Beschluss
12 B 380/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0322.12B380.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorbehalten. Gründe Die Beschwerde ist - ohne dass es auf die Vertretungsbefugnis für die Antragsgegnerin auftretenden Prozessbevollmächtigten ankäme - unbegründet. Die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer Zwischenentscheidung ist nicht zu beanstanden. Eine für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens (§§ 80, 123 VwGO) geltende Zwischenregelung steht dem Verwaltungsgericht in begründeten Einzelfällen zu Gebote, um sicherzustellen, dass es zu einem späteren Zeitpunkt noch effektiven Rechtsschutz entsprechend den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisten kann; namentlich wird eine solche Zwischenregelung dann in Betracht kommen, wenn ohne sie bereits vor der gerichtlichen Eilentscheidung in unumkehrbarer Weise vollendete Tatsachen zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden geschaffen würden. Ob sie erforderlich ist, ist im Wege einer Abwägung der Interessen der Verfahrensbeteiligten zu ermitteln. In diese Abwägung einzustellen sind einerseits die Folgen, die einträten, wenn die Zwischenregelung nicht erginge und der Eilantrag später Erfolg hätte, und andererseits diejenigen Nachteile, die entstünden, wenn eine Zwischenregelung bis zur Entscheidung über den Eilantrag erlassen worden wäre, der Eilantrag aber abgelehnt würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2016 - 7 B 715/16 -, juris Rn. 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Zwischenentscheidung zugunsten der Antragstellerin nicht erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat die Notwendigkeit einer Zwischenentscheidung zur Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass die Antragstellerin ihre Gülletankwagen auf dem deutschen Markt auch ohne deren Aufnahme in die Positivliste des Investitionsprogramms Landwirtschaft des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) anbieten könne und dass die Aufnahme in diese Liste nicht zwangsläufig eine (deutlich) günstigere Auftragslage zur Folge haben müsse. Zudem seien andere Produkte der Antragstellerin in die Positivliste aufgenommen worden. Den nicht näher belegten wirtschaftlichen Einbußen der Antragstellerin stünden unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Richtlinie zur Investitionsförderung im Rahmen des Investitions- und Zukunftsprogramms für die Landwirtschaft vom 12. November 2020 schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit und Dritter an der zügigen Umsetzung der Förderziele unter Inanspruchnahme der hierfür zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel gegenüber, die hier insbesondere aufgrund der Vielzahl der In Betracht kommenden unterschiedlichen Fördermaßnahmen und potentieller Antragsteller überwögen. Schließlich sei mit Blick auf die derzeitige Aussetzung des Antragsverfahrens (für die nächste Förderrunde) davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der noch ausstehenden Stellungnahme der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren vor dem Termin für den neuen Förderaufruf entschieden werden könne. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass das nächste Antragsverfahren für das Investitionsprogramm, dessen Aufschub die Antragstellerin mit der beantragten Zwischenentscheidung begehrt, nach zunächst nur bis Anfang März angedachter Aussetzung ausweislich der aktuellen Angaben des BMEL und der Rentenbank erst - mit geänderten Modalitäten - im April 2021 starten und der genaue Termin rechtzeitig vorher bekannt gemacht werden soll. Vgl. Landwirtschaftliche Rentenbank, Förderung des BMEL - Investitionsprogramm Landwirtschaft, https://www.rentenbank.de/foerderangebote/bundesprogramme/landwirtschaft/ (Stand: 22. März 2021); BMEL, Pressemitteilung Nr. 41/2021 vom 17. März 2021, abrufbar unter https://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/041-investitionsprogramm-landwirtschaft.html (Stand: 22. März 2021). Zudem hat das Verwaltungsgericht bereits in dem hier angefochtenen Beschluss angedeutet, nach Eingang der Antragserwiderung zeitnah über den einstweiligen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin entscheiden zu können. Nachdem zwischenzeitlich die Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 17. März 2021 vorgelegt worden ist, hat der erstinstanzlich zuständige Berichterstatter fernmündlich gegenüber dem Senat bekräftigt, dass er - auch in Kenntnis der Antragserwiderung und der neuen zeitlichen Ankündigungen zur nächsten Förderrunde - weiterhin davon ausgehe, dass die Kammer vor dem Termin für den neuen Förderaufruf über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entscheiden werde. Ob die Bekanntgabe des Beginns des nächsten Antrags- bzw. Interessenbekundungsverfahrens, wie vom Verwaltungsgericht angeführt, im Bundesanzeiger oder auf der Homepage der Rentenbank (und zudem ggf. durch Nachricht an registrierte Landwirte) erfolgt, ist insoweit nicht von Bedeutung. Das Vorbringen in der Beschwerdeerwiderung vom 22. März 2021, wonach die Antragsgegnerin zunächst eine entsprechende Änderung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger veröffentlichen werde und dementsprechend nicht vor Mitte/Ende April von einem neuen Förderaufruf ausgehe, erscheint plausibel und unterliegt keinen Zweifeln. Sollte sich bei Bekanntgabe des Termins für den neuen Förderaufruf doch zeigen, dass - etwa aufgrund umfangreichen neuen Vortrags im Eilverfahren - eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht rechtzeitig ergehen kann, kann ggf. erneut eine Zwischenentscheidung beantragt werden. Allerdings ist insoweit folgendes zu erwägen: Selbst wenn eine abschließende Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht vor Beginn der neuen Förderrunde ergehen könnte, wäre zu berücksichtigen, dass das Antragsverfahren nunmehr auf ein Interessenbekundungsverfahren umgestellt werden soll. Dementsprechend müsste es nicht zwingend zu erheblichen Nachteilen für ein Unternehmen führen, wenn dessen Produkt erst nach Beginn des Interessenbekundungsverfahrens auf die Positivliste genommen würde. Landwirte könnten mit der Interessenbekundung ohne Chancennachteil bei der Förderung bis kurz vor dem Ende des vom Ministerium festgelegten Zeitraums warten. Das Interessenbekundungsverfahren soll den Landwirten ausweislich der vorgenannten Pressemitteilung des Ministeriums über mehrere Tage geöffnet sein und voraussichtlich noch keine konkrete Produktangabe aus der Positivliste verlangen, sondern nur eine Nennung des gewünschten "Förderbereichs". Erst anschließend soll sukzessive die Aufforderung der Rentenbank an die Unternehmen ergehen, innerhalb einer Frist einen (konkreten) Zuschussantrag zu stellen. Gemäß Ziffer 7.1 der maßgeblichen Richtlinie zur Investitionsförderung im Rahmen des Investitions- und Zukunftsprogramms für die Landwirtschaft vom 12. November 2020 (BAnz AT vom 10. Dezember 2020) darf der Vorhabenbeginn erst nach Bewilligung der Zuwendung durch die Rentenbank erfolgen. Demgemäß erscheint es fernliegend, dass sich der Umstand, ob sich die Gülletankwagen der Antragstellerin zum Zeitpunkt des neuen Förderaufrufs (Beginn des Interessenbekundungsverfahrens) auf der Positivliste befinden, auf den diesbezüglichen Absatz der Antragstellerin auswirken kann. Aus einem eventuellen Absatzrückgang im Januar 2021 gegenüber dem entsprechenden Vorjahresmonat, den die Antragstellerin anführt, lässt sich insoweit nichts ableiten. Es ist weder anhand des Vorbringens der Antragstellerin noch sonst erkennbar, in welchem Maße an der Anschaffung eines Gülletankwagens interessierte Landwirte im Falle einer erfolgreichen Teilnahme am Investitionsprogramm tatsächlich wegen Bezugs eines geförderten Modells von einer Bestellung eines Gülletankwagens der Antragstellerin endgültig - im Sinne einer Perpetuierung des Kaufverhaltens - abgehalten werden könnten. Landwirte, die in der Hoffnung auf eine Förderung im Investitionsprogramm die Bestellung von Gülletankwagen (egal welchen Herstellers) zunächst vollständig zurückgestellt haben, aber keine Förderzusage erhalten, können nach Scheitern ihres Förderantrags ohnehin wieder frei auf Modelle der Antragstellerin zurückgreifen. Darauf, inwieweit und mit welchem Ergebnis die Interessen der Allgemeinheit und Dritter an einer zügigen Umsetzung der Förderziele in die Abwägung einzubeziehen sind kommt es mit Blick darauf, dass eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren rechtzeitig zu erwarten ist, nicht an. Auch aus dem Hinweis der Antragstellerin auf ihre im erstinstanzlichen Verfahren noch ausstehende Stellungnahme zur Antragserwiderung der Antragsgegnerin folgt nichts anderes. Mit Blick auf den vorstehend dargestellten Ablauf des Interessenbekundungsverfahrens ist von einer rechtzeitigen gerichtlichen Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren auszugehen. Diese ist zu erwarten, bevor sich Landwirte, die sich in der nächsten Förderrunde bei einer Förderzusage und Aufnahme der Güllewagen der Antragstellerin in die Positivliste für eines dieser Modelle entscheiden würden, für gelistete Produkte anderer Hersteller entscheiden und damit die Antragstellerin schwer und unabwendbar benachteiligten könnten. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten gehören zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO. Es liegt insofern kein gegenüber jenem Verfahren selbständiges Nebenverfahren vor. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. November 2008 - 8 B 1631/08 -, juris, Rn. 19 m. w. N., und vom 19. Juli 2016 - 7 B 715/16 -, juris, Tenor. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).