörige gewesen seien, die als Nomaden sowohl in Eritrea als auch in Äthiopien unterwegs gewesen seien. Alle Personen, die nach Verselbständigung Eritreas in Eritrea ansässig gewesen seien, hätten die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren. Ihm stehe Abschiebungsschutz zu, weil er in Äthiopien aufgrund der schlechten allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen seinen Lebensunterhalt nicht finanzieren könne. Er sei erkrankt, leide unter Schmerzen in der Bauchgegend und habe Blut im Urin oder im Stuhl. Er legte eine fachärztliche Bescheinigung vom 24. Juli 2017 vor, nach der fachärztliche Untersuchungen beim Urologen keinen krankhaften Befund ergeben hätten. Seine Beschwerden basierten zum großen Teil auf einer generellen Angst. In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 27. Juli 2017 gab der Kläger ergänzend an, sein Vater habe in B. B1. eine Wohnung gemietet gehabt und sei zwischen B2. und B. B1. hin- und hergefahren. 1998 seien sie nach B2. gegangen. Sein Vater sei in B2. geboren, und dessen Vater komme aus S. . Sein Vater sei Lkw gefahren und anfangs krank gewesen. Ein Jahr nach ihrer Ankunft in B2. sei er zu Hause gestorben. Seine Eltern hätten 1997 wegen der Unabhängigkeit abgestimmt. Das sei noch in Äthiopien gewesen. Wegen der weiteren Angaben des Klägers nimmt der Senat auf das Terminprotokoll Bezug. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 17. November 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei zur Überzeugung des Gerichts Angehöriger des Staates Äthiopien. Zum Zeitpunkt seiner Geburt 1985 habe er nur die äthiopische Staatsangehörigkeit erwerben können, weil es damals noch keine eritreische Staatsangehörigkeit gegeben habe. Er sei nach Ansicht der Behörden in Äthiopien auch äthiopischer Staatsangehöriger geblieben. Ein Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit lasse sich nicht feststellen, weil er eine eritreische Abstammung nicht glaubhaft gemacht habe. In Äthiopien unterliege der Kläger keiner flüchtlingsrelevanten Bedrohung. Gegen das ihm am 22. August 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. September 2017 die Zulassung der Berufung beantragt. Er kritisiert vorrangig, dass das Verwaltungsgericht ihn als äthiopischen, nicht als eritreischen Staatsangehörigen eingestuft hat. Würdige man bei der Ermittlung der Staatsangehörigkeit, wie im angegriffenen Urteil, im Wesentlichen nur das geschriebene Recht ausländischer (nicht rechtsstaatlicher) Staaten ohne Berücksichtigung von dessen praktischer Handhabung, führe dies vorliegend und in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle zur faktischen Staatenlosigkeit dieser Personen, die aus der Bundesrepublik Deutschland vollziehbar ausreisepflichtig würden, ohne jemals die Möglichkeit zu haben, freiwillig auszureisen oder abgeschoben zu werden. Er hat ergänzend mitgeteilt, sein Vater sei 1999 im Alter von etwa 70 Jahren in Eritrea verstorben, dessen in S. geborener Vater sei 1990 mit etwa 120 Jahren verstorben. Er selbst, der Kläger, habe im Sinn des äthiopischen Staatsangehörigkeitsrechts begonnen, seine Rechte aus der ohne sein eigenes Dazutun erworbenen eritreischen Staatsangehörigkeit auszuüben, indem er in Eritrea gelebt habe und dort bis zu seiner Einberufung zum Militär seiner Schulpflicht nachgekommen sei. Auch habe er dort Steuern bezahlt, auch wenn es nur Verbrauchssteuern gewesen seien. Mit Beschluss vom 26. Juni 2020 hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt zur Begründung auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 17. November 2016 und im angefochtenen Urteil sowie auf die Senatsrechtsprechung zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit bei vormals äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Abstammung Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Untätigkeitsklageverfahrens 6 K 6960/15.A VG Düsseldorf sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und des Bürgermeisters der Stadt E. als Ausländerbehörde Bezug. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet über die Berufung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Soweit sie die Zuerkennungs- und Feststellungsbegehren des Klägers betrifft, ist sie als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Die auf diese Begehren bezogene Klage ist lediglich insoweit unzulässig, als sie auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5, 7 Sätze 1 und 6 AufenthG hinsichtlich des Staates Eritrea gerichtet ist. Für diesen Teil des Klagebegehrens besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. In der Regel besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf vorsorgliche Feststellung von Abschiebungshindernissen bezüglich anderer als der in der Abschiebungsandrohung benannten Staaten. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 ‑ 1 C 11.01 ‑, BVerwGE 115, 267, juris, Rn. 12 f.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 25. Hier hat das Bundesamt über Abschiebungsverbote lediglich betreffend Äthiopien, nicht aber auch betreffend Eritrea entschieden. Es war auch nicht verpflichtet, über Abschiebungsverbote betreffend Eritrea zu entscheiden, weil der Kläger, wie unten noch näher auszuführen sein wird, zumindest auch äthiopischer Staatsangehöriger ist und das Bundesamt ihm die Abschiebung ausschließlich in die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien angedroht hat. Der Kläger hat ferner keinen berechtigten Anlass zu befürchten, nach Eritrea abgeschoben zu werden. Selbst wenn das Bundesamt ihm gleichwohl die Abschiebung nach Eritrea androhen sollte, stünde ihm gegen diese Zielstaatsbestimmung eigenständig Rechtsschutz offen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2020, a. a. O., Rn. 27, und vom 13. Januar 2020 ‑ 19 A 2730/19.A ‑, juris, Rn. 3 ff. m. w. N. Im Übrigen ist die auf die Zuerkennungs- und Feststellungsbegehren des Klägers bezogene Klage zulässig, aber unbegründet. Denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf die mit seinem Hauptantrag verfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 und 4 AsylG, A.) noch auf die mit seinem ersten Hilfsantrag begehrte Zuerkennung subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG, B.) noch auf die mit seinem weiteren Hilfsantrag geltend gemachte Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes (§ 60 Abs. 5, 7 Sätze 1 und 6 AufenthG einschließlich der Feststellung eines Abschiebungsverbotes in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 6 AufenthG, C.). Die diese Streitgegenstände betreffenden ablehnenden Teilentscheidungen des Bundesamtes in den Nrn. 1 bis 3 seines Bescheides vom 17. November 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbestimmung Äthiopien in Nr. 4 dieses Bescheides (D.) und die Befristung des gesetzliche Einreise- und Abschiebungsverbotes in Nr. 5 des Bescheides (E.) ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Diese beiden Entscheidungen sind ebenfalls rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). A. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG, Art. 9, 10 RL 2011/95/EU. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Das Herkunftsland des Klägers ist die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien (I.). Dort ist für ihn keine Furcht vor Verfolgung wegen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründe begründet (II.). I. Als Herkunftsland des Klägers im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) AsylG haben das Bundesamt und das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien bestimmt. Denn der Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger. Er hat die äthiopische Staatsangehörigkeit durch seine Geburt erworben (1.) und bis heute nicht verloren (2.). Unerheblich ist, ob er neben der äthiopischen auch die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt (3.). 1. Durch seine nach eigenen Angaben am 00.00.0000 in B. B1. /Äthiopien erfolgte Geburt von äthiopischen Eltern eritreischer Abstammung hat der Kläger die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben. Dieser Erwerb richtete sich nach Art. 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (äthStAG 1930) vom 22. Juli 1930, das bis zum 22. Dezember 2003 in Kraft war (Art. 27 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (äthStAG) vom 23. Dezember 2003). Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23. Dezember 2003, veröffentlicht als Proklamation Nr. 378/2003 in Federal Negarit Gazeta X Nr. 13 vom 23. Dezember 2003 (S. 2505 ff.), deutsche Übersetzung bei Nelle, in: Bergmann/Ferid/Henrich/Dutta/Ebert, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 240. Lfg. März 2021, Länderabschnitt Äthiopien, S. 15 ff.; englische Übersetzung https://www.refworld.org/pdfid/409100414.pdf (zuletzt abgerufen am 5. März 2021), auch bei Schweizerisches Bundesamt für Migration (BFM), Focus Äthiopien/Eritrea, Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien vom 19. Februar 2010, S. 14 ff. (Anhang 1); äthStAG 1930 bei Nelle, a. a. O., Fn. 2 zur Übergangsregelung in Art. 26 äthStAG, englische Fassung abrufbar unter https://www.refworld.org/docid/3ae6b52ac.html (zuletzt abgerufen am 5. März 2021). Nach Art. 1 äthStAG 1930 war äthiopischer Staatsangehöriger, wer als Kind eines äthiopischen Vaters oder einer äthiopischen Mutter in Äthiopien oder außerhalb geboren wurde. Mit dieser Vorschrift hatte bereits das bis 1974 bestehende Kaiserreich Abessinien, der Vorgängerstaat der heutigen Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien, das Abstammungsprinzip als dominierendes Erwerbsprinzip in seinem Staatsangehörigkeitsrecht normiert. Zum Abstammungsprinzip im heutigen äthStAG vgl. VG München, Urteil vom 11. April 2017 ‑ M 12 K 16.33001 ‑, juris, Rn. 36: „Abstammung als konstituierendes Merkmal“; Nelle, Äthiopien: Neues Staatsangehörigkeitsrecht, StAZ 2004, S. 234 (234); Nelle, in: Bergmann u. a. , a. a. O., S. 11; Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, Ad hoc aktualisierte Fassung vom 10. Februar 2021, S. 26; Auskunft vom 9. Juni 2016 an das VG Schwerin, S. 1. Legt man die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sowie auf Blatt 8 seines Berufungszulassungsantrags zur Abstammung von seinen Eltern sowie zu seinem Geburtsdatum und seinem Geburtsort zugrunde, so hat er mit seiner Geburt am 00.00.0000 nach Art. 1 äthStAG 1930 die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben, weil er als Kind eines äthiopischen Vaters und einer äthiopischen Mutter in Äthiopien geboren wurde, auch wenn beide Eltern eritreischer Abstammung waren oder sind. Denn danach war sein 1999 verstorbener Vater L2. A. etwa im Jahr 1929 in der damals noch zu Äthiopien gehörenden Hafenstadt B2. geboren und stammte wiederum dessen um 1870 geborener Vater aus der etwa 60 km weiter südlich gelegenen, damals ebenfalls noch zu Äthiopien gehörenden Stadt S. . Seine Mutter stammt danach aus dem wenige Kilometer südlich von B2. gelegenen Dorf I. (auch I1. ). Dass seine Eltern am 00.00.0000 anstelle der äthiopischen die eritreische Staatsangehörigkeit besessen haben könnten, ist auszuschließen. Denn das Gebiet des erst seit dem 24. Mai 1993 unabhängigen Staates Eritrea war zu diesem Zeitpunkt noch eine unselbständige Provinz Äthiopiens. Wer der dort lebenden eingeborenen Bevölkerung angehörte, wurde international als äthiopischer Staatsangehöriger angesehen. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020, a. a. O., Rn. 36 f. m. w. N. 2. Der Kläger hat seine durch Geburt erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit auch nicht durch den behaupteten Umzug der Familie aus der äthiopischen Hauptstadt B. B1. in die eritreische Hafenstadt B2. am 2. Juli 1998 und den sich daran angeblich anschließenden knapp fünfjährigen Aufenthalt des Klägers in dieser Stadt verloren. Mit dieser Datierung stellt der Kläger seine Behauptung einer Ausreise der Familie nach Eritrea in einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem am 12. Mai 1998 ausgebrochenen eritreisch-äthiopischen Grenzkrieg und macht damit der Sache nach geltend, seine Eltern, Brüder und er seien als äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung indirekt von den Zwangsmaßnahmen der äthiopischen Regierung gegenüber diesem Personenkreis betroffen gewesen, die im Verlauf dieses Krieges bis März 2002 mehrere zehntausend Angehörige dieses Personenkreises von Äthiopien nach Eritrea deportieren ließ, so dass eine noch deutlich höhere Anzahl unter diesem Druck im Wege sog. „freiwilliger Repatriierung“ nach Eritrea oder in ein Drittland ausreiste (diesen historischen Hintergrund verkennt das Bundesamt mit seiner Würdigung auf S. 2 des Ablehnungsbescheides, es sei „nicht nachvollziehbar“, weshalb der Kläger im Alter eines Heranwachsenden nach Eritrea ausgesiedelt sei). Wer unter diesen Umständen dauerhaft nach Eritrea ausreiste, hatte nach der Staatspraxis der äthiopischen Behörden seine äthiopische Staatsangehörigkeit faktisch verloren und konnte diese auch durch die am 19. Januar 2004 erlassene Direktive zur Bestimmung des Aufenthaltsstatus von Eritreern in Äthiopien nicht mehr ohne Weiteres zurückerlangen. Insbesondere ließ die Direktive die Staatsangehörigkeitsverluste der nach Eritrea deportierten oder ausgereisten und bis Januar 2004 dort verbliebenen Personen eritreischer Abstammung unberührt. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020, a. a. O., Rn. 117, 127. Die Behauptung des Klägers ist unglaubhaft, seine Eltern, Brüder und er seien am 2. Juli 1998 von B. B1. in die eritreische Hafenstadt B2. ausgereist, so dass er sich daran anschließend knapp fünf Jahre dort aufgehalten habe. Zur Überzeugung des Senats steht nach dem Eindruck vom Kläger in der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung vielmehr fest, dass er in dieser Stadt nicht für einen längeren Zeitraum gelebt haben kann, und dass darüber hinaus zweifelhaft ist, ob er sie überhaupt jemals betreten hat. Er verfügt ausschließlich über solche allgemeinen Kenntnisse von dieser Hafenstadt, die sich jeder Interessierte aus öffentlich leicht zugänglichen Quellen jederzeit aneignen kann. Hingegen vermochte er auf Fragen zu seinen persönlichen Erlebnissen während seines angeblich knapp fünfjährigen Aufenthalts in B2. keine konkrete oder nur widersprüchliche Auskunft zu geben. Das gilt vor allem für die Angaben des Klägers zu seiner Schullaufbahn. Hierzu benannte er lediglich die Namen der beiden angeblich von ihm in B2. besuchten Schulen (T2. -Schule, X. X1. -Schule), die ebenso wie die Namen der drei Stadtteile aus dem Internet leicht recherchierbar sind. Hingegen hatte er sich schon bei der Anhörung durch das Bundesamt in einen Widerspruch zum Ablauf seiner beiden angeblichen Schulzeiten in B. B1. einerseits und B2. andererseits verwickelt, den er auch in der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung nicht plausibel aufzulösen vermochte. Bei jener Anhörung hatte er behauptet, in B. B1. die erste bis sechste Klasse und nach dem Umzug nach B2. ab dem 2. Juli 1998 dort die siebte und achte Klasse besucht und die achte Klasse mit seiner Ausreise in den T. am 13. März 2003 abgebrochen zu haben. An dieser Schilderung war offenkundig ungereimt, weshalb der Kläger in den fünf Jahren zwischen 1998 und 2003 angeblich nur zwei Klassenstufen durchlaufen hatte. Diese Unstimmigkeit versuchte er in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zu beseitigen, indem er seine Schilderung dahin änderte, die Schule in B. B1. nur bis zur dritten Klasse besucht zu haben und danach in B2. bis zur achten Klasse zur Schule gegangen zu sein. Diese geänderte Version enthielt keine plausible Erklärung für seine früheren abweichenden Angaben. Sie warf zudem die weitere Frage auf, weshalb er im Sommer 1998 in B. B1. angeblich erst die dritte Klasse erreicht hatte, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits 13 Jahre alt war, wenn man das von ihm angegebene Geburtsdatum 00.00.0000 zugrunde legt. Auch diese Ungereimtheit hat der Kläger bis heute nicht plausibel aufzulösen vermocht. In der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung blieb er bei seiner Version eines nur dreijährigen Schulbesuchs in B. B1. . Auf den Vorhalt, ob er wirklich erst im Alter von zehn Jahren eingeschult worden sei, behauptete er erstmals, zuvor in einer Koranschule gewesen zu sein. Auch darin liegt keine plausible Erklärung für seine frühere anderslautende Behauptung eines Schulbesuchs in B. B1. von der ersten bis zur sechsten Klasse, die für sich genommen unter Berücksichtigung seines behaupteten Alters schlüssig war. Im Gegenteil erhärtet sich der Eindruck der Unglaubhaftigkeit des behaupteten Schulbesuchs in B2. durch seine Reaktion auf den Vorhalt seiner abweichenden früheren Angaben: Seine kurze abwehrende Bemerkung in Bezug auf seine frühere Behauptung eines Schulbesuchs in B. B1. über sechs Klassen hinweg, „so etwas“ „nicht gesagt“ zu haben, bleibt angesichts der im Anhörungsprotokoll vom 8. Juli 2016 festgehaltenen Angaben ohne jede Überzeugungskraft, zumal der Kläger dort auch die näheren Umstände seiner Einschulung geschildert hatte (erstmalige Registrierung, Ausstellung eines Schülerausweises, den er verloren habe). Bestätigung findet diese Würdigung der Unglaubhaftigkeit des behaupteten knapp fünfjährigen Aufenthalts in B2. zwischen dem 2. Juli 1998 und dem 13. März 2003 in der ausweichenden Antwort des Klägers auf die Bitte in der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung, er möge das Haus im Stadtteil D1. T. beschreiben, in das seine Eltern angeblich im Sommer 1998 mit ihm und seinen beiden damals noch lebenden älteren Brüdern nach der Ankunft aus der äthiopischen Hauptstadt B. B1. gezogen seien. Zu dieser Frage war eine anschauliche Beschreibung zu erwarten, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt nach seinen Angaben bereits 13 Jahre alt war und bis zu seinem 18. Lebensjahr einen maßgeblichen Teil seiner Jugend in diesem Haus gelebt haben müsste. Umso aussagekräftiger war seine ausgesprochen wortkarge und ausweichende Antwort, mit der er lediglich den Inhalt der Frage bestätigte, nämlich im Stadtteil D1. T. gelebt zu haben, im Übrigen unaufgefordert erneut die beiden leicht recherchier- und erlernbaren anderen Stadtteile B3. aufzählte und darauf hinwies, dass es in B2. sehr heiß sei und die Menschen meist draußen seien. Eine auch nur ansatzweise Beschreibung der konkreten Unterkunft, in der er angeblich jedenfalls mit seiner Mutter über nahezu fünf Jahre in B2. gelebt hat, war vom Kläger auch auf Nachfrage nicht zu erlangen. Ebenso wenig vermittelten seine Antworten auf die Fragen nach dem Ausblick auf das Meer in der Bucht von B2. und nach seiner Reise über N1. in den T. dem Senat den Eindruck, dass der Kläger von etwas selbst Erlebtem berichtete. Auch zu dieser Reise von B2. in den T. hat sich der Kläger uneinheitlich geäußert: Während er bei der Asylantragstellung angegeben hatte, am 13. März 2003 von seinem angeblichen Heimatland Eritrea zu Fuß in den T. gegangen zu sein, änderte er seine Aussage auch in diesem Punkt in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung dahin, er sei mit einem Schiff bis N1. und dann mit Hilfe von Angehörigen der Volksgruppe der Rashaida in den T. gekommen. Diese abgewandelte Version konkretisierte er in der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung dahin, ein Fischer habe ihn für 10.000 Nakfa mit seinem Boot von B2. nach N1. gebracht, und von dort habe ein Pick-up ihn und zwei weitere Flüchtlinge nachts abgeholt und in den T. gefahren. Aus diesem Versionswechsel von einer Reise zu Fuß hin zu einer kombinierten Schiffs- und Autofahrt gewinnt der Senat den Eindruck, dass der Kläger seine Erstversion auch in diesem Punkt (ähnlich wie bei der Schullaufbahn) nachträglich selbst als für die damaligen eritreischen Verhältnisse zu lebensfremd eingeordnet und deshalb durch eine weniger realitätsferne Version eines Reisewegs von B2. in den T. ersetzt hat. Denn die Vorstellung, er könnte die mehr als 800 km vom Süden Eritreas quer durch das ganze Land bis zur sudanesischen Grenze im Norden zu Fuß zurückgelegt haben, war angesichts der engmaschigen Sicherheitskontrollen wenig realistisch. Die eritreischen Sicherheitskräfte hatten damals und zumindest noch bis 2009 zahlreiche Straßensperren (Checkpoints) eingerichtet, an denen sie Reisebewilligungen von Personen im nationaldienstpflichtigen Alter kontrollierten. Schweizerisches Bundesamt für Migration (BFM), Focus Eritrea vom 5. Februar 2014, S. 15. Schließlich lassen auch die Angaben des Klägers zum Kennenlernen seiner angeblich in B2. geborenen Ehefrau N. U. keinen Rückschluss auf einen Aufenthalt des Klägers in Eritrea zu. Ebenso wie ihren Onkel L3. B4. hat er sie nach seinen Angaben in der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung vielmehr erst im T. kennengelernt. Vor diesem Hintergrund zählt der Senat den Kläger zu den zahlreichen Äthiopiern, die aus asyltaktischen Gründen wahrheitswidrig behaupten, als eritreisch-stämmige Personen im Zuge des Grenzkrieges nach B2. gezogen und fortan in dieser Hafenstadt gelebt zu haben, in der die Mehrheit der aus Äthiopien deportierten Eritreer lebt und in der deshalb die amharische Sprache nach wie vor verbreitet ist. Sehr oft haben die Angehörigen dieses Personenkreises die Geschichte und Politik Eritreas sehr sorgfältig gelernt und sind durch tatsächlich aus Eritrea stammende Personen darüber unterrichtet worden, was sie vorbringen und wie sie sich verhalten sollen, um Asyl zu erhalten. BFM, Factsheet Eritrea vom 10. September 2013, S. 22, Notiz MILA vom 25. August 2010, Eritrea: Pseudo-Eritreer, Angaben von Prof. Dr. Gaim Kibreab, 6. November 2009, S. 3. Andere Verlustgründe für die äthiopische Staatsangehörigkeit des Klägers als seinen unglaubhaften Umzug nach B2. kann der Senat nicht feststellen. Eine Teilnahme seiner Eltern am Unabhängigkeitsreferendum für den Staat Eritrea hat er in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung nur vermutungsweise („Ich war damals jung, ich weiß es nicht genau.“) und mit der unzutreffenden Datierung in das Jahr 1997 angegeben. Auch im Übrigen bestehen keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in B. B1. oder im T. zu irgendeinem Zeitpunkt Rechte aus einer ihm wegen seiner eritreischen Abstammung etwa zuerkannten eritreischen Staatsangehörigkeit ausgeübt hat. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020, a. a. O., Rn. 165 ff. 3. Besitzt der Kläger hiernach die äthiopische Staatsangehörigkeit, ist für alle Streitgegenstände des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich, ob er daneben auch die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt. Das gilt zunächst für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, kann die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn sie den Schutz eines der Länder ihrer Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen können. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes, der den einschlägigen Normen sowohl der RL 2011/95/EU als auch des AsylG zugrunde liegt. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 ‑ 1 C 2.19 ‑, Buchholz 402.251 § 26 AsylG Nr. 2, juris, Rn. 13, und vom 14. Juni 2005 ‑ 1 B 142.04 ‑, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 307, juris, Rn. 4; vgl. auch Urteil vom 2. August 2007 ‑ 10 C 13.07 ‑, BVerwGE 129, 155, juris, Rn. 9 (zur RL 2004/83/EG); OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020, a. a. O., Rn. 186 f.; VG Arnsberg, Urteil vom 24. Oktober 2014, ‑ 12 K 1874/13.A ‑, juris, Rn. 38. Dasselbe gilt auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020, a. a. O., Rn. 188 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 3. März 2020 ‑ 6 A 593/18.A ‑, juris, Rn. 18. Für das Begehren des Klägers auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5, 7 Sätze 1 und 6 AufenthG hinsichtlich des Staates Eritrea besteht aus den eingangs schon näher ausgeführten Gründen kein Rechtsschutzbedürfnis. II. Ist hiernach die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien das Herkunftsland des Klägers im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) AsylG, so droht ihm dort keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung. Gemäß § 3a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention ‑ EMRK, BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Diese Legaldefinition der Verfolgungshandlung setzt die Vorgaben aus Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU um. § 3a Abs. 2 AsylG nennt einzelne Regelbeispiele von Verfolgungshandlungen, die nicht abschließend sind und die im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU stehen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 31.18 ‑, InfAuslR 2019, 459, juris, Rn. 12, und vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 ‑, BVerwGE 162, 44, juris, Rn. 11. § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe). Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Die Verfolgungshandlung muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgungshandlung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgeht, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019, a. a. O., Rn. 14, und vom 19. April 2018, a. a. O., Rn. 13. Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinn einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019, a. a. O., Rn. 16, und vom 19. April 2018, a. a. O., Rn. 14. Nach diesen Maßstäben drohen dem Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien die in § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 AsylG bezeichneten Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder wegen seiner Zugehörigkeit zum Volk der Afar (1.) noch wegen seiner anfangs geltend gemachten exilpolitischen Betätigung (2.) noch wegen einer etwaigen Wehrdienstleistung (3.) noch wegen seiner Asylantragstellung in Deutschland (4.) noch wegen einer Einreiseverweigerung (5.). 1. Wegen seiner Zugehörigkeit zum Volk der im Grenzgebiet zwischen Dschibuti, Äthiopien und Eritrea siedelnden Afar droht dem Kläger in Äthiopien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung. Eine nach der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis ist nicht feststellbar. Im Gegenteil hat die äthiopische Regierung im März 2020 zur Förderung der nationalen Einheit das Afar als eine von insgesamt vier zusätzlichen Arbeitssprachen eingeführt. AA, Ad-hoc-Lagebericht vom 10. Februar 2021, S. 13; zur Verfolgung wegen eritreischer Abstammung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020, a. a. O., Rn. 202 ff. m. w. N. 2. Dem Kläger droht in Äthiopien insbesondere auch wegen seiner behaupteten Mitgliedschaft in der Eritrean Democratic Party (EDP) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an den Merkmalen des § 3 Abs. 1 AsylG ausgerichtete, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Äthiopische Staatsangehörige sind jedenfalls seit der Entkriminalisierung der politischen Opposition in Äthiopien seit April 2018 im Fall ihrer Rückkehr ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen bedroht, weil sie Mitglied in einer in Deutschland exilpolitisch tätigen Organisation sind und/oder für eine solche Organisation an Demonstrationen oder Versammlungen teilgenommen haben. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020, a. a. O., Rn. 206 ff. m. w. N. Abgesehen davon ist die EDP eine Partei der eritreischen, nicht der äthiopischen Exilopposition und hat der Kläger schon bei der Anhörung durch das Bundesamt ausdrücklich erklärt, sich auf die Mitgliedschaft „nicht weiter … berufen“ zu wollen. 3. Dem heute .. Jahre alten Kläger droht flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung weiter nicht im Zusammenhang mit einer etwaigen Wehrdienstleistung in der äthiopischen Armee. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020, a. a. O., Rn. 210 f. m. w. N. 4. Ebenso wenig droht dem Kläger flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung wegen seiner Asylantragstellung in Deutschland. Die bloße Asylantragstellung im Ausland bleibt für einen äthiopischen Staatsangehörigen ohne flüchtlingsschutzerhebliche Konsequenzen. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020, a. a. O., Rn. 210 f. m. w. N. 5. Keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung droht dem Kläger schließlich auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Einreiseverweigerung durch die äthiopischen Auslandsvertretungen. Äthiopischen Staatsangehörigen droht regelmäßig keine Einreiseverweigerung durch die äthiopischen Auslandsvertretungen und Grenzkontrollbehörden. Äthiopische Staatsangehörige eritreischer Herkunft sind ebenso wie solche Personen anderer Volkszugehörigkeit in den Kebele-Familienregistern registriert, so dass sie entsprechende Identitätsdokumente und Personenstandsurkunden bei der Gemeindeverwaltung ihres letzten Wohnortes in Äthiopien erhalten können. Auch im Ausland wohnhafte Äthiopier können diese Dokumente erhalten, indem sie sich bei der Kebele, bei der sie zuletzt registriert waren, mit ihrem Reisepass ausweisen. Wenn sie keine äthiopischen Dokumente mehr besitzen, müssen sie über die Botschaft im Aufenthaltsland eine Vollmacht an eine Person in Äthiopien geben. Diese kann damit das gewünschte Dokument von der Kebele-Verwaltung ausstellen lassen. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020, a. a. O., Rn. 214 ff., 221 m. w. N. Der Kläger hat bei seiner Anhörung durch das Bundesamt angegeben, seine Geburt in der äthiopischen Hauptstadt B. B1. sei mit seiner Anmeldung zur Schule registriert worden und er habe einen Schülerausweis bekommen. Diese Angabe rechtfertigt die Annahme, dass er im Kebele-Familienregister seines ehemaligen Wohnbezirks in B. B1. registriert ist und sich dort Identitätsdokumente und Personenstandsurkunden ausstellen lassen kann. B. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG unter anderem unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er hat aus den vorstehenden Gründen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm in seinem Herkunftsland Äthiopien ein ernsthafter Schaden im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG droht. Insbesondere droht ihm dort weder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Insoweit kann offenbleiben, ob die seit November 2020 andauernden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der äthiopischen Armee und den Einheiten der ehemaligen Regionalregierung in Tigray als internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG einzustufen sind. Zu diesem Konflikt AA, Ad-hoc-Lagebericht vom 10. Februar 2021, S. 18 f.; Briefing Notes des Bundesamtes vom 11. Januar 2021, S. 1. Denn der nach seinen Angaben aus der Hauptstadt B. B1. stammende und dem Volk der Afar angehörende Kläger wäre bei einer Rückkehr an seinen Geburtsort von diesen Auseinandersetzungen ebenso wenig betroffen wie von den anderen ethnisch und/oder religiös motivierten gewaltsamen und teilweise tödlichen Zusammenstößen zwischen den Volksgruppen und den Sicherheitskräften, die seit 2017 in Äthiopien in besorgniserregendem Maß zugenommen haben. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020, a. a. O., Rn. 214 ff., 232 f. m. w. N.; zum Fehlen einer landesweiten Verfolgungsgefahr für tigrinische Volkszugehörige wegen des Tigray-Konflikts vgl. VG Münster, Urteil vom 30. November 2020 ‑ 9 K 2206/17.A ‑, juris, Rn. 56. C. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5, 7 Sätze 1 und 6 AufenthG einschließlich der Feststellung eines Abschiebungsverbotes in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 6 AufenthG. Insoweit hat er im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, ihm stehe Abschiebungsschutz zu, weil er in Äthiopien aufgrund der schlechten allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen seinen Lebensunterhalt nicht finanzieren könne. Diese Rüge ist unbegründet. Die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen in Äthiopien können nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen auf ein nationales Abschiebungsverbot führen. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020, a. a. O., Rn. 244 f. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem Kläger zuzumuten ist, in Äthiopien auch einfache Tätigkeiten zu seiner Existenzsicherung auszuüben (S. 12 des Urteils). Bei ihm kommt hinzu, dass seine inzwischen erworbenen handwerklichen Fähigkeiten die Annahme rechtfertigen, er werde als ..-jähriger Mann auch bei einer Rückkehr nach B. B1. seinen Lebensunterhalt sicherstellen können. Er hat angegeben, ein türkischer Staatsangehöriger habe ihm im T. die Grundlagen der Schreinerei beigebracht, weshalb er sich als Schreiner bezeichne und im T. als solcher gearbeitet und gut verdient habe. Auch in Deutschland arbeitet er seit einigen Monaten in einer Schweißerei an Autoteilen. Seine im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden hat er seit 2017 nicht weiterverfolgt. D. Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbestimmung Äthiopien in Nr. 4 des Bescheides steht im Einklang mit § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. E. Die Befristung des gesetzliche Einreise- und Abschiebungsverbotes in Nr. 5 des Bescheides entspricht § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AufenthG und lässt keinen Ermessensfehler erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.