Beschluss
12 B 101/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0412.12B101.21.00
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Tenor
Die Gegenvorstellung des Antragstellers wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellung des Antragstellers wird verworfen. Gründe: Die Gegenvorstellung ist bereits unzulässig. Der angegriffene Beschluss des Senats vom 8. März 2021 (Beschluss über Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO abschließend die Voraussetzungen bestimmt, unter denen das Gericht in diesem Fall noch zur Abänderung seiner Entscheidung befugt ist, und damit zum Ausdruck gebracht, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht zuzulassen ist. Es würde dem Regelungszweck des § 152a VwGO zuwiderlaufen, gleichwohl eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelf zuzulassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2013 - 5 B 9.13 -, juris Rn. 6 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 4 A 201/20 - juris Rn. 7 m. w. N. Abgesehen davon hätte die Gegenvorstellung auch deshalb keinen Erfolg, weil keine der Gründe vorliegen, aus denen in der Rechtsprechung die Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidungen für denkbar gehalten wird. Eine unanfechtbare Entscheidung soll danach auf eine Gegenvorstellung hin allenfalls dann geändert werden können, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält oder wenn diese Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 6 KSt 1.11 -, juris Rn. 3, 5. Der Antragsteller irrt, wenn er meint, er habe die Prozesskostenhilfeunterlagen fristgerecht eingereicht, weil er diese innerhalb der von der Berichterstatterin mit Verfügung/Schreiben vom 18. Februar 2021 gewährten Stellungnahmefrist (eine Woche nach Zugang) nachgereicht habe. Denn das vollständige Prozesskostenhilfegesuch war - wie im Beschluss ausgeführt - innerhalb der Rechtsmittelfrist einzureichen; diese war bereits am 26. Januar 2021 (Antragsfrist) bzw. 12. Februar 2021 (Begründungsfrist) abgelaufen. Die Stellungnahmefrist war gewährt worden, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sich zu dem Umstand zu äußern, dass seinem Schriftsatz vom 18. Januar 2021 entgegen dem darin enthaltenen Hinweis keine Prozesskostenhilfeunterlagen beigefügt waren und - bei Vorliegen entsprechender Umstände - ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu beantragen. Solche Hinderungsgründe hat der Kläger indessen zu keinem Zeitpunkt benannt. Die Wiedereinsetzungsfrist (§ 60 Abs. 2 VwGO) ist verstrichen. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.