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Beschluss

10 A 533/21.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0330.10A533.21A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 – 4 A 3232/18.A –, juris, Rn. 2 f., mit weiteren Nachweisen. Der Kläger wirft mit seinem Zulassungsantrag nicht einmal sinngemäß eine Rechts- oder Tatsachenfrage auf, die den vorstehend genannten Anforderungen genügen könnte. Die von ihm sinngemäß geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., mit weiteren Nachweisen. Solche besonderen Umstände sind hier schon nicht vorgetragen. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die von ihm vorgelegten medizinischen Berichte nicht in ausreichender Weise berücksichtigt. Aus diesen ergebe sich, dass sich sein Gesundheitszustand im Fall der Abschiebung nach Pakistan wesentlich verschlechtern würde. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass er auf Grund seines jetzigen Gesundheitszustands nicht in der Lage wäre, in Pakistan wieder eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, die ihm die Mittel verschaffen würde, um die notwendige medizinische Behandlung zu finanzieren. Das Verwaltungsgericht hat, wie sich aus den entsprechenden Passagen im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt, das Vorbringen des Klägers zu den bei ihm vorliegenden Erkrankungen einschließlich der dazu eingereichten ärztlichen Atteste zur Kenntnis genommen. Es hat dieses Vorbringen zudem im Rahmen der Prüfung des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Erwägung gezogen. Es hat sich insbesondere mit der Frage befasst, ob beziehungsweise inwieweit mittellose Patienten in Pakistan Zugang zu medizinischer Behandlung erhalten können, und ist unter Auswertung des Lageberichts des Auswärtigen Amtes (Stand: Juni 2020) zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger die für ihn nötige medizinische Behandlung in Pakistan bekommen könne. Der Sache nach erhebt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag lediglich Einwände gegen diese Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Sie sind nicht geeignet, die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zu rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2016 – 4 A 786/15.A – juris, Rn. 12 f. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.