Leitsatz: Bei vormals äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Abstammung, die nach Entstehung des Staates Eritrea auf dessen Staatsgebiet lebten, nahm die Anwendungspraxis der äthiopischen Behörden einen Verlust ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit an (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 100, 148, 157). Der Senatsbeschluss vom 7. November 2019 wird teilweise aufgehoben. Die Berufung gegen den klageabweisenden Teil des angefochtenen Urteils wird insoweit zugelassen, als sich die Klage gegen die Nrn. 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. August 2018 richtet. Im Übrigen bleibt der Senatsbeschluss vom 7. November 2019 aufrechterhalten. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gründe: Nachdem der Senat der Anhörungsrüge des Klägers nach § 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO abgeholfen hat, indem er das Verfahren fortführt, entscheidet er erneut über den Berufungszulassungsantrag. Nach § 152a Abs. 5 Satz 4 VwGO ist für diesen Ausspruch des Gerichts § 343 ZPO entsprechend anzuwenden. Entsprechend § 343 Satz 1 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtene Entscheidung aufrechtzuerhalten sei, soweit die Entscheidung, die nach Behebung des Gehörsverstoßes zu erlassen ist, mit jener Entscheidung übereinstimmt. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird die angefochtene Entscheidung in der neuen Entscheidung aufgehoben (entsprechend § 343 Satz 2 ZPO). Hiernach ist der Senatsbeschluss vom 7. November 2019, den der Kläger mit der Anhörungsrüge angegriffen hatte, im tenorierten Umfang aufzuheben, weil er mit dem vorliegenden Beschluss nur teilweise übereinstimmt. Der Berufungszulassungsantrag ist zulässig und begründet, soweit sich die Klage gegen die Nrn. 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. August 2018 richtet. Insoweit ist die Berufung wegen nachträglicher Abweichung von der Senatsrechtsprechung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Wegen nachträglicher Abweichung ist die Berufung nach dieser Vorschrift unabhängig davon zuzulassen, ob der Rechtsmittelführer diesen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt hat, wenn der zunächst dargelegte und vorliegende Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nachträglich dadurch entfällt, dass ein übergeordnetes Gericht die als grundsätzlich klärungsbedürftig dargelegte Grundsatzfrage in einem anderen Verfahren klärt, und die angefochtene Entscheidung von dieser höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung objektiv abweicht. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2021 ‑ 19 A 1510/19.A ‑, juris, Rn. 6, vom 16. Dezember 2020 ‑ 19 A 555/19.A ‑, juris, Rn. 14, vom 26. Oktober 2020 ‑ 19 A 3067/18.A ‑, juris, Rn. 7, und vom 10. Juni 2020 ‑ 19 A 4332/19.A ‑, juris, Rn. 2 f. m. w. N. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil von der nach seiner Verkündung ergangenen Senatsrechtsprechung zur Herkunftslandbestimmung bei vormals äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Abstammung abgewichen. Nach dieser Rechtsprechung nahm die Anwendungspraxis der äthiopischen Behörden bei Angehörigen dieses Personenkreises, die nach Entstehung des Staates Eritrea auf dessen Staatsgebiet lebten, einen Verlust ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit an. Das gilt insbesondere auch dann, wenn sie, wie der nach seinen Angaben am XX. Januar 1998 in Asmara/Eritrea geborene Kläger mit seiner Mutter im Jahr 2003, im Zeitraum zwischen dem 6. April 1992 und dem 19. Januar 2004 aus Eritrea nach Äthiopien zugezogen waren. In diesen Fällen sah die äthiopische Anwendungspraxis schon allein in dem vorangegangenen Aufenthalt in Eritrea eine zum Staatsangehörigkeitsverlust führende aktive Ausübung von Rechten aus einer ihnen etwa zuerkannten eritreischen Staatsangehörigkeit. Nach der am 24. Mai 1993 eingetretenen Unabhängigkeit des Staates Eritrea konnten auf dessen Staatsgebiet geborene Personen eritreischer Abstammung mit ihrer Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit schon nicht mehr durch einen Abstammungserwerb erwerben. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 100, 148 und 157. Abweichend hiervon hat das Verwaltungsgericht die Fragen des Verlusts der äthiopischen Staatsangehörigkeit und des Erwerbs der eritreischen Staatsangehörigkeit unzutreffend als durch eigene Auslegung des ausländischen Rechts zu beantwortende Rechtsfragen eingestuft, die äthiopische Behördenpraxis ab 1998 als „verfassungswidrig“ und staatsangehörigkeitsrechtlich unwirksam angesehen und es ‑ nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig ‑ unterlassen, den behaupteten Aufenthalt der Familie in Eritrea bis zur Flucht des Klägers und seiner Mutter nach Äthiopien 2003 schon bei den Eltern als einen sonstigen freiwilligen Erwerbsakt für die eritreische Staatsangehörigkeit und Verlustgrund für die äthiopische Staatsangehörigkeit in Betracht zu ziehen (S. 9 bis 11 des Urteils). Der Kläger hat diesen Ansatz des Verwaltungsgerichts in seiner Antragsbegründung als grundsätzlich klärungsbedürftig gerügt, indem er unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2014 geltend gemacht hat, dass für einen Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit „ein tatsächlicher Aufenthalt auf dem Gebiet Eritreas reicht“ (S. 10 der Antragsbegründung). Im Übrigen, d. h. betreffend die in Nr. 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 2. August 2018 tenorierte Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, ist der Senatsbeschluss vom 7. November 2019 aufrechtzuerhalten. Insoweit ist der Berufungszulassungsantrag unbegründet. Auf diesen Streitgegenstand bleibt die Abweichung des Verwaltungsgerichts von der Senatsrechtsprechung zur Herkunftslandbestimmung ohne Auswirkung. Denn es hat einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft selbstständig tragend sowohl in Bezug auf das Herkunftsland Äthiopien (unter I. 2. der Entscheidungsgründe, S. 15 und 16 des Urteils) als auch in Bezug auf das Herkunftsland Eritrea (unter I. 3. der Entscheidungsgründe, S. 16 bis 18 des Urteils) verneint. Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund gegen die Verneinung dieses Anspruchs in Bezug auf das Herkunftsland Eritrea dargelegt, insbesondere nicht gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die von ihm befürchtete Einberufung zum Nationaldienst in Eritrea an kein geschütztes Persönlichkeitsmerkmal nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfe (S. 16 f. des Urteils). Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss ist unanfechtbar, soweit der Senat den Berufungszulassungsantrag abgelehnt hat (§ 152 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV) einzureichen; sie muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz ‑ RDGEG ‑). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.