Beschluss
1 A 3323/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0330.1A3323.19A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von der Klägerin allein gerügte Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es durch eine rechtwidrige Versagung von Prozesskostenhilfe die notwendige Teilnahme ihres Prozessbevollmächtigten am Termin zur mündlichen Verhandlung verhindert habe. Das Verwaltungsgericht hätte ihr gegen die weitere Vorenthaltung von Prozesskostenhilfe gerichtetes Vorbringen nicht übergehen dürfen. Sie habe die Versagung von Prozesskostenhilfe bereits im schriftlichen Verfahren gerügt und ausführlich beantragt, Beweis zu erheben sowohl zum Nichtbestehen internen Schutzes als auch durch Zeugenvernehmung ihrer Schwester. Diese unbedingten Beweisanträge habe ihr Prozessbevollmächtigter aufgrund der rechtswidrigen Versagung von Prozesskostenhilfe im Termin nicht mehr stellen können. Zudem wäre ihr Prozessbevollmächtigter dem Gericht in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Vorliegens einer inländischen Fluchtalternative entgegengetreten. Dieses Vorbringen zeigt einen Gehörsverstoß nicht auf. 1. Zwar kann der Anspruch eines Klägers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt sein, dass ihm in einem unanfechtbaren Beschluss in rechtswidriger Weise Prozesskostenhilfe vorenthalten und er dadurch um die Möglichkeit anwaltlichen Beistandes gebracht wird. Das gilt dann, wenn die unanfechtbare Versagung von Prozesskostenhilfe dem angefochtenen Urteil als Gehörsverstoß anhaftet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2006– 6 B 29.06 –, juris, Rn. 5 f. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2019 – 6 A 2012/18.A –, juris, Rn. 4. 2. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen legt das Zulassungsvorbringen aber nicht dar. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt würde, dass das Verwaltungsgericht ihr durch den unanfechtbaren Beschluss vom 14. Juni 2019 zu Unrecht Prozesskostenhilfe versagt hätte, hätte die Klägerin mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt, dass ein hierauf beruhendes Fehlen anwaltlichen Beistands dem angefochtenen Urteil als Gehörsverstoß anhaftet. Die Klägerin ist auch nach der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags weiterhin– bis heute – durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten worden. Sie hatte demnach Gelegenheit, sich im erstinstanzlichen Verfahren mit dessen Beistand noch schriftlich zu äußern, so Einfluss auf den weiteren Gang des Verfahrens zu nehmen und sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Der auf den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss hin übersandte Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 17. Juni 2019 erschöpft sich aber in dem Verweis auf einen Internetlink und in dem knappen Vortrag, die Klägerin vermöge als alleinstehende Frau anderenorts in Marokko ihren Lebensunterhalt nicht sicherzustellen, wofür als Beweis nur „Sachverständigengutachten“ angeführt ist. Dazu, was sich aus dem unter dem Internetlink auffindbaren Länderbericht Marokko der Konrad-Adenauer-Stiftung e. V. (Leonie Böttiger) aus April 2018 „Die Gleichberechtigung der Frau in Marokko – Stagnation oder Fortschritt?“ zugunsten der Klägerin ergeben solle, verhält sich der Schriftsatz nicht. Ebenso wenig dazu, weshalb und inwieweit es aus Sicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht bereits übersandte Erkenntnismittelliste noch weiterer Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte und wer dieses hätte erstatten sollen. Konkrete Angaben dazu, weshalb es der Klägerin im Fall der Inanspruchnahme internen Schutzes in Marokko nicht möglich sein sollte, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in seinem Schriftsatz vom 17. Juni 2019 ebenfalls nicht gemacht. Auch welche konkrete Beweistatsache die bereits zuvor mit Schriftsatz vom 11. September 2018 – ohne Angabe einer ladungsfähigen Anschrift – pauschal als Zeugin zu den familiären Verhältnissen benannte (Halb-)Schwester der Klägerin, C. N. , im Hinblick auf die Fluchtgründe der Klägerin bekunden sollte, ist offen geblieben. Solcher Angaben hätte es aber umso mehr bedurft, nachdem die Klägerin bei ihrer Bundesamtsanhörung am 30. Oktober 2017 angegeben hatte, ebendiese Schwester, die zwei Jahre älter als sie sei, sei im Alter von zehn oder zwölf Jahren nach Deutschland gekommen, also schon vor dem ersten Versuch einer Zwangsverheiratung der Klägerin, der stattgefunden haben soll, als sie zwölf Jahre alt gewesen ist. Davon, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin „ausführlich“ beantragt hätte, Beweis zu erheben, kann danach schon nicht die Rede sein. Erst mit dem Zulassungsantrag hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin (nur) erklärt, die (Halb-)Schwester der Klägerin hätte dazu beitragen können, weshalb sich die Klägerin zuvor der Zwangsehe hätte entziehen können, unmittelbar vor der Ausreise aber nicht mehr. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte – ohne den mit Schriftsatz vom 17. Juni 2019 angekündigten Beweisantrag im Hinblick auf den internen Schutz zu konkretisieren – weiter ausgeführt, in der mündlichen Verhandlung wäre dem Verwaltungsgericht wegen des internen Schutzes entgegengetreten worden, etwa im Hinblick auf die Frage der Notwendigkeit eines sozialen Netzwerks, welches die Klägerin andernorts nicht besitze. Auf einen Gehörsverstoß kann die Klägerin sich aber nicht berufen, weil sie versäumt hat, dieses Vorbringen bereits (schriftsätzlich) in das erstinstanzliche Verfahren einzuführen, um das Verwaltungsgericht dazu zu veranlassen, ihr insoweit rechtliches Gehör zu schenken. Zudem ist die Klägerin selbst zur mündlichen Verhandlung erschienen und hatte Gelegenheit, sich zu ihrem Verfolgungsschicksal und ihrer (etwaigen) Rückkehrsituation zu äußern. Somit wäre es dem Prozessbevollmächtigten auch möglich gewesen, die – wie nun mit dem Zulassungsantrag vorgetragen wird – beabsichtigten unbedingten Beweisanträge schriftlich vorzuformulieren, sodass die Klägerin diese in der mündlichen Verhandlung nur noch zu Protokoll hätte geben müssen. 3. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte ihr gegen die weitere Vorenthaltung von Prozesskostenhilfe gerichtetes Vorbringen nicht übergehen dürfen, greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat auf den Schriftsatz vom 17. Juni 2019 unmittelbar mit Schreiben vom 18. Juni 2019 reagiert und darauf hingewiesen, dass ihm der Bericht „Die Gleichberechtigung der Frau in Marokko – Stagnation oder Fortschritt?“ bekannt sei und er zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werde. Damit hat das Gericht deutlich zu erkennen gegeben, dass es diesen Bericht bei seiner Entscheidungsfindung beachten wird. Zudem hat das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen (UA, S. 10 f.) ausgeführt, weshalb es unter Berücksichtigung der Erkenntnislage aus seiner Sicht der Klägerin möglich sein wird, auf sich allein gestellt internen Schutz in einer anderen Großstadt in Marokko zu finden. 4. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich danach allenfalls noch die Rüge entnehmen, das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf die fehlende weitere Sachaufklärung (in Form der Zeugenvernehmung der (Halb-)Schwester der Klägerin und der Einholung eines Sachverständigengutachtens) gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören aber nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2020– 1 A 1656/20.A –, juris, Rn. 12 f. m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).