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Beschluss

10 A 56/21.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0422.10A56.21A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei X. & E. wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei X. & E. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf einen wesentlichen Teil des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., und vom 21. Januar 2016 – 4 A 715/15.A –, juris, Rn. 3 f., jeweils mit weiteren Nachweisen. Der Zulassungsantrag unterstellt, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers zu besonderen, in seiner Person liegenden Umständen, die es ihm erschwerten, im Fall der Rückkehr in sein Heimatland ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums zu finanzieren und sich in die Gesellschaft integrieren zu können, nicht berücksichtigt habe. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zur Begründung seiner Entscheidung, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezogen auf den Kläger nicht vorliegen, ausgeführt, dass dieser in Pakistan durch Gelegenheitsarbeiten ein wenigstens kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums werde finanzieren können. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung von seinem Vorhaben berichtet, in Deutschland eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Umstände, die es ausschließen würden, dieses Vorhaben in Pakistan in die Tat umzusetzen, seien nicht ersichtlich. Nach dem von dem Kläger vorgelegten fachärztlichen Attest vom 5. November 2020 sei er ungeachtet seiner Diabeteserkrankung (Diabetes mellitus Typ 2) mit wenigen Einschränkungen arbeitsfähig und belastbar. Dass der Kläger in Pakistan Zugang zu der für ihn notwendigen medizinischen Behandlung werde erhalten können, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt. Aus dem Zulassungsantrag ergibt sich nicht, welcher konkrete Vortrag des Klägers zu besonderen, in seiner Person liegenden Umständen, die für die Beantwortung der Frage nach einer von dem Verwaltungsgericht für möglich gehaltenen Existenzsicherung in Pakistan relevant sein könnten, darüber hinaus in dem Urteil ausdrücklich hätte behandelt werden müssen. Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe seine Ausführungen zur Sicherheitslage in Pakistan unberücksichtigt gelassen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr angenommen, dass es für das Bestehen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in Pakistan an greifbaren Anhaltspunkten fehle. Es hat außerdem seine Einschätzung, dass der Kläger in der Lage sein werde, in Pakistan ein Leben am Rande des Existenzminimums zu finanzieren, gerade in Ansehung einer dortigen schwierigen Menschenrechtslage unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die von dem Kläger in seinem Klagebegründungsschriftsatz vom 16. März 2018 angeführten Erkenntnisse getroffen. Inwieweit es zur Wahrung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach den vorstehenden Maßstäben darüber hinaus einer Befassung des Verwaltungsgerichts mit den von dem Kläger angeführten Erkenntnissen zur Sicherheitslage in Pakistan bedurft hätte, ergibt sich aus dem Zulassungsantrag nicht. Dass aus diesen und mit dem Zulassungsantrag angeführten Erkenntnissen überhaupt eine rechtliche Bewertung folgen könnte, die von derjenigen, zu der Verwaltungsgericht bei der Prüfung der von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche gelangt ist, abweicht, wird nicht aufgezeigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.