Beschluss
12 B 2035/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0414.12B2035.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.187,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.187,50 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat ist bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin stattzugeben. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die angefochtene Betriebsuntersagung vom 24. September 2020 erweise sich aller Wahrscheinlichkeit nach als rechtmäßig mit der Folge, dass die nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfalle, ist vielmehr auch im Lichte der Beschwerdebegründung nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Einrichtung der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung keine selbstverantwortete, sondern eine anbieterverantwortete Wohngemeinschaft darstelle und daher dem Anwendungsbereich des WTG unterfalle. Im Hinblick auf die Nutzung als ein dem WTG unterfallendes Wohn- und Betreuungsangebot weise sie zahlreiche Mängel baulicher und brandschutzrechtlicher Art auf, die die Antragsgegnerin festgestellt und die Antragstellerin nicht bestritten habe, weshalb der Betrieb gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 WTG zwingend zu untersagen sei. Die Kriterien einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft i. S. d. § 24 Abs. 2 WTG lägen in mehrfacher Hinsicht nicht vor, wobei es für den Status als anbieterverantwortete WTG ausreiche, wenn es an mindestens einer der in § 24 Abs. 2 WTG genannten Voraussetzungen fehle. Hier seien die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a bis e WTG voraussichtlich zu verneinen. Ferner sei das Erfordernis des § 24 Abs. 2 Satz 2 WTG nicht erfüllt. Diesen vom Verwaltungsgericht näher begründeten Ausführungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Die Antragstellerin macht mit ihrer Beschwerde zusammenfasst geltend, die der Untersagungsverfügung zugrundeliegenden Verhältnisse hätten sich nach deren Erlass geändert, was das Verwaltungsgericht hätte berücksichtigen müssen. Dazu verweist sie auf verschiedene - z. T. noch auf der Grundlage des Heimgesetzes ergangene - Entscheidungen des Senats, wonach der sich nach einer Betriebsuntersagung ändernden Entwicklung der Sach- und Rechtslage unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit allenfalls insoweit Bedeutung zukomme, als ein Festhalten an der Betriebsuntersagung dann als unbillig erscheine, wenn aufgrund nachträglich geänderter Umstände die die Betriebsuntersagung tragenden Gründe offensichtlich weggefallen oder so weit relativiert worden seien, dass nunmehr Anordnungen i. S. d. § 17 HeimG offensichtlich ausreichten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011- 12 A 241/10 -, juris Rn. 12, und - für eine unterhalb der Betriebsuntersagung liegende Ordnungsverfügung auch Beschluss vom 11. Juli 2012 - 12 B 331/12 -, juris Rn. 7. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, macht die Antragstellerin allerdings nicht substantiiert geltend. Sie hat zwar zunächst mit der Beschwerde vorgebracht, es habe ein Vermieterwechsel stattgefunden, wobei dem vorherigen "Zwischenvermieter", der N. , fristlos gekündigt worden und Herr Dr. E. nunmehr automatisch Vermieter aller Wohneinheiten des Hauses sei. Dieser habe keinerlei Berührungspunkte mit der N. oder dem Pflegedienst. Auf den Vorhalt der Antragsgegnerin, es seien keine neuen Mietverträge abgeschlossen worden, der Vermieterwechsel sei auch den Bewohnern nicht durchgehend angezeigt worden bzw. diese hätten keinerlei schriftliche Unterlagen dazu und zahlten weiterhin an die Antragstellerin, hat sie allerdings weder Verträge noch sonstige Unterlagen vorgelegt, die eine Umstrukturierung belegen könnten. Vielmehr hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17. März 2021 entgegnet, sie wisse zu neuen Mietverträgen nichts, gehe aber davon aus, dass alle Mieter schriftlich kontaktiert worden seien. Jedenfalls habe Herr Dr. E. ihr einen Mietvertragszusatz zu den Zimmern für ihr Personal per Mail gesendet. Die Miete fließe zwar tatsächlich teilweise noch an sie, das liege allerdings an der noch nicht erfolgten Umstellung durch die Mieter. Sie selbst habe die Gelder weitergeleitet. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert und belegt eine strukturelle Änderung der Einrichtung keineswegs. Die Antragstellerin hat zwar eine an sie gerichtete Kündigung des Arztes Dr. E. vom 1. Oktober 2020 vorgelegt, die am gleichen Tag wirksam werden sollte. Es ist diesem Schreiben aber nicht zu entnehmen, auf welchen Mietvertrag sich die Kündigung bezieht. Der im Klageverfahren vorgelegte, nicht unterzeichnete Mietvertrag weist Herrn E. nicht als Vermieter aus und bezieht sich auf den Pflegedienst der Antragstellerin. Den geltend gemachten "Zusatz zum Mietvertrag" für ihr Pflegepersonal, den der Vermieter ihr übermittelt haben soll, hat sie nicht belegt. Dass die Mieten nach der geltend gemachten Beendigung des Mietvertrages mit der Antragstellerin auch gegenwärtig noch weiter an sie gezahlt werden, ist ebenfalls angesichts des seit der Kündigung vom 1. Oktober 2020 verstrichenen Zeitraumes nicht plausibel, sondern legt nahe, dass ein Vermieterwechsel tatsächlich nicht vollzogen worden ist. Weiter ist die Antragstellerin dem Vortrag der Antragsgegnerin, nach der am 16. Februar 2021 durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten sei z. B. der Brandschutzmangel eines nicht ausreichenden zweiten Fluchtweges nicht behoben, nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr verweist sie in ihrer Erwiderung diesbezüglich auf den neuen Eigentümer. Unabhängig von Vorstehendem wäre die Änderung betriebsbezogener Umstände, die in etwaigen neuen vertraglichen Grundlagen der Einrichtung mit den Bewohnern jedenfalls zu sehen wäre, voraussichtlich nicht im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Vielmehr bedürfte diese jedenfalls einer umfassenden Statusprüfung, weil es sich um einen neuen Betrieb handeln würde, für den eine (erstmalige) Prüfung der Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 WTG angezeigt wäre. Der materiell-rechtlichen Zweiteilung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem an die Anzeige anknüpfenden Status-Prüfungsverfahren andererseits würde es widersprechen, die Prüfung geänderter Umstände bereits im Untersagungsverfahren zu berücksichtigen. Das ergibt sich ausdrücklich aus der Senatsrechtsprechung, die die Antragstellerin für ihre Position in Anspruch nimmt. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 12 B 331/12 -, juris Rn. 5. Die Frage der Verhältnismäßigkeit einer heimrechtlichen Ordnungsverfügung bei nachträglicher Änderung der Sach- und Rechtslage stellt sich in diesen Fällen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Angesichts der Vorläufigkeit des Eilbeschwerdeverfahrens wird der Streitwert auf die Hälfte des Auffangwerts reduziert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).