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Beschluss

2 B 181/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0329.2B181.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen die Abänderungsentscheidung des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Die Darlegungen der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen auf keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in Abänderung seines Beschlusses vom 24. März 2020 die von dem Antragsteller begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage im Verfahren 1 K 2378/19 – VG Minden – gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 14. November 2018 abgelehnt. Nachdem zwischenzeitlich die 15. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 00 „X.--------weg 0“ in Kraft getreten sei, falle die anzustellende Interessenabwägung nunmehr zu Lasten des Antragstellers aus. Namentlich stehe dem Vorhaben durch die Umstellung der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung als Reines Wohngebiet nach Maßgabe der Baunutzungsverordnung 2017 ein Gebietsgewährleistungsanspruch des Antragsteller nicht (mehr) grundsätzlich entgegen. Für das vorliegende Verfahren sei von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes in Gestalt seiner 15. Änderung auszugehen. Offensichtliche und durchgreifende Mängel weise die 15. Änderung nicht auf. Weder fehle es offensichtlich an der städtebaulichen Erforderlichkeit noch sei das Abwägungsgebot zu Lasten des Antragstellers verletzt. Mögliche Unbestimmtheiten der getroffenen Höhenfestsetzung führten jedenfalls nicht offensichtlich zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes. Vor diesem Hintergrund stehe der bauplanungsrechtliche Schutzanspruch des Antragsstellers auf Wahrung der Gebietsart dem Vorhaben der Beigeladenen grundsätzlich nicht entgegen und Verstoße des Vorhabens auch nicht gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO normierte Rücksichtnahmegebot. Gleichwohl erweise sich die Baugenehmigung deshalb als objektiv rechtswidrig, weil die nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes notwendige Ausnahme für das Vorhaben, welches die Errichtung und den Betrieb einer Anlage für soziale Zwecke zum Gegenstand habe, bisher nicht erteilt worden sei. Ob diese objektive Rechtswidrigkeit indes zu einer Rechtsverletzung des Antragstellers führe, sei offen. Nicht zuletzt deshalb falle die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Von dem Vorhaben gingen keine nennenswerten tatsächlichen Beeinträchtigungen des Grundstücks des Antragstellers aus. Es sei ihm daher zuzumuten, Errichtung und Betrieb bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Fehler, der zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 14. November 2018 führe, zeitnah durch die nachträgliche Zulassung einer Ausnahme einschließlich einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung beseitigt werden könne. Aus möglichen Mängeln des Bebauungsplanes folge nichts anderes. Die einschlägigen Rügen des Antragstellers ließen nicht erkennen, dass einer bauplanungsrechtlichen Ermöglichung des Vorhabens der Beigeladenen unüberwindliche rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Dieser im Einzelnen weiter ausgeführten Begründung des Verwaltungsgerichts hält die Beschwerde lediglich noch entgegen, die 15. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 sei wegen Unbestimmtheit der darin enthaltenen Höhenfestsetzung offensichtlich unwirksam und diese Unwirksamkeit erfasse notwendig auch den Bebauungsplan als Ganzes. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht bei der Interessenabwägung nicht auf die Möglichkeit einer zeitnahen Erteilung einer Ausnahme abstellen dürfen. Auf etwaige sonstige Mängel, die zur (Gesamt-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen könnten, geht die Beschwerde hingegen nicht weiter ein. Die erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch. Hinsichtlich der von dem Antragsteller als offensichtlich unbestimmt qualifizierten Festsetzung D.2.1 b) zur Ermittlung des unteren Bezugspunktes der Höhenfestsetzung der Baugrundstücke im WR, wonach die mittlere Höhe (Mittelwert) der zwei höchsten Punkte der Straßenverkehrsfläche in Höhe der beiden Grundstückseckpunkte maßgeblich sein sollen und die Grundstückseckpunkte heranzuziehen seien, die der erschließenden Straße zugewandt sind und bei Ausrundungen im Straßenzug der mittlere Punkt festzulegen sei, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass diese unter Berücksichtigung der Erläuterungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 25. November 2020 als grundsätzlich praktikabel handhabbar erscheine. Ob dies auch für die Flurstücke 0000 und 0000 gelte, die nur zum Teil an einer Straße und im Übrigen an dem als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ausgewiesenen Fuß-/Radweg lägen, sei jedoch zweifelhaft. Die Ausnahmeregelung für Grundstücke, die durch einen privaten Stichweg erschlossen seien, komme hier nicht zum Tragen, weil es sich bei dem Fuß-/Radweg nicht um einen privaten Stichweg handele. Es sei jedoch jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Unwirksamkeit der Festsetzung des unteren Bezugspunktes für diese beiden Grundstücke zur Unwirksamkeit der Höhenfestsetzung für alle anderen Grundstücke oder gar zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes führe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Rat der Antragsgegnerin die Satzung im Übrigen unverändert beschlossen hätte, hätte er die Unwirksamkeit der Höhenfestsetzung in diesem Umfang erkannt. Denn die Gebäudehöhe werde zusätzlich durch die weiteren Maßfestsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse und zur Grund- und Geschossflächenzahl in der Praxis mit vergleichbarer Wirkung begrenzt. Zudem sei die große Mehrzahl der betroffenen Grundstücke – insbesondere die Flurstücke 0000 und 0000 - bereits bebaut. Die Ausführungen der Beschwerde geben keine Veranlassung, abweichend hiervon im Ergebnis von einer offensichtlichen Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans in Form seiner 15. Änderung wegen einer Unbestimmtheit der Höhenfestsetzungen auszugehen. Der Senat neigt bei summarischer Betrachtung – anders als das Verwaltungsgericht – bereits nicht dazu, die einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplans – auch bezogen auf die bebauten Grundstücke 0000 und 0000 – als (offensichtlich) unbestimmt anzusehen. Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 81. Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann dabei eine Höhenfestsetzung auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist. Überdies kann unter dieser Maßgabe das Inbeziehungsetzen des jeweiligen Baugrundstücks zur faktischen Höhe einer zugeordneten öffentlichen Verkehrsfläche hinreichend bestimmt sein und dies auch dann, wenn die Höhenfestsetzung bei geneigter Verkehrsfläche auf eine mittlere Höhenlage abstellt. Für die Bestimmtheit entscheidend bleibt gerade bei einer eher rechtstechnischen Festsetzung wie derjenigen der Gebäudehöhen, dass sie bei der Plananwendung nach den Verhältnissen des Einzelfalls absehbar praktikabel ist. Dies gilt namentlich dann, wenn – wie hier – keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass es dem Plangeber aus städtebaulichen Gründen oder zum Schutz bereits vorhandener Wohnbebauung gerade auf eine „zentimetergenaue“ Festsetzung von Höhenmaßen angekommen wäre. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2016 - 2 D 62/14.NE -, BRS 84 Nr. 49 = juris Rn. 58 ff., und vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, juris Rn. 88 m. w. N.; Beschluss vom 20. April 2020 – 2 A 2323/19 -, juris Rn. 32; siehe auch Urteil vom 24. Juni 2019 - 10 D 38/17.NE ‑, juris Rn. 42. Davon ausgehend begegnet die Bestimmtheit der Bezugspunktregelung der textlichen Festsetzungen hier voraussichtlich keinen durchgreifenden Bedenken. Dies gilt nach obigen Maßstäben schon deshalb, weil die vom Antragsteller mit der Beschwerde wiederholten Einwände hinsichtlich des gemeinten Bezugspunktes („Grundstückseckpunkt“) und seiner Beziehung zum Straßenkörper nach derzeitigem Erkenntnisstand in dem im Wesentlichen ebenen Plangebiet allenfalls zu nur geringfügigen Anwendungsdifferenzen führten. Jedenfalls tritt die Beschwerde den vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen Berechnungen der Antragsgegnerin nicht, geschweige denn in substantiierter Form, entgegen, wonach sich allenfalls Unterschiede im Millimeterbereich ergäben. Sie beschränkt sich vielmehr auf ein pauschales Bestreiten und den Hinweis, die Planbegründung bezeichne das Plangebiet nur als „relativ“ eben. Die aus dieser zutreffenden Erkenntnis gezogenen Schlussfolgerungen überzeugen indes nicht. Denn hiervon sind sowohl die Antragsgegnerin als auch das Verwaltungsgericht ebenfalls ausgegangen – insbesondere beruhen die Feststellungen nicht auf der Annahme, es gebe überhaupt keine Höhendifferenzen. Sind diese – wie nach jetzigem Kenntnisstand hier – aber nur gering, deckt sich das (auch) zwanglos mit der allgemeinen Beschreibung des Geländes als „relativ eben“. Damit sind jedenfalls nicht zwangsläufig größere Höhenunterschiede, wie sie die Beschwerde aus der Formulierung abzuleiten sucht, verbunden. Relevante Bestimmtheits- oder Abwägungsmängel dürften insofern damit schon deshalb nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Hinsichtlich der Anwendung der Regelung D.2.1 b) Satz 3, letzter Halbsatz der textlichen Festsetzungen kommt hinzu, dass diese vorliegend nicht zur Anwendung kommen dürfte, weil der Wendehammer der P.-----straße an den Grundstückseckpunkten des insoweit allein betroffenen Grundstücks der Beigeladenen keine Ausrundungen aufweist. Anderenfalls ergäbe sich für den maßgeblichen mittleren Punkt aber auch hier voraussichtlich keine relevante Höhendifferenz. Hinsichtlich der beiden „vor Kopf“ und damit am Rande des Plangebiets der 15. Änderung liegenden Flurstücke 0000 und 0000 spricht dann vieles dafür, dass die äußeren – also nicht die „zweifelsfreien“, an der gemeinsamen Grundstücksgrenze gelegenen - „Grundstückseckpunkte“ i. S. d. Regelung in D.2.1 b) durch die äußeren Schnittpunkte der P.-----straße mit den jeweiligen Grundstücken definiert sind, weil die Regelung nur Bezug nimmt auf die Straßenverkehrsfläche, zu der der im weiteren entlang der Grenzen verlaufende Fuß-/Radweg als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung nicht gehört, und die Festsetzung diese Straßenverkehrsfläche, nicht aber die Grundstücke, grundsätzlich zum Maßstab nimmt. In diesem Fall stellen sich Zweifelsfragen von vornherein nicht, schon gar keine rechnerisch relevanten. Selbst wenn man indes mit dem Verwaltungsgericht für diese beiden Grundstücke eine Unbestimmtheit der Höhenfestsetzung annehmen müsste, führte dies hier jedenfalls nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes. Angesichts des Umstandes, dass beide Grundstücke am Rande des Plangebiets liegen und bebaut sind, Änderungsvorhaben weder absehbar noch wahrscheinlich sind und der Plan auch durch die sonstigen Maßfestsetzungen ein übermäßiges Bauvolumen bei realistischer Betrachtung weitgehend ausschließt, spricht vieles dafür, dass der Plangeber im Zweifel den Bebauungsplan auch ohne die in Rede stehenden Vorgaben zur maximalen Gebäudehöhe, mit der er sich im Übrigen gerade am Bestand orientiert hat, auf diesen Grundstücken beschlossen hätte. Soweit der Antragsteller – grundsätzlich zu Recht – darauf hinweist, dass aufgrund des Vollgeschossbegriffes in § 2 Abs. 6 BauO NRW 2018 eine treppenartige und dadurch deutlich höhere Bebauung trotz der Begrenzung auf 2 Vollgeschosse auf den Grundstücken denkbar wäre – die konkrete Berechnung lässt allerdings außer Acht, dass weitere als die zwei zulässigen Vollgeschosse nicht die gesamte Grundfläche abdecken dürften -, erscheint dies als allenfalls theoretische Möglichkeit, mit der der Plangeber zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses realistischer Weise wohl nicht rechnen musste. Letztlich Gleiches gilt für die vom Antragsteller angeführte Regelung für das Hinterliegergrundstück (Flurstück 0000) im Plangebiet. Auch für dieses gilt grundsätzlich die Regel, dass maßgeblich die Höhenmaße der Erschließungsstraße (ausgebaute P.-----straße ) an den (interpolierten) Grundstückseckpunkten sind. Das zwischenliegende Grundstück ändert hieran und an der grundsätzlichen Praktikabilität nichts. In Anbetracht dessen kommt es letztlich nicht darauf an, ob die Ausnahmeregelung für die Erschließung durch einen privaten Stichweg sachgerecht auf dieses Grundstück angewandt werden kann. Dies erscheint im Übrigen aber selbst dann nicht, jedenfalls nicht offensichtlich, ausgeschlossen, wenn das hierfür zur Verfügung stehende Flurstück 0000 tatsächlich außerhalb des Plangebiets und nicht an dessen Grenze liegen sollte. Denn zur Bestimmung der Höhenbezugspunkte kann grundsätzlich auch auf außerhalb des Plangebiets gelegene Bezugspunkte abgestellt werden. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2021 – 10 A 1243/20 -, juris Rn. 28. Selbst wenn sich indes die fragliche Höhenbegrenzung wegen fehlender Bestimmtheit insgesamt als unwirksam erweisen sollte, erscheint eine hierauf beschränkte Teilnichtigkeit der 15. Änderung jedenfalls nicht als offensichtlich ausgeschlossen. Denn insoweit wäre zu berücksichtigen, dass es das zentrale Anliegen der Planung war, das bereits genehmigte - und damit auch in seiner Kubatur feststehende - Bauvorhaben der Beigeladenen planerisch abzusichern und in Anbetracht der verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse im vorangegangenen Eilverfahren für dieses Baurecht (nachträglich) zu schaffen. Hierfür bedurfte es der erstmalig im Bebauungsplangebiet erfolgten Höhenfestsetzung nicht. Auch ohne sie haben sich in der Vergangenheit seit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 32 im Jahr 1976 im Übrigen keine städtebaulich unhaltbaren Zustände entwickelt. Vor diesem Hintergrund begegnet entgegen der Auffassung des Antragstellers auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung keinen durchgreifenden Bedenken. Insoweit ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die erteilte Baugenehmigung zwar (weiterhin) rechtswidrig sei, weil die auf der Grundlage der 15. Änderung erforderliche Ausnahmeerteilung fehle. Diese könne aber ohne weiteres nachgeholt werden, sodass davon auszugehen sei, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren dieser Mangel geheilt sei. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des der Antragsgegnerin insoweit eingeräumten Ermessens. Angesichts der Tatsache, dass von dem Vorhaben der Beigeladenen keine nennenswerten konkreten Beeinträchtigungen des Grundstücks des Antragstellers ausgingen, rechtfertige diese Ausgangssituation nicht die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers. Diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt die Beschwerde letztlich nichts an Substanz entgegen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht die Einbeziehung naheliegender Heilungsmöglichkeiten der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, eingehend dazu schon OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 1998 – 10 B 2255/98 -, BRS 60 Nr. 208 = juris Rn. 37 ff., und liegt sie im Wesen einer notwendig auf die Zukunft gerichteten Betrachtung der Konsequenzen einer vorübergehenden Baufreigabe oder ihrer Aussetzung bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Dass eine zwischenzeitlich erteilte Ausnahme als Rechtsänderung zugunsten des Bauherrn bei dieser Entscheidung zu berücksichtigen wäre, entspricht ständiger Rechtsprechung und wird vom Antragsteller auch nicht infrage gestellt. Eine prognostische Betrachtung der absehbaren und absehbar rechtmäßigen Erteilung einer Ausnahme war hier umso eher veranlasst, als die 15. Änderung gerade mit dem Ziel erfolgte, mit der Umstellung auf die aktuelle Baunutzungsverordnung eine ausnahmsweise Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen herbeizuführen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene eine solche Ausnahme nicht beantragen könnte oder die Antragsgegnerin sie verweigern würde, bestanden mithin nicht. Auf die Frage, ob die zwischenzeitlich tatsächlich erteilte Ausnahme als solche im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist, kommt es mithin nicht an. Welche Bedeutung der von der Beschwerde erwähnte „Grundsatz des Prioritätsprinzips“ in diesem Zusammenhang haben sollte bzw. welchen Inhalt die Beschwerde diesem beimessen möchte, erschließt sich dem Senat nicht. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass die im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichts zwischenzeitlich erteilte Ausnahme rechtswidrig sein könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.