Beschluss
10 A 666/21.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0412.10A666.21A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 2021 wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 2021 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Kläger hat nicht dargetan, dass einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. In einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich (noch) nicht vertretenen Klägern innerhalb der Frist zur Stellung und Begründung des Zulassungsantrags gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG die Darlegung eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen erfolgen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 5 PKH 12.15 D –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2019 – 4 A 3205/19.A –, juris, Rn. 8. Daran fehlt es hier. Im Hinblick auf den geltend gemachten Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantworteten Rechtsfrage oder einer bisher obergerichtlich nicht geklärten tatsächlichen Frage von allgemeiner Bedeutung, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Der Kläger nimmt zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags lediglich pauschal und ohne jegliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bezug auf sein bisheriges Vorbringen. Auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache kann der Kläger den beabsichtigten Zulassungsantrag von vornherein nicht mit Erfolg stützen. Hierbei handelt es sich nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren nicht um Berufungszulassungsgründe. Der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.