Beschluss
4 A 292/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0409.4A292.21.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11.12.2020 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11.12.2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.4.2020 – 1 BvR 2705/16 –, NVwZ-RR 2020, 905 = juris, Rn. 21, m. w. N. Daran fehlt es hier. Die Antragsbegründung, wonach Zweifel an der Begründung des Verwaltungsgerichts und damit auch am Entscheidungsergebnis bestünden, weil sich das Gericht ausschließlich auf die Ausführungen des Senats im Eilverfahren 4 B 1478/18 vom 2.4.2020 bezogen sowie die Sachlage nicht erneut überprüft habe, und die Zuverlässigkeit der Klägerin noch 8 Monate nach der Entscheidung des Senats nicht ohne jegliche Neuüberprüfung angezweifelt werden dürfe, enthält kein schlüssiges Gegenargument, das die auf der Senatsrechtsprechung in Anwendung dieses Falles beruhenden tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen geeignet ist. Danach werde die Klägerin durch die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis zumindest nicht in ihren Rechten verletzt, weil sie von einer Auswahlentscheidung jedenfalls wegen ihrer Unzuverlässigkeit ausgeschlossen sei (vgl. Urteilsabdruck, Seite 11, letzter Absatz, bis Seite 21, zweiter Absatz). Vorliegend rechtfertigten Tatsachen die Annahme, dass die Klägerin – aufgrund vieler erheblicher und systematischer Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Bestimmungen – die für den Betrieb der Spielhalle erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Das Vorbringen im Eilverfahren, das sich darauf beschränkt habe, die von verschiedenen Seiten über einen langen Zeitraum festgestellten wiederholten Verstöße unter Hinweis auf die fehlende Durchführung von Bußgeldverfahren, die Zahlung von Bußgeldern, das lange Zurückliegen und allgemein die Unschuldsvermutung gänzlich unsubstantiiert zu bestreiten und zu bagatellisieren, genüge angesichts der für glücksspielrechtliche Erlaubnisse geltenden Darlegungslast sowie der Vielzahl und Art der Verstöße nicht, um die Annahme zu rechtfertigen, künftig sei eine ordnungsgemäße Betriebsführung durch die Klägerin gewährleistet. Diesen Ausführungen des Senats, denen sich die Kammer anschließe, setze die Klägerin auch im Hauptsacheverfahren nichts Substantielles entgegen. In der Antragsbegründung fehlt es an jeglichen Ausführungen zu der ausführlichen Würdigung des Senats, der sich die Kammer angeschlossen hat, sowie zu der Annahme des Verwaltungsgerichts, der erstinstanzliche Sachvortrag der Klägerin sei substanzlos, die diese Sachverhaltswürdigung schlüssig in Frage stellen. Durch den bloßen Hinweis auf das Fehlen einer „eigenen Prüfung“ durch das Verwaltungsgericht 8 Monate nach der Entscheidung des Senats wird die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. Dasselbe gilt für Spekulationen der Klägerin, wonach der Gesetzgeber offenkundig das Zuverlässigkeitserfordernis nicht zu hoch habe ansetzen wollen. Insofern hat sich die Klägerin nicht ansatzweise mit der ausführlichen Senatsrechtsprechung zu den Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Spielhallenbetreibern und die vom Gesetzgeber angenommene Darlegungslast auseinandergesetzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.4.2020 – 4 B 1478/18 –, juris, Rn. 52 ff., 71 f. Ein auf den Einzelfall bezogenes schlüssiges Gegenargument, das sich auf die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils im Streitfall auswirken könnte, liegt darin nicht. Ein solches ergibt sich auch nicht aus dem – zumal nach Ablauf der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag – ohne weitere Einzelheiten mitgeteilten bloßen Umstand, dass das zuletzt offene Verfahren gegen die Geschäftsführerin der Klägerin vom Amtsgericht Essen am 26.3.2021 eingestellt worden ist. Weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung noch tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergeben sich aus dem Vorwurf der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, „ob und inwieweit […] die Zeitlichkeit des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AG GlüStV NRW i. V. m. § 16 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 AG GlüStV im Wege der Zuverlässigkeitszweifelausräumung abgegolten sein“ müsse. Insoweit bietet allein der Zeitablauf von 8 Monaten nach massiven Hinweisen auf jahrelange systematische Rechts- und Ordnungsverstöße, die nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden, keinen Anlass für die Durchführung eines Berufungsverfahrens, zumal höchstrichterlich geklärt ist, dass für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden, der sich ordnungswidrig verhalten hat, ein nachträgliches ordnungsgemäßes Verhalten während des Verwaltungsstreitverfahrens im Allgemeinen wenig bedeutsam und nicht ohne Weiteres geeignet ist, eine zuvor gezeigte Unzuverlässigkeit aufzuheben. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.12.1996 – 1 B 250.96 –, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 65 = juris, Rn. 4, und vom 16.6.1987 – 1 B 93.86 –, Buchholz 355 RBerG Nr. 41 = juris, Rn. 11, jeweils m. w. N. Damit wirft der von der Klägerin angesprochene Zeitlichkeitsaspekt zumindest im Streitfall nicht ansatzweise schwierige Grenzziehungsfragen auf. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Ein entscheidungserheblicher grundsätzlicher Klärungsbedarf ist bezogen auf die aufgeworfenen Fragen sowie sonstigen Erwägungen, welche konkreten Aspekte innerhalb der Prüfung [wann die Zuverlässigkeit wieder gegeben ist] aufzugreifen sind und wie diese im jeweiligen Einzelfall jeweils gerecht übertragen werden können sowie anwendbar sind, ob und inwieweit sich der Verlauf der letzten 8 Monate ohne jegliche ordnungsrechtliche Beanstandungen nunmehr im Rahmen der Hauptsache auswirkt, und dass die obigen Fragestellungen in Form des Zeitlichkeitsaspekts i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AG GIüStV NRW i. V. m. § 16 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 AG GIüStV (sowohl vor als auch nach einer negativ festgestellten Zuverlässigkeit) keinen Zwiespalt mehr aufkommen lassen und die vorhandene rechtliche Disharmonie ausräumen, um dem allgemeinen Interesse, welches vorliegend generell die wirtschaftlichen oder sozialen Auswirkungen der Spielhallenbetreiber berührt, zu entsprechen und zu genügen, nicht aufgezeigt. Die Klägerin benennt schon über den bloßen Zeitablauf von lediglich 8 Monaten hinaus keine im konkreten Fall möglicherweise für die Wiedererlangung der Zuverlässigkeit relevanten Aspekte, bezogen auf deren Relevanz eine grundsätzliche Klärung erforderlich sein könnte. Ob und inwieweit sich der (bloße) Verlauf von 8 Monaten ohne jegliche ordnungsrechtliche Beanstandungen während des Hauptsacheverfahrens auswirkt, ist höchstrichterlich – wie ausgeführt – in dem Sinne grundsätzlich geklärt, dass ein nachträgliches ordnungsgemäßes Verhalten während des Verwaltungsstreitverfahrens im Allgemeinen wenig bedeutsam ist. Ein darüber hinausgehender grundsätzlicher Klärungsbedarf ist nicht ersichtlich. Wie ein als unzuverlässig eingestufter Spielhallenbetreiber in Zukunft handeln müsste, um diese Zweifel auszuräumen, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls und in dieser Allgemeinheit keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich. Dass der Gesetzgeber insofern eine Darlegungslast des Antragstellers im Verwaltungsverfahren begründet hat, hat der Senat in den vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Passagen seines Beschlusses vom 2.4.2020 bereits ausgeführt, ohne dass die Klägerin sich hiermit näher auseinandergesetzt hat. Ungeachtet dessen kommt es auf den von der Klägerin angeführten Zeitablauf seit der Eilentscheidung des Senats ohnehin nicht entscheidungserheblich an, weil das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt hat, dass die am 7.6.2018 erteilte Erlaubnis die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt habe, weil sie von der – zu diesem Zeitpunkt erfolgten – Auswahlentscheidung wegen ihrer Unzuverlässigkeit ausgeschlossen sei. Für die Frage, ob die im Juni 2018 erteilte Erlaubnis die Klägerin in ihren Rechten verletzt hat, ist ersichtlich nicht maßgeblich, ob die Klägerin zu einem deutlich späteren Zeitpunkt ihre seinerzeit fehlende Zuverlässigkeit später – ohne, dass Gründe hierfür ersichtlich sind – wiedererlangt haben könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.