Beschluss
18 B 201/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0316.18B201.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Zur Begründung seines Beschlusses hat das Verwaltungsgericht - soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen relevant - ausgeführt, die Antragsteller zu 1. und 2. hätten keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Das Vorliegen von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sei nicht belegt (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Alt. 2 AufenthG). Zudem sei den gesetzlichen Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG) nicht genüge getan. Ferner habe die Antragstellerin zu 2. nicht nachgewiesen, über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG) zu verfügen. Das dagegen gerichtete Vorbringen verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil jedenfalls die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen von § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Alt. 2 AufenthG lägen nicht vor, vgl. zu den beiden Alternativen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2020 - 18 B 1843/20 -, juris, Rn. 9, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen wird. Die Antragsteller haben auch im Beschwerdeverfahren nicht belegt, dass sie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen. Für den Antragsteller zu 1. fehlt es weiterhin an jeglichen Nachweisen, dass er sich überhaupt zu einem entsprechenden Kurs angemeldet hat. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ist eine Anmeldebescheinigung für den Antragsteller zu 1. gerade nicht vorgelegt worden. Nach dem Inhalt der die Antragstellerin zu 2. betreffenden Bescheinigung der F. -Schulen vom 18. Januar 2021 wird zwar „aufgrund des verlängerten Lockdowns bis zum 31 Januar 2021“ der für den 28. Januar 2021 geplante Test „Leben in Deutschland“ verschoben. Ein neues Datum könne auch nicht genannt werden, da ungewiss sei, ob der Lockdown erneut verlängert werde. Es kann offenbleiben, welche Konsequenzen es hat, wenn ein Nachweis über entsprechende Grundkenntnisse aus von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen nicht durch eine Bescheinigung über einen bestandenen Test geführt werden kann. Jedenfalls fehlt es an jeglichen Darlegungen zur (Un-)Möglichkeit, den Test bei anderen Institutionen - ggfls. im Rahmen eines online-Formats - abzulegen. Ferner wird nicht dargelegt, ob - angesichts der aktuellen Lockerungen - ein entsprechender Test auch weiterhin nicht bei den F. Schulen abgelegt werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.